3. Freie Lohnarten
Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.
In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.
3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen
3.1.1 Zuschläge
- SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen:
- Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 %
- Nachtarbeit 2 (von 00:00 -04:00 Uhr): bis 40 %
- Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50%
- Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 125 %
- Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %
3.1.2 Zuschüsse
- Kindergartenzuschuss
- Höhe der Aufwendung für die Betreuung
- Nur wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist und außerhalb des Haushalts betreut wird
- Zuschuss zu privaten Telefonanschluss
- Max. 20 % des Rechnungsbetrags
- Max 20 € pro Monat
- Umzugskostenzuschuss
- Nur bei beruflich veranlasstem Umzug
- 730 € bzw. 1.460 € (bei Ehegatten) + 322 € für jede weitere Person
- Zuschuss zur Gesundheitsförderung
- Bis max. 600 € jährlich
- Muss ein von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zugelassenes Leistungsangebot sein oder
- nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers (müssen dem Leitfaden Prävention entsprechen)
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung / Pflegeversicherung
- Steuerfreie Grenzwerte müssen eingehalten werden (2022: 384,58 € in KV & 73,77 € in PV (49,58 € in Sachsen))
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Verpflichtender Zuschuss die Arbeitnehmerin erhält, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate 13 € (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) übersteigt.
- Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 €
- der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist und für den Tag der Entbindung zu zahlen
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
- Weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben "nur" steuerfrei
- Seit 2019 muss der AG mindestens 15 % des vom AN umgewandelten Entgelts zuzahlen
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
3.1.3 Bezüge
- Sachbezüge bis zu 50 € monatlich für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen
- Job-Ticket
- Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden)
- Vereinsbeiträge
- etc.
- Werkzeuggeld
- Werkzeug = Handwerkzeuge zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines weiteren benutzt werden
- Bis zu einem Pauschbetrag von 410 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (auch ohne Einzelnachweis)
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (-> Anleitung)
- Muss für Steuerfreiheit dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden
- Überlassung von Arbeitskleidung
- Private Nutzung muss ausgeschlossen sein
3.1.4 Annehmlichkeiten
Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen
- Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
- Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten
- Parkplatznutzung (während der Arbeitszeit)
- Benutzung von Sportanlagen, Bädern, Büchereinen oder Betriebskindergärten
- Corona-Testungen und Übernahme der Kosten für Schutzmasken
3.1.5 Reisekosten
- Fahrtkosten bei betrieblichen Fahrten bzw. Auswärtstätigkeiten
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- PKWs: 0,30 € pro gefahrener Kilometer
- Sonstige Motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 € pro gefahrener Kilometer
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- Sammelbeförderung
- Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstädte
- Arbeitgeber kann die Kosten für die Sammelbeförderung übernehmen.
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Wenn sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. der regelmäßigen Betriebsstädte befinden
- Pauschbeträge können vom Arbeitgeber ersetzt werden
- Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 28 €
- Abwesenheit mehr als 24 Stunden: 14 €
- Übernachtungskosten
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
- In Höhe der Aufwendung (nur mit Rechnung möglich)
- Pauschbetrag bin 20 € pro Übernachtung
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
3.1.6 Sonstige Zuwendungen
- Bewirtung bei bestimmten Anlässen
- Jubiläum, Geburtstag, Beförderung, Verabschiedung
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Sachgeschenke (im Rahmen der Betriebsveranstaltung) bis max. 40 €
- Der Wert des Sachgeschenks wird von 110 € abgezogen
- Überschreitender Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig
- Aufmerksamkeiten
- Anlässlich eines besonderen Ereignisses (Geburtstag, Verlobung, Einschulung des Kindes, etc.)
- Bis zu 60 € inkl. USt.
- Geldzuwendungen sind ausgeschlossen
- Belegschaftsrabatte
- Bis zu 1.080 € pro Jahr
- Endpreis der Waren oder Dienstleistungen ist um 4 % zu mindern
- Unterstützungen und Beihilfen
- Können einem Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage (z.B. Überschwemmung, Diebstahl, Krankheit, Todesfall, etc.) gezahlt werden
- Bis max. 600 € pro Jahr
- Zuschuss zu Essensmarken
- Den amtlichen Sachbezugswert einer Essenmarke (3,47 €) kann der Arbeitgeber mit bis zu 3,10 € pro Essensmarke steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen
- Es ist sicherzustellen, dass pro Arbeitstag nur eine Mahlzeit verzehrt wird
- Pro Jahr bis zu 558 € steuer- und sozialversicherungsfrei
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