3. Freie Lohnarten Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu   durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen. In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,  auch sozialversicherungsfrei sind .   3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen  3.1.1 Zuschläge SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen: Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 % Nachtarbeit 2  (von 00:00 -04:00 Uhr):  bis 40 % Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50% Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages):  bis 125 % Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %   3.1.2 Zuschüsse Kindergartenzuschuss Höhe der Aufwendung für die Betreuung Nur wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist und außerhalb des Haushalts betreut wird Zuschuss zu privaten Telefonanschluss Max. 20 % des Rechnungsbetrags Max 20 € pro Monat Umzugskostenzuschuss Nur bei beruflich veranlasstem Umzug 730 € bzw. 1.460 € (bei Ehegatten) + 322 € für jede weitere Person Zuschuss zur Gesundheitsförderung Bis max. 600 € jährlich Muss ein von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zugelassenes Leistungsangebot sein oder nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers (müssen dem Leitfaden Prävention entsprechen) Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung / Pflegeversicherung Steuerfreie Grenzwerte müssen eingehalten werden (2022: 384,58 € in KV & 73,77 € in PV (49,58 € in Sachsen)) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Verpflichtender Zuschuss die Arbeitnehmerin erhält, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate 13 € (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) übersteigt. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 € der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist und für den Tag der Entbindung zu zahlen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei Weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben "nur" steuerfrei Seit 2019 muss der AG mindestens 15 % des vom AN umgewandelten Entgelts zuzahlen    3.1.3 Bezüge Sachbezüge bis zu 50 € monatlich für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen Job-Ticket Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden) Vereinsbeiträge etc. Werkzeuggeld Werkzeug = Handwerkzeuge zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines weiteren benutzt werden Bis zu einem Pauschbetrag von 410 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (auch ohne Einzelnachweis)  Überlassung eines betrieblichen Fahrrads  (-> Anleitung) Muss für Steuerfreiheit dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden Überlassung von Arbeitskleidung  Private Nutzung muss ausgeschlossen sein   3.1.4 Annehmlichkeiten Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten Parkplatznutzung (während der Arbeitszeit) Benutzung von Sportanlagen, Bädern, Büchereinen oder Betriebskindergärten Corona-Testungen und Übernahme der Kosten für Schutzmasken   3.1.5 Reisekosten Fahrtkosten bei betrieblichen Fahrten bzw. Auswärtstätigkeiten  Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden  PKWs: 0,30 € pro gefahrener Kilometer  Sonstige Motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 € pro gefahrener Kilometer  Sammelbeförderung Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstädte  Arbeitgeber kann die Kosten für die Sammelbeförderung übernehmen. Verpflegungsmehraufwendungen Wenn sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. der regelmäßigen Betriebsstädte befinden Pauschbeträge können vom Arbeitgeber ersetzt werden Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 28 € Abwesenheit mehr als 24 Stunden:  14 € Übernachtungskosten Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit In Höhe der Aufwendung (nur mit Rechnung möglich) Pauschbetrag bin 20 € pro Übernachtung   3.1.6 Sonstige Zuwendungen Bewirtung bei bestimmten Anlässen Jubiläum, Geburtstag, Beförderung, Verabschiedung Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person Sachgeschenke (im Rahmen der Betriebsveranstaltung) bis max. 40 € Der Wert des Sachgeschenks wird von 110 € abgezogen Überschreitender Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig Aufmerksamkeiten Anlässlich eines besonderen Ereignisses (Geburtstag, Verlobung, Einschulung des Kindes, etc.) Bis zu 60 € inkl. USt. Geldzuwendungen sind ausgeschlossen Belegschaftsrabatte Bis zu 1.080 € pro Jahr Endpreis der Waren oder Dienstleistungen ist um 4 % zu mindern Unterstützungen und Beihilfen Können einem Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage (z.B. Überschwemmung, Diebstahl, Krankheit, Todesfall, etc.) gezahlt werden Bis max. 600 € pro Jahr  Zuschuss zu Essensmarken Den amtlichen Sachbezugswert einer Essenmarke (3,47 €) kann der Arbeitgeber mit bis zu 3,10 € pro Essensmarke steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen Es ist sicherzustellen, dass pro Arbeitstag nur eine Mahlzeit verzehrt wird Pro Jahr bis zu 558 € steuer- und sozialversicherungsfrei