Sachbezug Kost - Unterkunft und Verpflegung
Allgemein
Sogenannte Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang vergünstigt oder unentgeltlich eine Unterkunft oder Mahlzeiten gewährt, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil zu versteuern.
Es gibt Betriebe (u.a. Restaurant und Hotel), bei denen davon ausgegangen wird, dass Mitarbeitern eine freie bzw. vergünstigte Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Mitarbeiter für die Verpflegung nicht den vollen Preis zahlen, ist es in jedem Fall dringend notwendig den entstehenden geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung der Mitarbeiters zu erfassen. Bei Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen droht sonst ein böses Erwachen, wenn die nicht gezahlten Steuern bzw. Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nachgezahlt werden müssen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jährlich die Grenzen für mögliche Sachbezugswerte für die freie Unterkunft bzw. die freie Verpflegung fest. Diese Grenzen gilt es unbedingt einzuhalten:
Sachbezugswerte
Sachbezugswerte für 2022
- Sachbezugswert für freie Unterkunft: 241,00 € pro Monat
- Sachbezugswert für freie Verpflegung: 280,00 € pro Monat
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
monatlich | 56,00 € | 107,00 € | 107,00 € | 270,00 € |
täglich | 1,87 € | 3,57 € | 3,57 € | 9,00 € |
Sachbezugswerte für 2023 (geplant)
- Sachbezugswert für freie Unterkunft: 265,00 € pro Monat
- Sachbezugswert für freie Verpflegung: 288,00 € pro Monat
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
monatlich | 60,00 € | 114,00 € | 114,00 € | 288,00 € |
täglich | 2,00 € | 3,80 € | 3,80 € | 9,60 € |
No comments to display
No comments to display