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5. Werkstudent (106)

5.1 Allgemeine Informationen

  • Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert. Dabei muss die Anstellung mit dem Studium in Verbindung stehen.
  • Ab 01.01.2015 ist bei Werkstudenten die Regelung zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten

5.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 106
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) / 0 (kein Beitrag) im Falle einer geringfügigen Beschäftigung
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
    • Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
    • Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
    • Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt

5.3 Steuermerkmale

  • Grundsätzlich gelten Werkstudenten als Arbeitnehmer und sind deswegen lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Vorschriften.
  • Vor allem für Studenten ist der jährliche Grundfreibetrag von 9.984 € (Stand 2022). Jeder weitere verdiente Cent, über diesem Betrag, muss versteuert werden.