Wenn von einer Beschäftigung in Vollzeit die Rede ist, kann meinst von einer Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche ausgegangen werden (unterscheidet sich je nach Branche).
Dabei legen tarifliche und/oder gesetzliche Regelungen die Rahmenbedingungen fest.
Sobald sich die Arbeitszeit auf einen Wert unter den im Betrieb üblichen wert verkürzt, wird die Anstellung nicht mehr als Vollzeit, sondern als Teilzeit angesehen (§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz)
1.2 Sozialversicherungsmerkmale
Personengruppenschlüssel: 101
Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
1.3 Steuermerkmale
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, gemäß ihrer Steuerklasse, Lohnsteuer abzuführen.
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