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1. Laufende Lohnarten

Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

  • Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
  • Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige. 

 

2.1 Lohn / Gehalt

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2.2 Sonstige Bezüge

  • Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
  • Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
    • Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
    • Tantieme
    • Prämien
    • Sonderzahlungen
    • Jubiläumszuwendungen
    • Urlaubsgelder
    • Weihnachtsgelder
    • Sonstiger Sachbezug

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2.3 Zuschläge

  • Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
  • Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
    • Überstundenzuschläge
    • Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
    • Schichtzuschläge

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2.4 Zulagen

  • Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
  • Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
  • Gängige Zulagen: 
    • Erschwerniszulage
    • Leistungszulage
    • Funktionszulage
    • Freiwillige Zulage
    • Soziale Zulage

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2.5 Zuschüsse

  • Ein Zuschuss ist ein  Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
  • Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.

 

2.5.1 Kost und Logis

  • Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

2.5.2 PKW

  • Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen. 
    -> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung
  • Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
    • 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
    • 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch

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2.6 Entgeltfortzahlung

  • Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
    • Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
    • An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
    • Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
    • Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
    • Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit

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2.7 Abgeltung

  • Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Urlaub, ist dieser vom Arbeitgeber abzugelten.
  • Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch offene Überstunden, die weder bezahlt, noch durch Freizeitausgleich ausgeglichen wurden, sind diese Zeiten vom Arbeitgeber abzugelten.

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2.8 Freiwillige Beiträge 

2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)

  • Eine vermögenswirksame Leistung ist eine direkte Zahlung vom Gehalt des Arbeitnehmer
    • Der Arbeitgeber kann sich (freiwillig) an der vwL für den Arbeitnehmer beteiligen (zusätzliche Leistung zum Arbeitsentgelt)
    • Die Höhe der Beteiligung ist dem Arbeitnehmer überlassen, darf aber maximal 40€ pro Monat betragen
    • Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der vwL zahlt, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag aufstocken (bis zu 40€)
    • Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an der vwL beteiligt, kann der Arbeitnehmer diese komplett selbst zahlen
  • Der Arbeitgeber führt diese Zahlung (auf Anweisung des Arbeitnehmers) aus
  • Die Zahlung erfolgt auf eines vom Arbeitnehmer gewähltes Anlagekonto (z.B. Bausparvertrag oder Banksparplan)
  • Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat bestimmte Formen von vwL unter bestimmten Voraussetzungen
    • Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen bzw. Aufwendungen zum Wohnungsbau: 17.900€ für Alleinstehende; 35.800€ für Verheiratete
    • Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Vermögensbeteiligungen:
      20.000€ für Alleinstehende; 40.000€ für Verheiratete
      Anlageart Sparzulage begünstigter Höchstbetrag maximale Sparzulage Einkommensgrenze
      Vermögensbeteiligung 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 €
      Bausparvertrag / Aufwendungen zum Wohnungsbau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 €

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html

 

2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

  • Angestellte die privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 257 SGB V).
  • Ermittlung des Beitragszuschusses:
    • Arbeitnehmer erhält höchstens die Hälfte des Beitrages den er für die PKV bzw. freiwillige GKV zahlt
    • Orientiert sich am Arbeitsentgelt:
      1. Wenn Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet gilt der normale Höchstsatz
      2. Wenn Arbeitsentgelt Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird, wird der Beitragszuschuss durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html

 

2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

  • Eine betriebliche Altersvorsorge kann folgendermaßen finanziert werden:
    • vom Arbeitgeber -> Reine Arbeitgeberfinanzierung
    • vom Arbeitnehmer -> Reine Arbeitnehmerfinanzierung
    • von Arbeitgeber und Arbeitnehmer -> Mischform
  • Sobald der Arbeitnehmer an der BAV beteiligt, muss dieser einen Teil (in der Höhe der Beteiligung) des Gehalts umwandeln (="Gehaltsumwandlung")
  • Ein Arbeitgeberzuschuss ist dann verpflichtend, wenn sich der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Beiträge in die monatlich eine Betrag von 564 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 8% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Steuer einen laufenden Charakter 
  • Beiträge in die monatlich eine Betrag von 282 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 4% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Sozialversicherung einen laufenden Charakter 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html

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