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8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

8.1 Allgemeine Informationen

  • ACHTUNG: Geringverdiener dürfen nicht mit geringfügig Beschäftigten verwechselt werden!
  • zur Berufsausbildung Beschäftigte Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bis zu einer Grenze von 325€.

8.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn
    • Zur Berufsausbildung Beschäftigte  nicht mehr als 325€ im Monat verdienen.
    • Arbeitnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein freiwilliges leisten.
  • Wenn der Betrag von 325€ im Monat überschritten wird, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeden weiteren Cent jeweils zur Hälfte verbeitragen

8.3 Steuermerkmale

  • Es kommt in der Praxis zu keinem Lohnsteuerabzug. Der Grund: Das Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
  • Unterschied zu geringfügig Beschäftigten: Lohn kann nicht pauschal versteuert werden.