5. Werkstudent (106) 5.1 Allgemeine Informationen Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert. Dabei muss die Anstellung mit dem Studium in Verbindung stehen. Ab 01.01.2015 ist bei Werkstudenten die Regelung zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten 5.2 Sozialversicherungsmerkmale Personengruppenschlüssel: 106 Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag) Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) / 0 (kein Beitrag) im Falle einer geringfügigen Beschäftigung Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag) Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag) Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt: Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt 5.3 Steuermerkmale Grundsätzlich gelten Werkstudenten als Arbeitnehmer und sind deswegen lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Vorschriften. Vor allem für Studenten ist der jährliche Grundfreibetrag von 9.984 € (Stand 2022). Jeder weitere verdiente Cent, über diesem Betrag, muss versteuert werden.