# 1. Vollzeit (101)

## 1.1 Allgemeine Informationen

- Wenn von einer Beschäftigung in Vollzeit die Rede ist, kann meinst von einer Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche ausgegangen werden (unterscheidet sich je nach Branche).
- Dabei legen tarifliche und/oder gesetzliche Regelungen die Rahmenbedingungen fest.
- Sobald sich die Arbeitszeit auf einen Wert unter den im Betrieb üblichen wert verkürzt, wird die Anstellung nicht mehr als Vollzeit, sondern als [Teilzeit](https://handbuch.neolohn.de/books/iw3-lohnbuchhaltung/page/2-teilzeit-101 "2. Teilzeit (101)") angesehen (§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz)

## 1.2 Sozialversicherungsmerkmale

- Personengruppenschlüssel: 101 
    - Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
    - Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
    - Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
    - Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)

## 1.3 Steuermerkmale

- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, gemäß ihrer Steuerklasse, Lohnsteuer abzuführen.