IW3 Lohnbuchhaltung
- IW3.0 Graphische Darstellung der Lohnbuchhaltung
- IW3.1 Entlohnungsarten
- IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse
- 1. Vollzeit (101)
- 2. Teilzeit (101)
- 3. Azubi (102)
- 4. Praktikant (105)
- 5. Werkstudent (106)
- 6. Geringfügig (109)
- 7. Kurzfristig (110)
- 8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- 0. Tabellarische Übersicht
- IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht
- IW 3.3.2 Lohnarten - Details
- 1. Lohn & Gehalt
- 2. Sonstige Bezüge
- 3. Zuschläge
- 4. Zulagen
- 5. Zuschüsse
- 6. Entgeltfortzahlung
- 7. Abgeltungen
- 8. Sonstige Beiträge
- IW 3.4 Netto Be- / Abzüge
- IW3.5 Abgaben
- IW3.6 Wissenswertes
- Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten
- Überschreitung der Verdienst-/Zeitgrenzen bei geringfügig Beschäftigten
- Dienstfahrrad
- Fahrtkostenzuschuss
- Sachbezug Kost - Unterkunft und Verpflegung
- Urlaubsberechnung
- IW3.8 Effektivlohnmodell
IW3.0 Graphische Darstellung der Lohnbuchhaltung
IW3.1 Entlohnungsarten
1. Zeitentlohnung
Der Zeitlohn ist eine Art des Lohns, bei dem sich die Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage zur Lohnfindung identifiziert.
Die Entlohnung gemäß der Arbeitszeit, kann als einfachste Methodik der Lohnfindung bezeichnet werden.
Dabei wird die Leistung, die der Arbeitnehmer erbring, (zunächst) nicht berücksichtigt.
Als Rechnungsgrundlage haben sich in Deutschland die Zeiteinheiten Stunde, Schicht, Woche und Monat etabliert.
1.1 Stundenlohn
- Beim klassischen Stundenlohn einigen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf einen Geldbetrag (in Brutto), den der Arbeitgeber für jede Arbeitsstunde erhält.
- Das Monatliche Brutto Gehalt in einem Monat ist demnach abhängig davon, wie viel viele Stunden der Arbeitnehmer in diesem Monat arbeitet. Der Lohn in einem Monat richtet sich nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden.
- Der Bruttolohn des Arbeitgebers wird bei einer unterschiedlichen Anzahl von Arbeitsstunden pro Monat differieren.
- Findet Verwendung bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder bei Gelegenheitsarbeiten.
1.1.1 Effektivlohn
- Der Effektivlohn ist komplexer als der Stundenlohn, beginnt aber genauso mit einem Geldbetrag (in Brutto) für jede Arbeitsstunde.
- Als zweiter Schritt wird beim Effektivlohn mit dem Arbeitnehmer ein Geldbetrag (pro Stunde) vereinbart, den der Arbeitgeber für jede Arbeitsstunde erhält.
- Der vereinbarte Geldbetrag pro Stunde wird jedoch in NETTO vereinbart. -> Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich also auf einen Auszahlungsbetrag pro Stunde. Dieser Betrag mal die geleisteten Stunden ergibt also den Betrag, der am Ende des Abrechnungszeitraums auf dem Konto des Arbeitgebers landet.
- Die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber werden in diesem Rahmen jeden Monats möglichst gering gehalten.
- Berechnung:
- Festlegung eines Auszahlungsbetrages pro Stunde (Netto).
- Festlegung eines Basisgrundlohns (Brutto).
- Ergänzung des Basisgrundlohns auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
- Optimierung auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Auszahlungsbetrag.
- Hinzufügen des Nachtzuschlages N6 (§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz).
1.2 Monatslohn
- Der Monatslohn setzt zwar ein tägliches Arbeitspensum (in Stunden) voraus, wird aber jeden Monat in gleicher Höhe an den Arbeitnehmer gezahlt. Unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit.
- Größere Sicherheit für den Arbeitnehmer, da dieser auch in Monaten, in denen nicht die vereinbarten Stunden gearbeitet wurden, den vollen Lohn erhält.
- Findet vor allem Verwendung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, oder bei auf einen längeren Zeitraum befristeten Arbeitsverhältnissen.
1.3 Ausbildungsvergütung
2. Umsatzentlohnung
2.1 Umsatzanteilslohn
- Bei der Umsatzentlohnung bzw. dem Garantielohn wird der Arbeitnehmer anteilsmäßig am Nettoumsatz bzw. Bruttoumsatz beteiligt.
- Die Beteiligung richtet sich nach einem im Arbeitsvertrag festgelegtem Prozentsatz.
- Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn:
- Wenn der Umsatzanteilslohn des Arbeitnehmers in einem Monat (wegen schlechtem Wetter, Krankheit etc.) so niedrig ist, dass der daraus resultierende Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt, wird dem Arbeitnehmer der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn pro Stunde garantiert.
Beispiel 1:
Anna ist im Gasthof Bräu Vollzeit beschäftigt.
Um die Mitarbeiter weiter zu motivieren, schlug Annas' Chef seinen Angestellten einen Umsatzanteilslohn vor.
Er will seine Mitarbeiter "belohnen", wenn sie einen guten Umsatz machen.
Weil Anna schon immer vergleichsweise hohe Umsätze machte, ist Sie von der Idee begeistert.
Anna und Ihr Chef einigten sich auf die folgenden Rahmenbedingungen:
- Vollzeitbeschäftigung = 174 Stunden pro Monat
- Umsatzanteilslohn = 10% vom Nettoumsatz
Im Januar war, wie zu erwarten, sehr viel los und wegen des guten Wetters war der Glühweinmarkt ein voller Erfolg.
Annas Nettoumsatz am Ende des Monats betrug stolze 35.700,00 €. Das freute nicht Nur Annas' Chef, sondern auch Anna, als sie wenige Tage später auf Ihr Konto schaute:
- Aus 35.700,00 € Nettoumsatz resultierte ein Bruttolohn von 3.570,00 €.
- Nach Steuern und Sozialabgaben blieb Anna für diesen Monat ein Netto von 2.275,00 €, dass Annas' Chef ihr überwies.
Beispiel 2:
(Gleiche Rahmenbedingungen wie in Beispiel 1)
Der Februar war unglaublich regnerisch und kalt, weswegen der Glühweinmarkt geschlossen bleiben musste. Bis auf ein paar Veranstaltungen war darüber hinaus auch sonst nicht sonderlich viel los im Bräuhaus. Anna und ihre Kollegen machten keine demnach auch keine besonders hohen Umsätze. Am Ende des Monats kam Anna auf ein Nettoumsatz von lediglich 10.550,00 €. Anna hatte Angst, dass sie wegen diesem geringen Umsatz auch sehr wenig Gehalt bekommen wird. Durch den Mindestlohn, der ihr bei einem zu geringem Nettoumsatz garantiert wurde, war das Gehalt auf ihrem Konto am Ende doch höher als gedacht:
- Aus 10.550,00 € Nettoumsatz hätte ein Bruttolohn von 1.055,00 € für Anna resultiert.
- Umgerechnet auf die Stunden (174) hätte das jedoch nur ein Stundenlohn von ca. 6,00 € ergeben.
- Da in Deutschland seit 01.01.2022 ein Stundenlohn von mindestens 9,82 € gesetzlich vorgeschrieben wird, bekam Anna für diesen Monat genau diesen Mindestlohn pro Stunde, was schließlich zu einem Bruttolohn von 1.257,00 € führte.
- Nach Steuern und Sozialabgaben blieb Anna für diesen Monat ein Netto von 2.275,00 €, dass Annas' Chef ihr überwies.
2.2 Umsatzorientierter Stundenlohn
- Beim umsatzorientierten Stundenlohn orientiert sich (wie auch der Umsatzanteilslohn) das Entgelt des Arbeitnehmers prozentual am Nettoumsatz bzw. am Bruttoumsatz.
- Der Prozentsatz ist im Arbeitsvertrag festgelegt.
- Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn:
- Wenn der umsatzorientierten Stundenlohn des Arbeitnehmers in einem Monat (wegen schlechtem Wetter, Krankheit etc.) so niedrig ist, dass der daraus resultierende Stundenlohn unter dem Mindestlohn liegt, wird dem Arbeitnehmer der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn pro Stunde garantiert.
- Der Auszahlungsbetrag ist beim Umsatzanteilslohn sowie bei umsatzorientiertem Stundenlohn identisch
- Lediglich die Berechnung und die damit zusammenhängenden Arbeitgebergesamtkosten unterscheidet sich:
2.2.1 Berechnung des umsatzorientierten Stundenlohns
- Wie beim Effektivlohnmodell: Festlegung eines Basisgrundlohns.
- Errechnung des netto Auszahlungsbetrags des Arbeitnehmers (prozentual abhängig vom Umsatz (in netto(TODO: Welche Varianten netto/brutto Umsatz und netto/brutto Lohn machen überhaupt Sinn und werden verwendet??) des Arbeitnehmer mal den im Arbeitsvertrag festgelegtem Prozentsatzes).
- Info: Auswertung aus 2022 wir haben 7 Kunden mit folgenden Journalen (Details siehe Infolog #34632)
- Bruttolohn aus Nettoumsatz: 86 Journale
- Bruttolohn aus Bruttoumsatz: 342 Journale
- Nettolohn aus Nettoumsatz: 0 Journale
- Bruttolohn aus Nettoumsatz: 0 Journale
- Errechnung des Nettolohns pro Stunde (Ergebnis aus 1. geteilt durch die Anzahl der gearbeiteten Stunden).
- Ergänzung des Basisgrundlohns auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
- Wenn der Auszahlungsbetrag pro Stunde noch nicht erreicht ist
-> Optimierung auf in 2. errechneten Auszahlungsbetrag pro Stunde. - Hinzufügen des Nachtzuschlages N6 (§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz).
IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse
1. Vollzeit (101)
1.1 Allgemeine Informationen
- Wenn von einer Beschäftigung in Vollzeit die Rede ist, kann meinst von einer Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche ausgegangen werden (unterscheidet sich je nach Branche).
- Dabei legen tarifliche und/oder gesetzliche Regelungen die Rahmenbedingungen fest.
- Sobald sich die Arbeitszeit auf einen Wert unter den im Betrieb üblichen wert verkürzt, wird die Anstellung nicht mehr als Vollzeit, sondern als Teilzeit angesehen (§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz)
1.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
1.3 Steuermerkmale
- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, gemäß ihrer Steuerklasse, Lohnsteuer abzuführen.
2. Teilzeit (101)
2.1 Allgemeine Informationen
-
Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wenn
- regelmäßige Arbeitszeit pro Woche ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder
- wenn keine regelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
-> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist möglich, wenn
- Das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und
- im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt sind.
2.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Gleitzone kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 1.300,00€ liegt und 1.300,00€ regelmäßig nicht überschreitet.
- Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen
- Arbeitgeberanteil bleibt unverändert
- Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung mit dem Einkommen ansteigt, bis sie bei 1.300,00€ dem normalen Beitrag entspricht.
-> Anleitung zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone
2.3 Steuermerkmale
- Teilzeit Beschäftigte sind wie Vollzeit Beschäftigte gemäß der Steuerklasse lohnsteuerpflichtig.
3. Azubi (102)
3.1 Allgemeine Informationen
- Auszubildende können eine betriebliche Berufsausbildung durchlaufen, wenn ...
- sie nach einem Ausbildungsvertrag ...
- in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb ...
- die Tätigkeit eines anerkannter Ausbildungsberuf ausüben
3.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 102
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Die Gleitzone darf bei Auszubildenden nicht angewendet werden
- Geringverdienergrenze bei 325€ -> Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
3.3 Steuermerkmale
- Lohnsteuer gemäß Steuerklasse
- Ausbildungsvergütung wird als laufende Lohnart versteuert
- Pauschale Lohnsteuer (wie bei geringfügig Beschäftigten) grundsätzlich nicht möglich
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html
4. Praktikant (105)
4.1 Allgemeine Informationen
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
- Praktikant: Arbeitnehmer / Schüler, die (im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung) praktische Erfahrungen in einem Unternehmen sammeln. -> Orientierung und Vorbereitung für das spätere Berufsleben.
4.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 105 -> Sozialversicherungsabgaben abhängig von der Art des Praktikums
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 3 (ermäßigter Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 2 (halber Beitrag)
- Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung) ist im Sinne der Sozialversicherung und ist daher grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Schüler, die ein Praktikum im Rahmen des Unterreichts absolvieren, erhalten in der Regel keine Vergütung
(-> weder Auszubildende noch Arbeitnehmer). - Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum absolvieren, gilt die Geringverdienergrenze von 325,00 € -> Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- Wenn Studenten ein Praktikum absolvieren, müssen die folgenden Fragen geklärt werden, um die zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln:
- Ist das Praktikum ein
- Vorpraktikum,
- Zwischenpraktikum oder
- Nachpraktikum?
- Ist das Praktikum
- vorgeschrieben oder
- nicht vorgeschrieben?
- Ist das Praktikum ein
4.3 Steuermerkmale
- Wenn der Praktikant für die geleistete Arbeit entlohnt wird, muss dieser auch Lohnsteuer zahlen.
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung (bis 450,00 €) hat der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abzuführen.
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html
5. Werkstudent (106)
5.1 Allgemeine Informationen
- Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert. Dabei muss die Anstellung mit dem Studium in Verbindung stehen.
- Ab 01.01.2015 ist bei Werkstudenten die Regelung zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten
5.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 106
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) / 0 (kein Beitrag) im Falle einer geringfügigen Beschäftigung
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
- Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
- Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
- Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt
5.3 Steuermerkmale
- Grundsätzlich gelten Werkstudenten als Arbeitnehmer und sind deswegen lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Vorschriften.
- Vor allem für Studenten ist der jährliche Grundfreibetrag von 9.984 € (Stand 2022). Jeder weitere verdiente Cent, über diesem Betrag, muss versteuert werden.
6. Geringfügig (109)
6.1 Allgemeine Informationen
- Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- Das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung im Monat 450,00€ regelmäßig nicht überschreitet -> 450-Euro-Minijob,
- Die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt -> z.B. bei Saisonarbeit oder
- im Voraus vertraglich begrenzt ist -> kurzfristiger Minijob.
6.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 109
- Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsgehalte zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 450,00€ überschritten, sind die Jobs versicherungspflichtig.
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.
- Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er/sie in die Rentenversicherung einzahlen will oder nicht.
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6500 - Wenn JA: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6100
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
- Beitragsfrei von Rentenversicherung, wenn
- Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte , Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) -> Rentenversicherung entscheidet über Befreiung
- Praktikanten (nur nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Studium)
- Beamte, die geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben
6.3 Steuermerkmale
- Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
- Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
- Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %
6.4 Checkliste
| Thema | Erklärung |
| Kost | Wenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter im Unternehmen Getränke und Speisen verzehrt (z.B. in Hotels und Restaurants), muss dieser geldwerte Vorteil auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. |
| Urlaub |
Auch geringfügig Beschäftigte haben den Anspruch auf (bezahlten) Urlaub. Wenn das Über Jahre vergessen wird kann das in der Prüfung richtig teuer werden. |
| Überschreitung der 450 € Grenze | |
| Rentenversicherungs-ablehnung | |
| Zuschläge | |
| Entgeltfortzahlung | |
| Mindestlohn | |
| Änderung auf Teilzeitanstellung |
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen
7. Kurzfristig (110)
7.1 Allgemeine Informationen
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
- Nach Eigenart der Beschäftigung begrenzt.
- Im Voraus vertraglich begrenzt.
- Für kurzfristig Beschäftigte sind die selben Meldungen (bis auf Jahresmeldung) zu machen, wie für versicherungspflichtige Angestellte. -> Meldungen sind bei Minijobzentrale einzureichen.
7.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 110
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Bei der aufeinander folgenden Ausübung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wird die Dauer zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 tagen überschritten, sind die Folgetage nach der Überschreitung Sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen.
7.3 Steuermerkmale
- Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale lohnsteuerpflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn auch mit 25 % pauschaliert werden:
- Beschäftigung ist zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich
- Der Beschäftigte darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden
- Die Höhe des Arbeitslohns darf durchschnittlich 120,00 € je Arbeitstag nicht übersteigen
- Der umgerechnete Arbeitslohn pro Stunde darf 15,00 € nicht übersteigen
Weiterführende Informationen:
- https://www.haufe.de/thema/kurzfristige-beschaeftigung/
- https://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel_110.html
8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
8.1 Allgemeine Informationen
- ACHTUNG: Geringverdiener dürfen nicht mit geringfügig Beschäftigten verwechselt werden!
- zur Berufsausbildung Beschäftigte Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bis zu einer Grenze von 325€.
8.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn
- Zur Berufsausbildung Beschäftigte nicht mehr als 325€ im Monat verdienen.
- Arbeitnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein freiwilliges leisten.
- Wenn der Betrag von 325€ im Monat überschritten wird, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeden weiteren Cent jeweils zur Hälfte verbeitragen
8.3 Steuermerkmale
- Es kommt in der Praxis zu keinem Lohnsteuerabzug. Der Grund: Das Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
- Unterschied zu geringfügig Beschäftigten: Lohn kann nicht pauschal versteuert werden.
0. Tabellarische Übersicht
IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht
1. Laufende Lohnarten
Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
- Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige.
2.1 Lohn / Gehalt
- Die bekannteste Lohnart ist das Gehalt.
- Bei den folgenden Personengruppen hat das Gehalt (meist) einen laufenden Charakter:
2.2 Sonstige Bezüge
- Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
- Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
- Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
- Tantieme
- Prämien
- Sonderzahlungen
- Jubiläumszuwendungen
- Urlaubsgelder
- Weihnachtsgelder
- Sonstiger Sachbezug
2.3 Zuschläge
- Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
- Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
- Überstundenzuschläge
- Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
- Schichtzuschläge
2.4 Zulagen
- Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
- Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Gängige Zulagen:
- Erschwerniszulage
- Leistungszulage
- Funktionszulage
- Freiwillige Zulage
- Soziale Zulage
2.5 Zuschüsse
- Ein Zuschuss ist ein Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
- Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.
2.5.1 Kost und Logis
- Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2.5.2 PKW
- Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen.
-> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung - Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
- 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
- 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch
2.6 Entgeltfortzahlung
- Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
- Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
- Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
- Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit
2.7 Abgeltung
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Urlaub, ist dieser vom Arbeitgeber abzugelten.
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch offene Überstunden, die weder bezahlt, noch durch Freizeitausgleich ausgeglichen wurden, sind diese Zeiten vom Arbeitgeber abzugelten.
2.8 Freiwillige Beiträge
2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)
- Eine vermögenswirksame Leistung ist eine direkte Zahlung vom Gehalt des Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber kann sich (freiwillig) an der vwL für den Arbeitnehmer beteiligen (zusätzliche Leistung zum Arbeitsentgelt)
- Die Höhe der Beteiligung ist dem Arbeitnehmer überlassen, darf aber maximal 40€ pro Monat betragen
- Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der vwL zahlt, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag aufstocken (bis zu 40€)
- Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an der vwL beteiligt, kann der Arbeitnehmer diese komplett selbst zahlen
- Der Arbeitgeber führt diese Zahlung (auf Anweisung des Arbeitnehmers) aus
- Die Zahlung erfolgt auf eines vom Arbeitnehmer gewähltes Anlagekonto (z.B. Bausparvertrag oder Banksparplan)
- Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat bestimmte Formen von vwL unter bestimmten Voraussetzungen
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen bzw. Aufwendungen zum Wohnungsbau: 17.900€ für Alleinstehende; 35.800€ für Verheiratete
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Vermögensbeteiligungen:
20.000€ für Alleinstehende; 40.000€ für Verheiratete
Anlageart Sparzulage begünstigter Höchstbetrag maximale Sparzulage Einkommensgrenze Vermögensbeteiligung 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 € Bausparvertrag / Aufwendungen zum Wohnungsbau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 €
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html
2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Angestellte die privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 257 SGB V).
- Ermittlung des Beitragszuschusses:
- Arbeitnehmer erhält höchstens die Hälfte des Beitrages den er für die PKV bzw. freiwillige GKV zahlt
- Orientiert sich am Arbeitsentgelt:
- Wenn Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet gilt der normale Höchstsatz
- Wenn Arbeitsentgelt Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird, wird der Beitragszuschuss durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html
2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)
- Eine betriebliche Altersvorsorge kann folgendermaßen finanziert werden:
- vom Arbeitgeber -> Reine Arbeitgeberfinanzierung
- vom Arbeitnehmer -> Reine Arbeitnehmerfinanzierung
- von Arbeitgeber und Arbeitnehmer -> Mischform
- Sobald der Arbeitnehmer an der BAV beteiligt, muss dieser einen Teil (in der Höhe der Beteiligung) des Gehalts umwandeln (="Gehaltsumwandlung")
- Ein Arbeitgeberzuschuss ist dann verpflichtend, wenn sich der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
- Beiträge in die monatlich eine Betrag von 564 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 8% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Steuer einen laufenden Charakter
- Beiträge in die monatlich eine Betrag von 282 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 4% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Sozialversicherung einen laufenden Charakter
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html
2. Pauschale Lohnarten
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden
- Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss auch die anfallende Kirchensteuer pauschaliert werden
- Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss der Solidaritätszuschlag erhoben werden
- 5,5 % der Pauschalsteuer
- Ausnahme: 2 %ige Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten -> Kein Solidaritätszuschlag fällig
Varianten der Lohnpauschalierung:
-
- Pauschalierung der Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn
- Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Bestandteile des Lohns
2.1 Lohn / Gehalt
Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden:
- Geringfügig Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt
- Mit keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung: 2 % pauschale Lohnsteuer
- Jede weitere geringfügige Beschäftigung kann mit 20 % pauschal versteuert werden.
- Kurzfristig Beschäftigte können mir 25 % pauschal versteuert werden
- Kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft können mit 5 % pauschal versteuert werden
2.2 Lohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus
Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder Zuschläge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind diese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).
| Lohnart | Pauschaler Steuersatz |
| Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte | 15 % |
| Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 25% |
| Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte | 15 % |
| Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern | 25 % |
| Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber) | 25 % |
| Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus) | 25 % |
| Erholungsbeihilfen (Alternative bzw. Ergänzung zum Urlaubsgeld). Bis zu einer jährlichen Freigrenze von 156 € pro Mitarbeiter (+ 104 € für Ehepartner; + 52 € pro Kind) |
25 % |
| Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden) | 25 % |
| Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten | 25 % |
| Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus) | 25 % |
| Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge | 25 % |
| Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung | 20 % |
| Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen | 2,25 % |
3. Freie Lohnarten
Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.
In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.
3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen
3.1.1 Zuschläge
- SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen:
- Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 %
- Nachtarbeit 2 (von 00:00 -04:00 Uhr): bis 40 %
- Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50%
- Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 125 %
- Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %
3.1.2 Zuschüsse
- Kindergartenzuschuss
- Höhe der Aufwendung für die Betreuung
- Nur wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist und außerhalb des Haushalts betreut wird
- Zuschuss zu privaten Telefonanschluss
- Max. 20 % des Rechnungsbetrags
- Max 20 € pro Monat
- Umzugskostenzuschuss
- Nur bei beruflich veranlasstem Umzug
- 730 € bzw. 1.460 € (bei Ehegatten) + 322 € für jede weitere Person
- Zuschuss zur Gesundheitsförderung
- Bis max. 600 € jährlich
- Muss ein von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zugelassenes Leistungsangebot sein oder
- nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers (müssen dem Leitfaden Prävention entsprechen)
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung / Pflegeversicherung
- Steuerfreie Grenzwerte müssen eingehalten werden (2022: 384,58 € in KV & 73,77 € in PV (49,58 € in Sachsen))
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Verpflichtender Zuschuss die Arbeitnehmerin erhält, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate 13 € (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) übersteigt.
- Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 €
- der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist und für den Tag der Entbindung zu zahlen
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
- Weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben "nur" steuerfrei
- Seit 2019 muss der AG mindestens 15 % des vom AN umgewandelten Entgelts zuzahlen
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
3.1.3 Bezüge
- Sachbezüge bis zu 50 € monatlich für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen
- Job-Ticket
- Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden)
- Vereinsbeiträge
- etc.
- Werkzeuggeld
- Werkzeug = Handwerkzeuge zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines weiteren benutzt werden
- Bis zu einem Pauschbetrag von 410 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (auch ohne Einzelnachweis)
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (-> Anleitung)
- Muss für Steuerfreiheit dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden
- Überlassung von Arbeitskleidung
- Private Nutzung muss ausgeschlossen sein
3.1.4 Annehmlichkeiten
Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen
- Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
- Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten
- Parkplatznutzung (während der Arbeitszeit)
- Benutzung von Sportanlagen, Bädern, Büchereinen oder Betriebskindergärten
- Corona-Testungen und Übernahme der Kosten für Schutzmasken
3.1.5 Reisekosten
- Fahrtkosten bei betrieblichen Fahrten bzw. Auswärtstätigkeiten
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- PKWs: 0,30 € pro gefahrener Kilometer
- Sonstige Motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 € pro gefahrener Kilometer
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- Sammelbeförderung
- Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstädte
- Arbeitgeber kann die Kosten für die Sammelbeförderung übernehmen.
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Wenn sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. der regelmäßigen Betriebsstädte befinden
- Pauschbeträge können vom Arbeitgeber ersetzt werden
- Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 28 €
- Abwesenheit mehr als 24 Stunden: 14 €
- Übernachtungskosten
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
- In Höhe der Aufwendung (nur mit Rechnung möglich)
- Pauschbetrag bin 20 € pro Übernachtung
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
3.1.6 Sonstige Zuwendungen
- Bewirtung bei bestimmten Anlässen
- Jubiläum, Geburtstag, Beförderung, Verabschiedung
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Sachgeschenke (im Rahmen der Betriebsveranstaltung) bis max. 40 €
- Der Wert des Sachgeschenks wird von 110 € abgezogen
- Überschreitender Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig
- Aufmerksamkeiten
- Anlässlich eines besonderen Ereignisses (Geburtstag, Verlobung, Einschulung des Kindes, etc.)
- Bis zu 60 € inkl. USt.
- Geldzuwendungen sind ausgeschlossen
- Belegschaftsrabatte
- Bis zu 1.080 € pro Jahr
- Endpreis der Waren oder Dienstleistungen ist um 4 % zu mindern
- Unterstützungen und Beihilfen
- Können einem Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage (z.B. Überschwemmung, Diebstahl, Krankheit, Todesfall, etc.) gezahlt werden
- Bis max. 600 € pro Jahr
- Zuschuss zu Essensmarken
- Den amtlichen Sachbezugswert einer Essenmarke (3,47 €) kann der Arbeitgeber mit bis zu 3,10 € pro Essensmarke steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen
- Es ist sicherzustellen, dass pro Arbeitstag nur eine Mahlzeit verzehrt wird
- Pro Jahr bis zu 558 € steuer- und sozialversicherungsfrei
IW 3.3.2 Lohnarten - Details
1. Lohn & Gehalt
1.1 Monatslohn
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Steuer- und SV-pflichtiger Lohn | ja | ja | Monat |
| Gehalt | ja | ja | Monat |
| Nettolohn | ja | ja | Monat |
| Ehegattengehalt | ja | ja | Monat |
| Geschäftsführergehalt | ja | ja | Monat |
| Ausbildungsvergütung, kfm. | ja | ja | Monat |
| Ausbildungsvergütung, gewerblich | ja | ja | Monat |
| Lohn aus Prozentklausel | ja | ja | Monat |
| Feiertagslohn | ja | ja | Monat |
| Nettolohn, lfd, sv-frei | ja | nein | Monat |
| Nettolohn, lfd, st-frei | nein | ja | Monat |
| Überzahlung | ja | ja | Monat |
1.2 Stundenlohn
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Stundenlohn | ja | ja | Stunden |
| Lohn (geringfügig Beschäftigter) | pauschal (2 %) |
nein (pauschal in RV) |
Stunden |
| Lohn (2. geringfügige Beschäftigung) | pauschal (20 %) |
nein (pauschal in RV) |
Stunden |
| Lohn (kurzfristig Beschäftigter) | pauschal (20 %) | nein | Stunden |
| Lohn (kurzfristig Beschäftigter in Land- und Forstwirtschaft) | pauschal (5 %) | nein | Stunden |
1.3 Anteilslohn
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Monatslohn aus Umsatz | ja | ja | Umsatz |
1.4 Effektivlohn
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Basisfixum /Basisgrundlohn | ja | ja | Stunden |
| Mindestlohnergänzung | ja | ja | Monat |
| Ergänzungslohn | ja | ja | Monat |
2. Sonstige Bezüge
2.1 Übersicht sonstiger Bezüge
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Tantieme | ja | ja | Monat |
| Jahresprämie | ja | ja | Monat |
| Prämie monatlich | ja | ja | Monat |
| Sonderzahlung | ja | ja | Monat |
| Umsatzprovision, Betr., jhrl. | ja | ja | Monat |
| Urlaubsgeld pro Std. | ja | ja | Stunden |
| Urlaubsgeld pro Tag | ja | ja | Tage |
| Urlaubsgeld | ja | ja | Monat |
| Urlaubsgeld, Tage | ja | ja | Tage |
| Weihnachtsgeld pro Std. | ja | ja | Stunden |
| Weihnachtsgeld, lfd., brutto | ja | ja | Monat |
| Weihnachtsgeld, jhrl., brutto | ja | ja | Monat |
| Weihnachtsgeld, jhrl., netto | ja | ja | Monat |
| Sonstiger Sachbezug, jhrl. | ja | ja | Monat |
| Sonstiger Sachbezug | ja | ja | Monat |
| Bez. n. Infektionsschutzgesetz | nein | nein | Monat |
| Bezug, st- und sv-frei | nein | nein | Monat |
3. Zuschläge
3.1 Zuschläge (laufend)
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| SFN Zuschläge SV pflichtig | nein | ja | Monat |
| SFN Zuschläge St. u. SV pflichtig | ja | ja | Monat |
| SFN Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig | nein | ja | Monat |
| Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG SV pflichtig | nein | ja | Monat |
| Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG St. u. SV pfl. | ja | ja | Monat |
| Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG aus Erg.lohn SV pfl | nein | ja | Monat |
| Überstundenzuschläge | ja | ja | Monat |
| Schichtzuschläge | ja | ja | Monat |
3.2 Zuschläge (frei)
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| SFN Zuschläge | nein | nein | Monat |
| SFN Zuschläge pauschal | nein | nein | Monat |
| SFN Zuschläge pauschal Fehlbetrag ergänzen | nein | nein | Monat |
| Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG | nein | nein | Monat |
| Überzahlung SFN Zuschläge pauschal |
nein | nein | Monat |
| Kindergartenzuschuss | nein | nein | Monat |
| Verpflegungszu- schuss st-/svfr.mtl. |
nein | nein | Monat |
| Zuschuss zum Mutterschaftsgeld | nein | nein | Monat |
4. Zulagen
4.1 Übersicht der Zulagen (laufend)
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Leistungszulage | ja | ja | Monat |
| Erschwerniszulage | ja | ja | Monat |
| Freiwillige Zulage | ja | ja | Monat |
| Soziale Zulage | ja | ja | Monat |
| Funktionszulage | ja | ja | Monat |
5. Zuschüsse
5.1 Zuschüsse
5.1.1 Kost und Logis
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Sachbezug Kost, täglich | ja | ja | Tag |
| Kost, jhrl. | ja | ja | Monat |
| Kost, täglich | ja | ja | Monat |
| Kost | ja | ja | Monat |
| Essensgeld | ja | ja | Monat |
| Miete, monatlich | ja | ja | Monat |
| Logis, jhrl. | ja | ja | Monat |
| Kost pauschal 25%,täglich | pauschal (25 %) | ja | Tage |
| Kost Pauschal mtl. 25% | pauschal (25 %) | ja | Monat |
| Kost, netto, täglich | nien | nein | Monat |
5.1.2 PKW
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Sachbezug PKW Privatnutzung | ja | ja | Monat |
| Sachbezug Fahrgeld Whg. - Arbeitsstätte | ja | ja | Monat |
| PKW, monatlich | ja | ja | Monat |
| PKW, netto, monatlich | ja | ja | Monat |
| PKW | ja | ja | Monat |
| Fahrtkostenzuschuß pauschal 15% | pauschal (15 %) | nein | Monat |
| Fahrgeld öffentl. Verkehr (15% pausch. AG ab 2004) | pauschal (15 %) | nein | Monat |
| Sachbezug PKW Privatnutzung 15% | pauschal (15 %) | nein | Monat |
| Fahrtkosten, st- und sv-frei, monatlich | nein | nein | Monat |
| Kilometergeld, st- und sv-frei, monatlich | nein | nein | Monat |
5.1.3 Sonstige
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Telefon | ja | ja | Monat |
| Zuschuss zum Kranken-/Verletztengeld und Mutterschaftsgeld |
ja | nein (Zuschuss + Entgeltersatzleistung darf Netto um nicht mehr als 50 € übersteigen) |
Monat |
| Kurzarbeitergeldzuschuss |
ja |
nein |
Monat |
| Auslösung | pauschal (25 %) | ja | Monat |
| Barzuschuss z. Internetnutzung | pauschal (25 %) | ja | Monat |
| Wäschegeld monatlich | nein | nein | Monat |
| Wäschegeld täglich | nein | nein | Monat |
| Telefon, netto, monatlich | nein | nein | Monat |
| Mankogeld | nein | nein | Monat |
| Werkzeuggeld | nein | nein | Monat |
| Miete, netto, monatlich | nein | nein | Monat |
| Sachbezug 44 Euro mtl SV und St frei | nein | nein | Monat |
6. Entgeltfortzahlung
6.1 Übersicht Entgeltfortzahlungen
Hinweis
- ext = extern: EGFZ = Brutto Schnittwert der letzten 3 Monate als Brutto für die EGFZ Stunden
- int = intern: Optimallohn: Hakerl EGFZ Auszahlungsbetrag = Auszahlungsbetrag für EGFZ Stunden.
| Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße | |
| Entgeltfortzahlung Urlaub (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Krank (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Seminar (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Feiertag (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Umzug (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Untersuchung (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Eheschliessung (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Entbindung Ehefrau (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Beerdigung in der Familie (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Familienpflege (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Kur (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Todesfall in der Familie (ext) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Urlaub (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Krank (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Seminar (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Feiertag (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Umzug (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Untersuchung (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Eheschliessung (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Entbindung Ehefrau (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Beerdigung in der Familie (int) | ja | ja | Monat |
| Entgeltfortzahlung Familienpflege (int) | ja | ja | Monat |
7. Abgeltungen
7.1 Übersicht der Abgeltungen
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Gutzeit Abbau GZ- | ja | ja | Monat |
| Gutzeitabgeltung | ja | ja | Monat |
| Überstundenabgeltung | ja | ja | Monat*Faktor |
| Urlaubsabgeltung | ja | ja | Monat |
| Überstundenabgeltung | ja | ja | Monat |
8. Sonstige Beiträge
8.1 Sonstige Beiträge (laufend)
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Gehaltsverzicht, lfd. | ja | ja | Monat |
| AG-Anteil VWL,lfd. | ja | ja | Monat |
| AG-Anteil VWL,jhrl. | ja | ja | Monat |
| AG-Ant. priv. Krankenversicherung | ja | ja | Monat |
| Befreiende Lebensversicherung | ja | ja | Monat |
| AG-Ant. Pflegevers. b. freiw. KV | ja | ja | Monat |
| Gesamtbetr. Pflegevers. b. freiw. KV | ja | ja | Monat |
| AG-Ant. private Pflegevers. | ja | ja | Monat |
| Pensionsk,Geh.vz.lfd, §40b EStG | ja | ja | Monat |
| BAV,stfr,sv-lfd.zus. Grenze | nein | ja | Monat |
| BAV,stfr,sv-jhrl.zus. Grenze | nein | ja | Monat |
8.2 Sonstige Beiträge (frei)
| Lohnart | Steuer | Sozialversicherung | Rechengröße |
| Betriebl.AV,AG,lfd, §3Nr.63EStG | nein | nein | Monat |
| Direktv., lfd., Gehaltsverz., n. 80 | nein | nein | Monat |
| Direktvers. AN finanz. | nein | nein | Monat |
| Direktv., lfd, Gehaltsverz. vor 81 | nein | nein | Monat |
| Direktzusage/U-Kasse, AG-Ant. | nein | nein | Monat |
| Betriebl.AV.lfd, §10a EstG | nein | nein | Monat |
| Kurzarbeitergeld | nein | nein | Monat |
IW 3.4 Netto Be- / Abzüge
1. Allgemeines
- Auf der Lohnabrechnung werden Netto Be-/Abzüge werden nach dem Nettoverdienst aufgeführt
- Durch das Hinzurechnen von Bezügen bzw. durch den Abzug von Abzügen vom Nettoverdienst ergibt sich der Auszahlungsbetrag
- Auf Netto Be-/Abzüge müssen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
- Netto Be-/Abzüge haben verschiedene Einsatzbereiche:
- Erstattungen (Bezug)
- Bereits gezahlte Vorschüsse (Abzug)
- Korrekturen aus dem Vormonat (Be-/Abzug)
- Korrekturen von beim Bruttolohn berücksichtigter Lohnarten (Abzug)
- etc.
2. Nettobezug
- Ein Nettobezug wird zum ermittelten Nettolohn hinzugerechnet.
- Nettobezüge sind oft Zahlungen, die nicht zur eigentlichen Entlohnung gehören
2.1 Beispiele für Nettobezüge
- Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten oder freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
- Auszahlung von Arbeitgeberdarlehn
- Auslagenersatz (wenn Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt)
- Reisekostenersatz (wenn Auszahlung über die Lohnabrechnung erfolgt)
- Kindergeld (nur im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber ausgezahlt
2.2 Beispiel aus der Praxis
Der Mitarbeiter Mark Müller erhält ein Bruttogehalt von 4.000 €.
Sie ist in der Steuerklasse 1, und privat versichert, evangelisch (= 8 % Kirchensteuer) und hat keine Kinder.
Monatlich bekommt Mar von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 250,00 €.
| Bruttogehalt | 4.000,00 € |
| Gesamtbrutto | 4.000,00 € |
| Steuerliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) | 687,15 € |
| Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, ALV) | 801,00 € |
| Nettoverdienst | 2511,85 € |
|
Nettobezug (Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung) |
+ 250,00 € |
| Auszahlungsbetrag | 2761,85 € |
3. Nettoabzug
- Ein Nettoabzug wird vom ermittelten Nettolohn abgezogen.
3.1 Beispiele für Nettoabzüge
- Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung (bei freiwillig Versicherten)
- Vermögenswirksame Leistungen
- Sachbezüge (die bei der Ermittlung des Bruttogehalts als Fiktivlohn berücksichtigt wurden)
- Personalrabatte (Verkäufe werden bei monatlicher Personalabrechnung berücksichtigt)
- Miete für Dienstwohnung
- Prämien für Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, die der Arbeitnehmer durch eine Gehaltsumwandlung finanziert
- Tilgungszahlungen
- Sonstige Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Nettolohn abzieht
- Bußgelder (vom Arbeitnehmer Verschuldet)
- Pfändungsgebühren
- Telefongebühren (für die private Nutzung)
3.2 Beispiel aus der Praxis
Die Mitarbeiterin Sissi Sonnenschein erhält ein Bruttogehalt von 3.000 €.
Sie ist in der Steuerklasse 1, gesetzlich Krankenversichert (AOK-Baden Würdenberg), evangelisch (= 8 % Kirchensteuer) und hat keine Kinder.
Monatlich bekommt Sissi von Ihrem Arbeitgeber ein Elektrofahrrad (>25 km/h) zur Verfügung gestellt.
Der geldwerte Vorteil, der sich hieraus ergibt, beträgt monatlich 50 €.
| Bruttogehalt | 3.000,00 € |
| Sachbezug "Dienstrad (Elektrorad > 25 km/h)" | + 50,00 € |
| Gesamtbrutto | 3.050 € |
| Steuerliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) | 417,42 € |
| Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, ALV) | 613,81 € |
| Nettoverdienst | 1968,77 € |
| Nettoabzug (verrechneter Sachbezug "Dienstrad (Elektrorad > 25 km/h)" |
- 50,00 € |
| Auszahlungsbetrag | 1918,77 € |
IW3.5 Abgaben
3. Sozialversicherung
3.1 Krankenversicherung
Arbeitnehmer (AN) |
Gesamtbeitrag |
Arbeitgeber (AG) |
Krankenversicherung |
||
| 7,30% |
14,60% (Allgemeiner Beitragssatz) |
7,30% |
| + halber Zusatzbeitragssatz |
1,30% (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) |
+ halber Zusatzbeitragssatz |
Beitragsoptionen
Kennzahl |
Bedeutung |
Erläuterung |
| 0 | Kein Beitrag |
|
| 1 | Allgemeiner Beitrag |
|
| 3 | Ermäßigter Beitrag |
|
| 4 | Beitrag zur landwirtschaftlichen KV |
|
| 5 | AG-Beitrag zur landwirtschaftlichen KV |
|
| 6 | Pauschal |
|
| 9 | Firmenzahler |
|
3.2 Rentenversicherung
Arbeitnehmer (AN) |
Gesamtbeitrag |
Arbeitgeber (AG) |
Rentenversicherung |
||
| 9,30% |
18,60% |
9,30% |
Beitragsoptionen
Kennzahl |
Bedeutung |
Erläuterung |
| 0 | Kein Beitrag |
|
| 1 | Allgemeiner Beitrag |
|
| 3 | Halber Beitrag (nur AG) |
|
| 5 | Pauschal |
|
3.3 Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmer (AN) |
Gesamtbeitrag |
Arbeitgeber (AG) |
Arbeitslosenversicherung |
||
| 1,20% |
2,40% |
1,20% |
Beitragsoptionen
Kennzahl |
Bedeutung |
Erläuterung |
| 0 | Kein Beitrag | |
| 1 | Allgemeiner Beitrag |
|
| 2 | Halber Beitrag (nur AG) |
|
3.4 Pflegeversicherung
Arbeitnehmer (AN) |
Gesamtbeitrag |
Arbeitgeber (AG) |
Pflegeversicherung |
||
| 1,525% |
3,05% |
1,525% |
|
2,035% (nur Sachsen) |
|
1,025% (nur Sachsen) |
|
+ evtl. Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35% |
|
|
Beitragsoptionen
Kennzahl |
Bedeutung |
Erläuterung |
| 0 | Kein Beitrag |
|
| 1 | Allgemeiner Beitrag |
|
| 2 | Halber Beitrag (1/2 AG; 1/2 AN) |
|
3.5 Umlagen
3.5.1 U1: Umlage bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
3.5.2 U2: Umlage bei Mutterschaft
3.5.3 U3: Umlage bei Insolvenz
Weiterführende Informationen:
IW3.6 Wissenswertes
- Phantomlohnfalle
- Essensgeld (Kost)
- Werkzeuggeld
- Fahrtkostenzuschuss
- PKW Nutzung privat
- Vergütungsbausteine
- Betriebliche Altersvorsorge
Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten
1 Definition Phantomlohn
Der Phantomlohn bezeichnet einen Lohn oder bestimmte Lohnbestandteile, die dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wurden, obwohl dieser einen Rechtsanspruch darauf hat. Wegen Berücksichtigung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung, sind demnach auch die Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat, sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie fälschlicherweise nie an den Arbeitgeber gezahlt wurden.
Der Phantomlohn taucht in der Praxis vor allem in Sozialversicherungsprüfungen auf. Besonders in Zusammenhang mit den folgenden Punkten kommt es oft zur Entstehung eines Phantomlohns und folglich zu Nachzahlungen in Prüfungen:
- Arbeit auf Abruf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Entgeltfortzahlung bei Urlaub
2 Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten
Vor allem bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gilt besondere Vorsicht!
Wenn die oben genannten Punkte nicht berücksichtigt werden, besteht die Gefahr die Verdienstgrenze von 520,00 € pro Monat zu überschreiten, was zur Gefährdung des geringfügigen Statutes und somit zur vollen Sozialversicherungsplicht führen würde.
2.1 Arbeit auf Abruf
Besonders in der Hotellerie und Gastronomie ist die Arbeit auf Abruf bei geringfügig Beschäftigten weit verbreitet, da gleichbleibende Regelarbeitstage oft nicht definiert werden können.
In diesem Zusammenhang ist dann unbedingt eine wöchentliche Arbeitszeit erforderlich und vertraglich festzuhalten.
Diese kann wie folgt definiert werden:
- Wöchentliche Mindestarbeitszeit: Bei einer Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber bis zu 25 % Arbeitszeit zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit abrufen
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Bei einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber bis zu 20 % Arbeitszeit weniger von der vereinbarten Arbeitszeit abrufen
Problematisch wird es, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Im Falle einer Betriebsprüfung wird dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt.
Bereits mit dem Mindestlohnanspruch, der auch für geringfügig angestellte Arbeitnehmer gilt, wird folglich die Mindestlohngrenze von 520,00 € pro Monat überschritten.
Der Status einer geringfügigen Beschäftigung geht folglich verloren.
2.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wenn ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter an einem Arbeitstag unerwartet krank wird, muss für diesen, wie für jeden anderen Mitarbeiter, das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall so zu vergüten, als ob er während der Krankheitszeit gearbeitet hätte.
Bei geringfügig Beschäftigten kann das zu einer Gefahr werden, wenn der Mitarbeiter statt des Krankheitstages "zum Ausgleich" an einem anderen Tag arbeitet und somit durch die tatsächlich geleistete Arbeit (ohne den Krankheitstag) ein Bruttolohn von 520,00 € verdient. Da der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, übersteigt das monatliche Entgelt dann die 520.00 EURO Grenze, was wiederum zur Sozialversicherungspflicht führen würde.
2.3 Entgeltfortzahlung bei Urlaub
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Wie bei anderen Beschäftigten ist die Anzahl der Urlaubstage abhängig von den Arbeitstagen pro Woche (die Arbeitszeit pro Arbeitstag ist hier nicht relevant). Arbeitet ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter üblicherweise an 2 Tagen pro Woche, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen (2 x 24 / 6) im Jahr, auch wenn er nur 10 Stunden in der Woche arbeitet.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung errechnet sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Stundenlohn der vergangenen 13 Wochen, vor Beginn des Urlaubs.
Vor allem bei geringfügig Beschäftigten wird dieser rechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall oft nicht erfüllt.
Im Falle einer Betriebsprüfung wird die Höhe des Urlaubsanspruches des entsprechenden Jahres bzw. die daraus resultierende Höhe der versäumten Entgeltfortzahlung zum verdienten Jahreseinkommen des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters hinzugerechnet. Übersteigt die Summe die Jahresgrenze von 5.400,00 € (12 x 520,00 €), ist der Mitarbeiter voll sozialversicherungsplichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann für das ganze Jahr nachzuzahlen.
2.4 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Mit SFN-Zuschlägen können geringfügig beschäftigte Mitarbeiter grundsätzlich mehr als 520,00 € pro Monat verdienen, solange das Steuer- bzw. Sozialversicherungsbrutto (ohne SFN-Zuschläge) die Grenze nicht überschreitet.
Wenn Arbeitnehmer Zuschläge für Sonn-und Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) erhalten, müssen diese Zuschläge auch in der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen bzw. im Krankheits- oder Urlaubsfall berücksichtigt werden (nach §1 EStG). Wie in 2.3 bereits erwähnt, errechnet sich die Entgeltfortzahlung aus dem durchschnittlichen Stundenlohn, inklusive Zuschläge, der vergangenen 13 Wochen.
Die Besonderheit hierbei ist, dass SFN Zuschläge nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung vollbracht wurde. An gesetzlichen Feiertagen (an denen nicht gearbeitet wurde) bzw. bei Krankheit oder Urlaub, also während der Entgeltfortzahlung, entfällt folglich die Steuer- und somit auch Sozialversicherungsfreiheit für diese Zuschläge.
Bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kann das dann zu einem Problem werden, wenn dieser ein monatliches Einkommen von 520,00 € und zusätzlich SFN-Zuschläge erhält. Unter Berücksichtigung der SFN-Zuschläge im Urlaubsfall übersteigt dann das Arbeitsentgelt regelmäßig die 520,00 € Grenze. Somit liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
SFN-Zuschläge, die während einer Schwangerschaft (Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz) oder im Krankheitsfall in der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden, wirken sich nicht auf den Status der Geringfügigkeit aus. Im Unterschied zum Urlaub können eine Krankheit bzw. eine Schwangerschaft nämlich nicht vorhergesehen werden. Der Status der Geringfügigkeit ist hier also nicht gefährdet, auch wenn die 520,00 € Grenze teilweise überschritten wird.
Weiterführende Informationen:
- https://www.haufe.de/personal/entgelt/phantomlohn/phantomlohnfalle-entgeltfortzahlung-und-urlaubsentgelt_78_484078.html
- https://www.paychex.de/wissenswertes/blog-wichtiges/sfn-zuschlage-fur-450-euro-krafte-und-geringverdiener/
3 Mit der Phantomlohnfalle korrekt umgehen
Um vor Prüfungen sicher zu sein, ist es für Arbeitgeber entscheidend zu wissen, wie mit den Herausforderungen, die die Phantomlohnfalle mit sich bringt, umgegangen werden sollte.
Bei geringfügig Beschäftigten sollten grundsätzlich die geltenden Regeln zur Überschreitung der Verdienstgrenze beachtet werden.
3.1 Umgang mit Urlaub
Option 1: Urlaub während des Jahres berücksichtigen
Die einfachste und naheliegendste Option ist es, den Urlaubsanspruch (= tatsächliche Anzahl der Arbeitstage pro Woche x Mindesturlaub bei Vollzeit / mögliche Arbeitstage pro Woche) eines geringfügig Beschäftigten bereits während des Jahres in voller Höhe zu berücksichtigen.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn ein geringfügig Beschäftigter in den Urlaub fährt, sollte dieser, für die Tage an denen er/sie eigentlich gearbeitet hätte, Entgeltfortzahlung für diese(n) Tag(e) erhalten.
Wenn ein Beschäftigter also normalerweise 1 Tag pro Woche arbeitet und zwei Wochen in den Urlaub fährt, sollte er/sie für 2 Tage Entgeltfortzahlung erhalten.
Wie bei Punkt 2.3 bereits erwähnt, ist hierbei darauf zu achten, dass der Urlaubsanspruch korrekt ermittelt wird. Bei einem geringfügig Angestellten, der normalerweise 1 Tag pro Woche arbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 4 Tage im Jahr (1 x 24 / 6).
Option 2: "Rückstellung" während des Jahres
Wenn dem Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters während des Jahres nicht nachgekommen wird, muss am Ende des Jahres der volle Urlaubsanspruch (zusätzlich zum Lohn im Dezember) entgolten werden.
Wenn der Mitarbeiter jedoch während des Jahres ein durchschnittliches zu verbeitragendes Monatseinkommen von 550,00 € erhalten hat, wird mit Urlaubsanspruch die 6.240,00 € Grenze überschritten, was wiederum dazu führt, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.
Folglich darf das monatlich zu verbeitragende Einkommen, inklusiv des monatlichen Urlaubsanspruches, die 520,00 € Grenze nicht übersteigen. Wenn der Urlaubsanspruch also z.B. Quartalsweise (1 Tag) oder am Ende des Jahres (4 Tage) entgolten wird, sollte das zu verbeitragende monatliche Entgelt 480,00 € nicht überschreiten.
Herleitung:
- Arbeitstage pro Woche: 1 Tag
-> Urlaubsanspruch pro Jahr: 4 Tage - Stundenlohn: 12,00 €
-> wöchentliche Arbeitszeit: max. 9,98 Stunden (520,00 € / 4,34 Wochen pro Monat / 12,00 € / 1 Tag pro Woche) - Durchschnittliches Entgelt an einem Urlaubstag: 119,76 € (12,00 € x 6,64 Stunden pro Tag)
-> Durchschnittliches Entgelt für Urlaub pro Jahr: 479,04 € (119,79 € x 4 Tage Urlaubsanspruch) - Maximales Jahreseinkommen ohne Urlaub: 5.760,96 € (6.240 € - 479,04 €)
-> Maximales monatliches Einkommen ohne Urlaub: 480,08 € (5.760,96 € / 12 Monate)
3.2 Umgang mit SFN-Zuschlägen
Wie beim Urlaub, sollte auch beim Umgang mit SFN-Zuschlägen darauf geachtet werden, dass das durchschnittlich zu verbeitragende Monatseinkommen die Grenze von 520,00 € pro Monat bzw. 6.240,00 € pro Jahr nicht überschreitet.
Wie in 2.4 bereits erläutert, ist bei Entgeltfortzahlung (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) mindestens der durchschnittliche Stundenlohn der letzten 3 Monate zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit SFN-Zuschläge erhalten hat, sind diese im durchschnittlichen Stundenlohn der letzten 3 Monate enthalten und müssen folglich auch bei bei Entgeltfortzahlung gezahlt werden. Der Unterschied: Bei Entgeltfortzahlung sind die SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:
- Der geringfügig angestellte Arbeitnehmer wird nach dem Effektivlohnmodell entlohnt
- Mit dem Arbeitnehmer wurde ein Basisgrundlohn von 12,00 € und ein Auszahlungsbetrag von 14,00 € vereinbart
- Da der Arbeitnehmer oft in der Nacht und an Sonntagen arbeitet, reichen die SFN-Zuschläge aus, um den Auszahlungsbetrag zu erreichen. Dem Arbeitnehmer muss folglich auch kein Ergänzungslohn gezahlt werden.
- Der Arbeitnehmer arbeitet jeden Monat die möglichen 43 Stunden pro Monat und erreicht damit ein zu verbeitragendes Monatseinkommen von 520,00 € nicht zu überschreiten (43 h x 12,00 € = 516,00 €). Durch die Zuschläge erhält der Arbeitnehmer einen Auszahlungsbetrag von 602,00 € (43 h x 14,00 €).
- Im August fährt der Arbeitnehmer eine Woche in den Urlaub und bekommt deswegen einen Urlaubstag
(Beschäftigung: 1 Tag pro Woche á 10 h) bezahlt. - Für diesen Urlaubstag müssen dem Mitarbeiter 140,00 € bezahlt werden (durchschnittlicher Stundenlohn der letzten 3 Monate, also 14,00 € x 10h).
- Wenn der Mitarbeiter nun die restlichen 33 h wie gewohnt arbeitet, übersteigt das zu verbeitragende Monatseinkommen die Grenze von 520,00 €:
140,00 € (EGFZ Urlaub)
+ 396,00 € (33 h x 12,00 €)
------------------------------
= 536,00 € (Zu verbeitragendes Monatseinkommen)
Um die Grenze des zu verbeitragenden Monatseinkommens von 520,00 € nicht zu überschreiten, gibt es nun 2 Möglichkeiten:
- Den Arbeitnehmer im Monat des Urlaubs weniger Stunden einsetzen, dass die 520,00 € Grenze nicht überschritten wird (im Beispiel 31 Stunden oder weniger).
- Geleistete Arbeitsstunden als Überstunden in den nächsten Monat mitnehmen und in der Zukunft abbauen.
Überschreitung der Verdienst-/Zeitgrenzen bei geringfügig Beschäftigten
Geringfügige Beschäftigungen sind Anstellungsverhältnisse, bei denen es bestimmte Verdienstgrenzen (450€-Minijob) oder bestimmte Zeitgrenzen (kurzfristiger Minijob) zu beachten und einzuhalten gilt.
Ein 450€-Minijob ist begrenzt bzgl. Verdienst, dh. der Verdienst darf regelmäßig nicht mehr als 450€ pro Monat betragen. Eine wöchentliche Arbeitszeit oder die Menge an monatlichen Einsätzen spielt hierbei keine Rolle, allerdings arbeitet der Arbeitnehmer meist regelmäßig.
Bei einem kurzfristigen Minijob gibt es keine monatliche Verdienstgrenze, allerdings ist die Beschäftigung zeitlich begrenzt: der Minijobber darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten. Der Arbeitnehmer arbeitet gelegentlich, nicht regelmäßig.
Solange sich an die Verdienst- und Zeitgrenzen gehalten wird und diese nicht regelmäßig überschritten werden, handelt es sich bei geringfügigen Beschäftigungen um sozialversicherungsfreie Beschäftigungen. Sobald ein Minijobber regelmäßig über 450€ pro Monat verdient oder länger als 3 Monate oder 70 Tage Arbeitstage arbeitet, werden Beiträge an die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Sonderregelungen
Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze: innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums darf die monatliche Verdienstgrenze von 450€ maximal 3 Mal überschritten werden, wenn es sich hierbei um unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten handelt. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es also nicht.
Gelegentlich heißt: nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres
Unvorhersehbar heißt: beispielsweise Krankheitsvertretung oder Schwangerschaftsvertretung; als unvorhersehbar gilt beispielsweise nicht Urlaubsvertretung, da dies ein planbarer Faktor ist
Innerhalb eines Zeitjahres heißt: Zeitjahr = 12-Monats-Zeitraum; der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher
Besonderheiten während Corona
a) Vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 durfte die Verdienstgrenze von 450€-Jobbern 5 Mal aufgrund von unvorhersehbarem Arbeitsaufwand überschritten werden. Die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobber erhöhte sich in diesem auf 5 Monate bzw. 115 Tage.
Zu unvorhersehbarem Arbeitsaufwand fällt während der Corona-Krise auch Mehrarbeit, die sich ergibt weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände höher sind als üblicherweise.
b) Der Zeitraum ab 01. November 2020 galt als Corona-Begünstigungszeitraum. In diesem Zeitraum durfte die Verdienstgrenze nicht in mehr als drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden, damit ein gelegentliches Überschreiten vorlag.
c) Vom 01. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 galt eine Übergangsregelung. In diesem Zeitraum durfte die Verdienstgrenze von 450€-Jobbern gelegentlich 4 mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Kurzfristig Beschäftige durften statt 3 Monate oder 70 Tage, 4 Monate oder 102 Tage tätig sein.
Praktische Beispiele aus Blogartikel 'Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen' (minijob-zentrale.de; https://blog.minijob-zentrale.de/minijobber-mehr-als-450-euro-verdienen/)
Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze galt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergab sich keine Änderung und es blieb bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.
Verdiente ein Minijobber nach dem oben genannten Datum in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, war zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen war. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, lag ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.
Beispiel
Ein Minijobber arbeitete seit dem 01.01.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 Euro. Im Juni 2021 bat der Arbeitgeber ihn, vom 01.07. bis zum 31.08.2021 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die coronabedingt ausgefallen war. Dadurch erhöhte sich der Verdienst im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 Euro.
Der Minijobber hatte bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.
Ergebnis
Die Beschäftigung des Minijobbers blieb auch für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2021 ein Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 4 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.
Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat August 2021 vom 1. September 2020 bis 31. August 2021. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 4 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (September und Dezember 2020 sowie Juli und August 2021). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.
d) Seit dem 01. November 2021 gilt wieder die Regelung wie in 1) beschrieben, dh. innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums darf die monatliche Verdienstgrenze von 450€ maximal 3 Mal überschritten werden, wenn es sich hierbei um unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten handelt.
Fortsetzung des Beispiels
Der Arbeitgeber bat den Minijobber erneut Ende Oktober 2021, vom 01.11. bis zum 30.11.2021 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöhte sich der Verdienst im Monat November 2021 auf 1.500 Euro. Ab 01.12.2020 wurden wieder laufend 440 Euro monatlich gezahlt.
Ergebnis
Die Beschäftigung war für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.2021 kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Der regelmäßige monatliche Verdienst überstieg unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2021 bis 31.12.2021) die Verdienstgrenze von 450 Euro.
Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums (01.12.2020 bis 30.11.2021) hatte bereits in den Monaten Dezember 2020 sowie Juli und August 2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze vorgelegen. Im Monat November 2021 lag somit kein gelegentliches (für die Zeit ab 1.11, maximal dreimaliges) Überschreiten der Verdienstgrenze mehr vor.
Ab 01.12.2021 lag wieder ein Minijob vor, weil der regelmäßige monatliche Verdienst von diesem Zeitpunkt an durchschnittlich 450 Euro nicht überstieg.
Corona-Sonderzahlung
in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern insgesamt bis zu 1.500€ steuer- und sozialversicherungsfrei eine Corona-Sonderzahlung zahlen. Voraussetzung für die Sonderleistung war, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie war für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie galt für alle Branchen, allerdings sollte ein Bezug zur Pandemie-Krise bestehen.
Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte konnten von der "Corona-Prämie" profitieren, da ihre Auszahlung nicht an den Umfang der Beschäftigung geknüpft war. Kurzarbeitergeld hatte ebenfalls keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung. Und hatte jemand mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, konnte er die Prämie in jedem der Jobs erhalten. Die Sonderleistung war ein steuerlicher Freibetrag.
Durch die Steuerfreiheit zählte die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit war die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das galt auch für Minijobber: Die Sonderzahlung gehörte nicht zum Verdienst und hatte damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze (Arbeitgeber mussten die Corona-Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen, sodass sie im Fall einer Prüfung nachvollzogen werden kann).
Dienstfahrrad
Allgemeines zum Dienstfahrrad
Grundsätzlich ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Ein klarer Vorteil des Dienstfahrrads gegenüber dem Dienstauto: Der Eeg zur Arbeit muss nicht versteuert oder verbeitragt werden.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt es zunächst zu definieren um was für ein Fahrrad es sich handelt.
- Das Fahrrad ist als "KFZ-E-Bike" zu betrachten, wenn der Motor des Fahrrads Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.
- E-Bikes die durch den Motor Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen, werden als Leichtkrafträder gesehen und sind steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich wie klassische Fahrräder zu behandeln.
Möglichkeiten der Abrechnung
Möglichkeit 1 - Zusätzlich zum Lohn (bis 25 km/h):
Das Dienstfahrrad wird dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Wenn es sich beim Dienstfahrrad um ein klassisches Fahrrad bzw. um ein Leichtkraftrad (bis zu 25km/h) handelt, ist dieser geldwerte Vorteil (seit 2019 bis Ende 2030) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Umsetzung:
- Der Geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stfr.) dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen:
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden
Möglichkeit 2 - Zusätzlich zum Lohn (über 25 km/h):
Wird das Dienstfahrrad dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, es sich allerdings um ein KFZ-E-Bike handelt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird seit dem 01.01.2020 ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt.
Umsetzung:
- Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2350 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen:
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.
Möglichkeit 3 - Gehaltsverzicht (Leasing):
Wird das Dienstfahrrad (egal welches Fahrrad) dem Mitarbeiter nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt gibt es die Möglichkeit eines Gehaltsverzichts, bei der Steuern und Abgaben (für AG und AN) gespart werden können.
Umsetzung:
- Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinganbieter einen Leasingvertrag ab.
- Die Höhe der vom Arbeitnehmer gezahlten monatlichen Leasingrate, wird vom Bruttolohn abgezogen (2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.).
- Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem pauschalen monatlichen Zuschuss oder trägt die Versicherungs- und/oder Reparaturkosten. Diese Beteiligung ist notwendig. Ohne diese Beteiligung wäre der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet der Leasingnehmer.
- Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2350 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen (hier: keine Unterscheidung ob klassisches Fahrrad, Leichtkraftrad oder KFZ-E-Bike):
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.
- Der Mitarbeiter muss die monatliche Nettobelastung für das Fahrrandleasing nachvollziehen können. Dem Arbeitnehmer muss demnach in einer Notiz auf dem Lohnzettel bzw. in einem beigefügtem Dokument die Auswirkung des Leasings auf das Netto erläutert werden (Vergleich/Unterschied: Netto Ohne Leasing vs. Netto mit Leasing).
Beispielhafte Lohnabrechnung
Relevante Lohnarten
Lohnarten
- 2350 Firmenrad Privatnutzung stpf.
- 2360 Firmenrad Privatnutzung stfr.
- 2370 Firmenrad Gehaltsverzicht stpf.
Nettoabzug
- 9070 Firmenrad Privatnutzung
Fahrtkostenzuschuss
Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Unterstützung durch den Arbeitgeber für die tägliche Fahrt des Arbeitnehmers von dessen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstädte. Es gibt kein Gesetz, das den Arbeitgeber zur Zahlung dieses Zuschusses verpflichtet. Darüber hinaus muss der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich.
Beim Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers gibt es grundsätzlich zwei Optionen, die voneinander zu unterscheiden sind:
- Klassischer Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstädte
- Fahrtkostenzuschuss in Form eines Jobtickets bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
Es ist zu beachten, dass steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in dessen Steuererklärung mindern.
Klassischer Fahrtkostenzuschuss
Für die Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstädte kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden, ist aber von der Sozialsversicherungspflicht befreit. Die pauschale Steuer kann entweder vom Arbeitgeber gezahlt oder auf den Arbeitnehmer abgewählt werden.
Für die Berechnung der möglichen Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die folgenden Parameter relevant:
- Einfache Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstädte
- Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer
- Ab dem 01.01.2022 beträgt die Entfernungspauschale ab den 21. Kilometer 0,38 €
- Gearbeitete Tage im Monat in der ersten Tätigkeitsstädte (ohne Krank, Urlaub und Auswärtstätigkeiten)
- Zur Vereinfachung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren von 15 gearbeiteten Tagen pro Monat ausgegangen werden (nicht gültig bei Teilzeit oder Home Office)
- Zu beachten: jährlicher Höchstbetrag der Entfernungspauschale von 4.500,00 € / Jahr bzw. 375,00 € / Monat
Beispiel
Ein Arbeitnehmer fährt an 15 Tagen im Monat mit dem eigenen Auto in die Arbeit. Dir Entfernung zur ersten Tätigkeitsstädte beträgt 20 km. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der zulässigen Entfernungspauschale. Die pauschale Steuer i.H.v. 15 % zahlt der Arbeitgeber.
Umsetzung in der Software
- Berechnung der Höhe der zulässigen Entfernungspauschale:
0,30 € x 20 Kilometer = 6,00 € pro Tag
6,00 € x 15 Arbeitstage = 90,00 € pro Monat - Lohnart bei Arbeitnehmer hinzufügen:
Fahrtkostenzuschuss pauschal 15% (LaNr. 7) unter 'Mitarbeiter>Beschäftigung>Lohnarten' Hinzufügen und 90,00 € bei Betrag eingeben - Pauschale Lohnsteuer berechnen:
90,00 € x 15 % = 13,50 € pro Monat (Pauschale Lohnsteuer für den Arbeitgeber -> taucht nicht auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers auf)
Jobticket
Fahrtkostenzuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel stehen (= Jobticket), sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss zahlt, der die Kosten des Jobtickets übersteigt, ist der Differenzbetrag normal steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Seit 2019 besteht zudem die Möglichkeit den Fahrtkostenzuschuss im Zusammenhang mit einem Jobticket pauschal mit 25 % zu versteuern. Diese pauschale Steuer kann entweder vom Arbeitgeber gezahlt oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Für den Arbeitnehmer hat das den Vorteil, dass der gezahlte Zuschuss keinen Einfluss auf die abzugsfähigen Werbungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers hat. Die Entfernungspauschale kann folglich in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Die pauschale Steuer kann entweder von Arbeitnehmer gezahlt werden oder auf den Arbeitgeber abgewälzt werden.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Gehalt ein Jobticket gezahlt, mit dem er täglich zur Arbeit fahren kann. Das Jobticket kostet monatlich 50,00 €. Der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstädte beträgt 20 km.
Umsetzung in der Software
Möglichkeit 1 - Steuerfreiheit:
Möglichkeit 2 - Pauschalierung:
Sachbezug Kost - Unterkunft und Verpflegung
Allgemein
Sogenannte Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang vergünstigt oder unentgeltlich eine Unterkunft oder Mahlzeiten gewährt, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil zu versteuern.
Es gibt Betriebe (u.a. Restaurant und Hotel), bei denen davon ausgegangen wird, dass Mitarbeitern eine freie bzw. vergünstigte Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Mitarbeiter für die Verpflegung nicht den vollen Preis zahlen, ist es in jedem Fall dringend notwendig den entstehenden geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung der Mitarbeiters zu erfassen. Bei Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen droht sonst ein böses Erwachen, wenn die nicht gezahlten Steuern bzw. Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nachgezahlt werden müssen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jährlich die Grenzen für mögliche Sachbezugswerte für die freie Unterkunft bzw. die freie Verpflegung fest. Diese Grenzen gilt es unbedingt einzuhalten:
Sachbezugswerte
Sachbezugswerte für 2022
- Sachbezugswert für freie Unterkunft: 241,00 € pro Monat
- Sachbezugswert für freie Verpflegung: 280,00 € pro Monat
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| monatlich | 56,00 € | 107,00 € | 107,00 € | 270,00 € |
| täglich | 1,87 € | 3,57 € | 3,57 € | 9,00 € |
Sachbezugswerte für 2023 (geplant)
- Sachbezugswert für freie Unterkunft: 265,00 € pro Monat
- Sachbezugswert für freie Verpflegung: 288,00 € pro Monat
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| monatlich | 60,00 € | 114,00 € | 114,00 € | 288,00 € |
| täglich | 2,00 € | 3,80 € | 3,80 € | 9,60 € |
Urlaubsberechnung
In neolohn unterscheiden wir zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub. Das war in Optimallohn nur in den Vorlagen vorhanden und musste manuell im Arbeitsvertrag eingegeben werden. Die Unterscheidung ist wertvoll weil
- andere rechtliche Bedingungen gelten
- auch für die Berechnung bei nicht ganzen Jahren
Berechnung bei Aus/Eintritt innerhalb des Jahres
Es sind nur ganze Monate zur berücksichtigen
Bei Eintritt oder Austritt innerhalb eines Monats, also nach dem ersten und vor dem Monatsletzten, entsteht kein Urlaubsanspruch für diesen Monat, weder gesetzlich noch zusätzlich.
Formeln für den gesetzlichen Urlaub:
- Ab 7 Monaten ist der komplette Jahresurlaub zu geben.
- Unter 7 Monaten anteilig mit je 1/12 pro Monat.
- Urlaubstage unter 0,5 können mit Freizeit ausgeglichen werden.
- Urlaubstage über 0,5 werden aufgerundet
Formeln für zusätzlichen Urlaub
- dieser wird einfach anteilig nach gearbeiteten Monaten berechnet
Beispiele
https://gitlab.neolohn.de/zeich-it/twodoxx/neolohn/neolohn/-/issues/285
IW3.8 Effektivlohnmodell
1 Erklärung des Effektivlohnmodells
1.1 Bestandteile des Effektivlohns
- Mit dem Mitarbeiter wird zunächst ein Brutto-Stundenlohn vereinbart.
- Zusätzlich wird mit dem Mitarbeiter ein durchschnittlicher Netto-Auszahlungsbetrag vereinbart.
- Unterschreitet der Brutto-Stundenlohn den gesetzlichen Mindestlohn, wird eine Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
- Monatlich entstehen je nach Arbeitszeiten unterschiedlich mögliche SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge).
- Wird in einem Monat der Netto-Auszahlungsbetrag durch die Summe aus Brutto-Stundenlohn, (ggf. Mindestlohnergänzung) und SFN-Zuschläge nicht erreicht, wird zudem ein Ergänzungslohn hinzugefügt.
- Aus dem Ergänzungslohn entstehen ebenfalls SFN-Zuschläge, diese werden entweder gesondert als SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn sozialversicherungspflichtig berechnet oder einfach zu den anderen SFN-Zuschlägen addiert
1.1.1 Benötigte Lohnarten
| Bezeichnung | Lohnart in Optimallohn | Lohnart Nummer in Optimallohn | Steuer | SV-Versicherung |
| Brutto-Stundenlohn |
Basisgrundlohn; |
10000 | ja | ja |
| ggf. Mindestlohnergänzung | Mindestlohnergänzung | 62 | ja | ja |
| SFN-Zuschläge | SFN-Zuschläge | 10 | nein | nein |
|
Ergänzungslohn |
Ergänzungslohn | 1 | ja | ja |
| ggf. SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn sozialversicherungspflichtig | SFN Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig | 11 | nein | ja |
1.2 Berechnung des Lohns
1.2.1 SFN-Zuschläge auf Mindestlohn
Hier wird zuerst der Mindestlohn sichergestellt, auf diesen werden die Zuschläge bezahlt.
1.2.1.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag
Festlegung der Rahmenbedingungen
- Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt.
- Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.
Monatliche Optimierung
- Wenn der Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
- Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit der Summe aus Basisgrundlohn und Mindestlohnergänzung.
- Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um den Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
- Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist
- Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.
1.2.2 Mindestlohn enthält SFN-Zuschläge
Hier werden die SFN-Zuschläge falls erforderlich verwendet, um den Mindestlohn zu erreichen.
1.2.2.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag
Festlegung der Rahmenbedingungen
- Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollte hier niedriger als der Mindestlohn sein.
- Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.
Monatliche Optimierung
- Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
- Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
- Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
- Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist.
- Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.
1.2.2.2 Optimierung auf gesetzlichen Brutto-Mindestlohn
Festlegung der Rahmenbedingungen
- Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Dieser sollte geringer als der Mindestlohn sein.
Monatliche Optimierung
- Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
- Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
1.3 Lohnberechnung in Neolohn
Die Unterscheidung auf und in Mindestlohn ist in Optimallohn eine Einstellung.
In Neolohn entfällt diese Einstellung zur Vereinfachung. Neolohn rechnet immer "in Mindestlohn". "Auf Mindestlohn" ist einfach erzielbar, wenn der Basisgrundlohn >= des gesetzlichen Mindestlohns gewählt wird. Daher ist im Folgenden nur der Absatz zum Basisgrundlohn abweichend.
1.3.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag
Festlegung der Rahmenbedingungen
- Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollen SFN-Zuschläge zum Erreichen des Mindestlohns verwendet werden?
- Ja: Wählen Sie einen Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn
- Nein: Wählen Sie mindestens den Mindestlohn als Basisgrundlohn
- Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.
Monatliche Optimierung
- Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
- Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
- Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
- Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist.
- Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.
1.3.2 Optimierung auf gesetzlichen Brutto-Mindestlohn
Festlegung der Rahmenbedingungen
- Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollen SFN-Zuschläge zum Erreichen des Mindestlohns verwendet werden?
- Ja: Wählen Sie einen Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn
- Nein: Wählen Sie mindestens den Mindestlohn als Basisgrundlohn
Monatliche Optimierung
- Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
- Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
Hilfe bei Prüfungen / kurze Erklärungen
Allgemeine Erklärung des Effektivlohnverfahrens
Das Effektivlohnverfahren optimiert durch die Verwendung von SFN-Zuschlägen und variablen Lohnarten den Lohn monatlich auf einen durchschnittlichen Auszahlungsbetrag pro Stunde.
Basis ist ein laufender Bruttostundenlohn "Basisgrundlohn". Sofern der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird, wird eine Lohnart "Mindestlohnergänzung" hinzugefügt um den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen.
Monatlich entstehen je nach Arbeitszeiten unterschiedliche mögliche SFN Zuschläge. Um einen konstanten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag zu erreichen, werden Lohnarten "Ergänzungslohn" und "SFN-Zuschläge" flexibel eingesetzt: Führen in einem Monat die gesetzlich möglichen SFN-Zuschläge zu einem Überschreiten des Auszahlungsbetrags, so werden die Zuschläge reduziert, so dass der Auszahlungsbetrag erreicht wird. Führen in einem Monat die SFN-Zuschläge noch nicht zum Erreichen des Auszahlungsbetrags, so wird eine zusätzliche laufende Lohnart "Ergänzungslohn" bezahlt. Diese Lohnart ist grundlohnerhöhend, die SFN-Zuschläge berechnen sich dann aus der Summe der laufenden Lohnarten inklusive der Lohnarten "Ergänzungslohn" und "Mindestlohnergänzung".
Zu dieser Optimierung gibt es eine eigene Passage in den Durchführungsrichtlinien des Bundesfinanzministeriums:
Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag: Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nicht entgegen; der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken und durch eine Grundlohnergänzung aufgestockt werden (BFH vom 17.6.2010 – BStBl 2011 II S. 43).
Quelle: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2019/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/2-Steuerfreie-Einnahmen/Paragraf-3b/inhalt.htmlganz unten unter "Hinweise".
Basis ist das genannte Bundesfinanzhof-Urteil in dem das Rechenverfahren auch erläutert wird: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010247/
Rentenversicherungshakerl
Für das Verständnis des "Rentenversicherungshakerls" gibt es 3 Dateien unter /home/twodoxx/IP4 Produkt/Wissen in egroupware
- das Urteil des Bundesfinanzhofs das unser Effektivlohnverfahren
steuerseitig akzeptiert und erklärt (06/2010) - das Schreiben der Rentenversicherung in dem sie die SV-Pflicht
für SFN Zuschläge aus dem Ergänzungslohn fordert (07/2016) - unsere Erläuterung dieser Forderung inkl. Grafik und die
technische Möglichkeit die Forderung der Rentenversicherung zu
erfüllen (ab 01/2017)
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010247/
Mindestlohn und SFN Zuschläge im Effektivlohnmodell
Unser Standpunkt
Alle SFN-Zuschläge außer dem N6 sind mindestlohnrelevant. Dies ist für Kunden und Interessenten unter https://neolohn.de/blog erklärt, unter https://neolohn.de/blog/urteile-zum-gesetzlichen-mindestlohn auch inkl. N6.
Verwendung in neolohn/Optimallohn
Um die SFN Zuschläge für den Mindestlohn zu verwenden sind folgende Optionen verfügbar
- in neolohn heißts mindestlohnrelevante Zuschläge
- in Optimallohn heißts Mindestlohnversion 2
Informationen vom Zoll
Auf der Website des Zoll wird erläutert, dass "Zuschläge für Nachtarbeit" nicht in den Mindestlohn fallen.
Das widerspricht unserer differenzierten Meinung, dass nur der N6-Teil der Nachtzuschläge nicht in den Mindestlohn fällt, die Zuschläge auf Zeiten vor 23 Uhr und die Zuschläge über 25 % hinaus von 0 bis 4 Uhr aber nicht. Daher haben wir beim Zoll nachgefragt, der Zoll schrieb dann ganz viel von keine rechtlichen Ansprüche etc, gab uns aber inhaltlich recht:
"Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden."
Der ganze Mailverkehr dazu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gineiger,
bitte haben Sie Verständnis, dass durch die zentrale Auskunft des Zolls keine rechtliche Würdigung von geschilderten Sachverhalten, sowie keine Vertrags- oder Rechtsberatung durchgeführt werden darf. Die Behörden der Zollverwaltung sind Prüf-, Bußgeld- sowie Ermittlungsbehörden in Strafsachen. Zu ihren Aufgaben gehört nicht die Beratung von Arbeitgebern/ Arbeitnehmern und Rechtsanwälten/ Steuerberatern in vertragsrechtlichen/ arbeitsrechtlichen/ aufenthaltsrechtlichen/ sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Angelegenheiten.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Tatbeständen oder Verträgen kann z.B. durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl erfolgen.
Daher kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage lediglich allgemeine Informationen übermitteln.
Zuschläge für Nachtarbeit die auf einer besonderen gesetzlichen Bestimmung beruhen, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden - Urteil BAG vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16.
Dies ist bei Zuschlägen für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG der Fall. Die Begriffe Nachtzeit und Nachtarbeit sind im § 2 ArbZG definiert.
Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden.
Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen können von den Regelungen des ArbZG abweichen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ronald Zimmermann
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Unternehmen:
Tel.: 0351 44834-520
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag–Freitag 08:00–17:00 Uhr
Der Zoll im Einsatz für Bürger und Wirtschaft:
Über das Bürger- und Geschäftskundenportal können Sie nach einmaliger Registrierung verschiedene Antragsverfahren und Geschäftsprozesse elektronisch durchführen – einfach und effizient. www.zoll-portal.de
24.01.2022 11:41 - Herr Stefan Gineiger twodoxx GmbH & Co. KG wrote:Sehr geehrte Damen und Herren,
wie eben telefonisch mit Herrn Zimmermann besprochen bitte ich um eine schriftliche Auskunft zum Thema Mindestlohn und Nachzuschläge.
Auf Ihrer Website schreiben Sie, dass "Zuschläge für Nachtarbeit" im Mindestlohn NICHT berücksichtigt werden dürfen.
Wir hatten das insgesamt so verstanden, dass es lediglich um die Bestandteile mit gesetzlicher Zweckbestimmung geht. Bei der Nachtarbeit fehlt uns da die Unterscheidung:
1) Nachtarbeitszeitgesetz bei mindestens 2 Stunden zwischen 23 und 6 Uhr bzw. 22 und 5 Uhr in Bäckereien
2) Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von 20-6 Uhr (25 % 20-0 Uhr und 4-6 Uhr, 40 % von 0-4 Uhr)
Aus unserer Sicht muss 1) zusätzlich zum Mindestlohn sein, 2) darf in den Mindestlohn eingerechnet werden, insofern es über 1) hinausgeht.
Wie ist Ihre Sicht darauf?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
mit freundlichen Grüßen,
Stefan Gineiger
Juristische Analyse von Dirk Rauh
Nachtarbeitszuschläge sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, soweit ihnen die gesetzliche Ausgleichspflicht für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen nach § 6 Abs.5 ArbZG zugrunde liegt. Das BAG Urteil vom 18. November 2015 (5-AZR-761-13) bezieht sich ausdrücklich auf die einzelnen Vorschriften zu Nachtarbeitnehmern, Nachtzeit und Nachtarbeit im ArbZG: „... a) Der Mindestentgeltspruch der Klägerin ist durch Nachtarbeitszuschläge nicht erfüllt worden. § 6 Abs. 5 ArbZG gewährt Nachtarbeitnehmern (§ 2 Abs. 5 ArbZG), die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4 ArbZG) leisten, einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen. ...“. Die nachfolgenden Urteile beziehen sich immer auf § 6 Abs.5 ArbZG. Angaben oder Bezugnahmen zu Nachtarbeitszuschlägen i.S.v. § 3b EStG konnte ich in diesem Zusammenhang nicht finden.
Daher gehe ich im Umkehrschluss davon aus, dass Nachtzuschläge, die nicht unter § 6 Abs.5 ArbZG fallen, auf den Mindestlohn anrechenbar sind [vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen für die Mindeslohnwirksamkeit (vergleichbar mit den S- und F-Zuschlägen) sind erfüllt, z.B. nicht als vermögenswirksame Leistung sondern zur freien Verfügung gezahlt]. Soweit auch der Zoll, denke ich: "Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden."
Daraus ergeben sich für die Nachtarbeitszuschläge 3 Kategorien:
1) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 20 bis 23 Uhr sind mindestlohnwirksam (keine Nachtzeit).
2) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 23 bis 06 Uhr, die nicht die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen (2 Stunden oder weniger also keine Nachtarbeit; oder weder Wechselschicht noch mindestens 48 Tage im Kalenderjahr also kein Nachtarbeitnehmer; vgl. BAG Urteil vom 22. März 2017 - 5 AZR 323/16 – unter IV.3.), sind mindestlohnwirksam.
3) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 23 bis 06 Uhr, die die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen, sind nicht mindestlohnwirksam.
Mangels einer konkreten BAG-Entscheidung dazu kann die Frage nicht endgültig beantwortet werden. Wichtiges Argument ist meiner Ansicht nach, dass Nachtarbeitszuschläge, die nicht die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen, dann auch gerade nicht gesetzlich zweckgebunden sind.
Bedenken können sich bei einer „gemischten“ Nachtschicht ergeben, also von 20 Uhr bis 04 Uhr beispielsweise, und dann eine einheitliche Betrachtungsweise angewandt wird, also alle für diese Schicht gezahlten Nachtarbeitszuschläge gleich (nicht mindestlohnwirksam) behandelt werden.
Außerdem sehe ich in der Kategorie 2) die Schwierigkeit, dass erst einige Zeit später feststeht, ob mindestens 48 Tage Nachtarbeit geleistet wurden. Gleichzeitig darf aber der Mindestlohn maximal monatlich berechnet werden und ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fällig.
Eine mögliche maximale Klärung lässt sich zur Zeit wohl nur beim Zoll erfragen. Ein Kunde könnte eine Absichtserklärung an den Zoll schicken, dass er beabsichtigt, das jetzt so zu berechnen und um Prüfung bittet. Wird das bestätigt, alles schick. Wird es abgelehnt, wäre vielleicht eine Feststellungsklage denkbar.
Insgesamt zu beachten ist eventuell noch, dass ggf. ein Tarifvertrag die gleiche Wirkung wie § 6 Abs.5 ArbZG aber mit anderen Parametern entfalten kann.
Hier nun die Zitate zu 1-3)
1) Zitate aus Zusammenfassung und Details des Urteils:
---- Zitate aus https://www.bag-urteil.com/17-01-2018-5-azr-69-17/ ---
Zusammenfassung:
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)
1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.
--- Zitat aus dem Detailtext mit der Abgrenzung zu N6 ----
bb) Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.
----- Zitat Ende ------
Das ist GENAU der Unterschied aus dem "unser N6" als Zuschlag gemäß Arbeitszeitgesetz als Unterschied zu allen anderen SFN-Zuschlägen resultiert. Komplex ist die Überschneidung, dass er bezüglich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eine Teilmenge aller SFN-Zuschläge ist(!).
Der letzte Satz mit den Ersatzruhetagen ist zusätzlich zu klären, inwieweit das in der Gastronomie erforderlich ist und wie es geregelt sein müsste.
2) Schlüsselstellen aus dem Zoll-Artikel https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html
----- Zitat Beginn -----
- Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge:
Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:
Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit),
- Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes NICHT berücksichtigt werden:
Zuschläge für Nachtarbeit.
----- Zitat Ende ----
Hier ist die Unterscheidung NICHT klar getroffen zwischen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen (N1/N2 in twodoxx-Sprache) und arbeitsrechtlich geschuldeten Nachtarbeitszuschlägen (N6 in twodoxx-Sprache)
3) Das Bundesministerium für Arbeit erklärt es in unserem Sinn:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Glossar/Functions/glossar.html?cms_lv2=1d676a35-74bf-470e-95d3-039d1e5cad6b -> dann Zulagen/Zuschläge ausklappen:
---- Zitat Beginn----
Das BAG hat am 25. Mai 2016 entschieden, dass sämtliche Zulagen und Zuschläge auf den allgemeinen Mindestlohn anrechenbar sind, die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind, mithin Entgeltcharakter haben (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16). Anrechenbar sind demnach insbesondere Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Erschwerniszuschläge, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen sowie Akkord- und Qualitätszuschläge. Nicht anrechenbar sind nach dem BAG hingegen nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Hierzu zählen sogenannte Gratifikationen, mit denen der Arbeitgeber die Betriebstreue honorieren will, sowie echtes Urlaubsgeld, das auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gerichtet ist oder Nachtzuschläge, da diese nach dem Arbeitszeitgesetz zwingend zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlen sind.
----- Zitat Ende -----
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html
11.01.2022 14:48 Gineiger, Stefan:
Text von https://www.lohn-info.de/mindestlohn_gesetzlich.html
Anrechenbar auf den gesetzlichen Mindestlohn
Sonn- und Feiertagszuschläge (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.05.2017, 5 AZR 431/16)
Nicht anrechenbar auf den gesetzlichen Mindestlohn
Zuschläge für Nachtarbeit (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.4.2014, 4 AZR 802/11): Sie unterliegen einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung.
Offen: Mindestlohn im Effektivlohnmodell Kundeninfo
Artikelentwurf vom Ende 2022 - könnte als Doppelartikel für Optimallohn und neolohn oder komplett neuer Artikel für neolohn noch mal rausgehen!
Neuigkeiten zum Mindestlohn
Bisherige Situation in Optimallohn
Optimallohn bietet seit Einführung des Mindestlohns 2015 folgende automatisierte Berechnungen
- 1 SV Brutto erreicht den Mindestlohn mit dem SV=sozialversicherungspflichtigen Brutto, also ohne SFN-Zuschläge
- 2 EGFZ Brutto erreicht den Mindestlohn mit dem EGFZ=Entgeltfortzahlungsbrutto, also inklusive SFN-Zuschlägen
In beiden Fällen bietet Optimallohn die Option den Nachtarbeitszuschlag aufgrund $ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz zu bezahlen. Dieser ist immer zusätzlich zum Mindestlohn und auch zusätzlich zum vereinbarten Auszahlungsbetrag im Effektivlohnmodell.
Aktualisierte Informationen zum Oktober 2022
Mindestlohnberechnung "2 EGFZ Brutto" inklusive Zuschlägen ist rechtlich zulässig
Aufgrund vieler Gerichtsurteile in der Zwischenzeit ist aus unserer Sicht auch die Mindestlohnergänzung 2 EGFZ Brutto inklusive SFN-Zuschlägen zulässig. Details dazu finden Sie auf twodoxx.com unter dem Menüpunkt Mindestlohn.
Vorteile dieser Mindestlohnberechnung bei Mitarbeitern mit Stundenlohn in Nähe des Mindestlohns :
- Bei Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern in der Nähe des Mindestlohns sinken Steuern und Sozialabgaben, der Nettolohn steigt, die Arbeitgeberkosten sinken.
- geringfügig beschäftigte Mitarbeiter dürfen über die 520 Euro Grenze hinaus SFN Zuschläge erhalten. Damit kann der Mitarbeiter bei gleichem Stundenlohn mehr Stunden pro Monat arbeiten und mehr Nettolohn erhalten. In jedem Fall ist hier aber die Phantomlohnfalle zu beachten.
Nachteile dieser Mindestlohnberechnung
Die Zahlungen in die Sozialversicherung inklusive Rentenversicherung sinken leicht. In der Praxis empfehlen wir daher bei einer Umstellung, den Auszahlungsbetrag zu erhöhen um eine Besserstellung des Arbeitnehmers sicherzustellen.
Wie hoch ist der optimale Bruttobasislohn?
Das Verhältnis zwischen Auszahlungsbetrag und Bruttobasislohn hängt von mehreren Faktoren ab: Lohnhöhe, Lohnsteuerfaktoren, Arbeitszeiten/Zuschlagszeiten und Mindestlohnverfahren 1 oder 2.
Sie ermitteln den optimalen Bruttobasislohn durch Ausprobieren in einem durchschnittlichen Monat. Beim optimalen Basisbruttolohn ergibt sich ein Ergänzungslohn in Höhe von 10% des Bruttobasislohns auf dem Lohnzettel. Diese 10% sind Spielraum für die schwankenden Arbeitszeiten/Zuschlagszeiten.
Wechselwirkungen mit dem Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz
Wenn ein Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz bezahlt, so kann dieser Zuschlag nicht als Teil des Mindestlohns verwendet werden. Optimallohn berücksichtigt dies automatisch.
Der Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz ist allerdings nur in wenigen Betrieben relevant: Gesetzlich ist er nur anzuwenden, wenn die Nachtarbeit bis mindestens 01:00 entweder in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr anfällt, siehe § 2 Begriffsbestimmungen Arbeitszeitgesetz. Leider entsteht durch die arbeitszeitabhängige Berechnung zusätzlich zum vereinbarten Auszahlungsbetrag auch eine oft unerwünschte Schwankung des Stundenlohns.
Änderungen in Optimallohn
Vorlagen anpassen - muss Mindestlohnergänzung 2 in den Verträgen stehen? Brauchen wir eine Unterscheidung zwischen 1 und 2?
N6 Einstellung muss sich auf Vorlagen auswirken
N6 Default sollte inaktiv sein