IW3 Lohnbuchhaltung

IW3.0 Graphische Darstellung der Lohnbuchhaltung

IW3.1 Entlohnungsarten

IW3.1 Entlohnungsarten

1. Zeitentlohnung

Der Zeitlohn ist eine Art des Lohns, bei dem sich die Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage zur Lohnfindung identifiziert.

Die Entlohnung gemäß der Arbeitszeit, kann als einfachste Methodik der Lohnfindung bezeichnet werden. 

Dabei wird die Leistung, die der Arbeitnehmer erbring, (zunächst) nicht berücksichtigt.

Als Rechnungsgrundlage haben sich in Deutschland die Zeiteinheiten Stunde, Schicht, Woche und Monat etabliert.

1.1 Stundenlohn

 

1.1.1 Effektivlohn

 

1.2 Monatslohn  

 

1.3 Ausbildungsvergütung

 

 

IW3.1 Entlohnungsarten

2. Umsatzentlohnung

2.1 Umsatzanteilslohn

 

Beispiel 1:

Anna ist im Gasthof Bräu Vollzeit beschäftigt.
Um die Mitarbeiter weiter zu motivieren, schlug Annas' Chef seinen Angestellten einen Umsatzanteilslohn vor.
Er will seine Mitarbeiter  "belohnen", wenn sie einen guten Umsatz machen.
Weil Anna schon immer vergleichsweise hohe Umsätze machte, ist Sie von der Idee begeistert.

Anna und Ihr Chef einigten sich auf die folgenden Rahmenbedingungen:

Im Januar war, wie zu erwarten, sehr viel los und wegen des guten Wetters war der Glühweinmarkt ein voller Erfolg.
Annas Nettoumsatz am Ende des Monats betrug stolze 35.700,00 €. Das freute nicht Nur Annas' Chef, sondern auch Anna, als sie wenige Tage später auf Ihr Konto schaute:

 

Beispiel 2:

(Gleiche Rahmenbedingungen wie in Beispiel 1)

Der Februar war unglaublich regnerisch und kalt, weswegen der Glühweinmarkt geschlossen bleiben musste. Bis auf ein paar Veranstaltungen war darüber hinaus auch sonst nicht sonderlich viel los im Bräuhaus. Anna und ihre Kollegen machten keine demnach auch keine besonders hohen Umsätze. Am Ende des Monats kam Anna auf ein Nettoumsatz von lediglich 10.550,00 €. Anna hatte Angst, dass sie wegen diesem geringen Umsatz auch sehr wenig Gehalt bekommen wird. Durch den Mindestlohn, der ihr bei einem zu geringem Nettoumsatz garantiert wurde, war das Gehalt auf ihrem Konto am Ende doch höher als gedacht:

 

2.2 Umsatzorientierter Stundenlohn

 

2.2.1 Berechnung des umsatzorientierten Stundenlohns

  1. Wie beim Effektivlohnmodell: Festlegung eines Basisgrundlohns.
  2. Errechnung des netto Auszahlungsbetrags des Arbeitnehmers (prozentual abhängig vom Umsatz (in netto(TODO: Welche Varianten netto/brutto Umsatz und netto/brutto Lohn machen überhaupt Sinn und werden verwendet??) des Arbeitnehmer mal den im Arbeitsvertrag festgelegtem Prozentsatzes).
    1. Info: Auswertung aus 2022 wir haben 7 Kunden mit folgenden Journalen (Details siehe Infolog #34632)
    2. Bruttolohn aus Nettoumsatz: 86 Journale
    3. Bruttolohn aus Bruttoumsatz: 342 Journale
    4. Nettolohn aus Nettoumsatz: 0 Journale
    5. Bruttolohn aus Nettoumsatz: 0 Journale
  3. Errechnung des Nettolohns pro Stunde (Ergebnis aus 1. geteilt durch die Anzahl der gearbeiteten Stunden).
  4. Ergänzung des Basisgrundlohns auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn.
  5. Wenn der Auszahlungsbetrag pro Stunde noch nicht erreicht ist
    -> Optimierung auf in 2. errechneten Auszahlungsbetrag pro Stunde.
  6. Hinzufügen des Nachtzuschlages N6 (§ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz).

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

1. Vollzeit (101)

1.1 Allgemeine Informationen

1.2 Sozialversicherungsmerkmale

1.3 Steuermerkmale

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

2. Teilzeit (101)

2.1 Allgemeine Informationen

2.2 Sozialversicherungsmerkmale

2.3 Steuermerkmale

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

3. Azubi (102)

3.1 Allgemeine Informationen

3.2 Sozialversicherungsmerkmale

3.3 Steuermerkmale

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html

 

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

4. Praktikant (105)

4.1 Allgemeine Informationen

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

4.2 Sozialversicherungsmerkmale

4.3 Steuermerkmale

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

5. Werkstudent (106)

5.1 Allgemeine Informationen

5.2 Sozialversicherungsmerkmale

5.3 Steuermerkmale

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

6. Geringfügig (109)

6.1 Allgemeine Informationen

6.2 Sozialversicherungsmerkmale

6.3 Steuermerkmale

 

6.4 Checkliste

Thema Erklärung
Kost Wenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter im Unternehmen Getränke und Speisen verzehrt (z.B. in Hotels und Restaurants), muss dieser geldwerte  Vorteil auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. 
Urlaub

Auch geringfügig Beschäftigte haben den Anspruch auf (bezahlten) Urlaub.

Wenn das Über Jahre vergessen wird kann das in der Prüfung richtig teuer werden.

Überschreitung der 450 € Grenze  
Rentenversicherungs-ablehnung  
Zuschläge  
Entgeltfortzahlung  
Mindestlohn  
Änderung auf Teilzeitanstellung  

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

7. Kurzfristig (110)

7.1 Allgemeine Informationen

7.2 Sozialversicherungsmerkmale

7.3 Steuermerkmale

 

Weiterführende Informationen:

 

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

8.1 Allgemeine Informationen

8.2 Sozialversicherungsmerkmale

8.3 Steuermerkmale

IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse

0. Tabellarische Übersicht

                       
                       
                       
                     
                     
                     
                     
                       
                       
                       
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                       
                       
                     
                     
                       
                       

IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht

IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht

1. Laufende Lohnarten

Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

 

2.1 Lohn / Gehalt

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.2 Sonstige Bezüge

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.3 Zuschläge

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.4 Zulagen

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.5 Zuschüsse

 

2.5.1 Kost und Logis

 

2.5.2 PKW

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.6 Entgeltfortzahlung

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.7 Abgeltung

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.8 Freiwillige Beiträge 

2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html

 

2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html

 

2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html

-> Übersicht der Lohnarten

IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht

2. Pauschale Lohnarten

Varianten der Lohnpauschalierung:

 

2.1 Lohn / Gehalt

Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden:

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.2 Lohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus

Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder Zuschläge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind diese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).

Lohnart Pauschaler Steuersatz
Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte 15 %
Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25%
Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte  15 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern 25 %
Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber) 25 %
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus) 25 %
Erholungsbeihilfen (Alternative bzw. Ergänzung zum Urlaubsgeld).
Bis zu einer jährlichen Freigrenze von 156 € pro Mitarbeiter (+ 104 € für Ehepartner; + 52 € pro Kind) 
25 %
Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden) 25 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten 25 %
Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus) 25 %
Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge   25 %
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung 20 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen 2,25 %

-> Übersicht der Lohnarten

IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht

3. Freie Lohnarten

Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.

In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.

 

3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen

 3.1.1 Zuschläge

 

3.1.2 Zuschüsse

 

3.1.3 Bezüge

 

3.1.4 Annehmlichkeiten

Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen

 

3.1.5 Reisekosten

 

3.1.6 Sonstige Zuwendungen

IW 3.3.2 Lohnarten - Details

IW 3.3.2 Lohnarten - Details

1. Lohn & Gehalt

1.1 Monatslohn

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Steuer- und SV-pflichtiger Lohn ja ja Monat
Gehalt ja ja Monat
Nettolohn ja ja Monat
Ehegattengehalt ja ja Monat
Geschäftsführergehalt ja ja Monat
Ausbildungsvergütung, kfm. ja ja Monat
Ausbildungsvergütung, gewerblich ja ja Monat
Lohn aus Prozentklausel ja ja Monat
Feiertagslohn ja ja Monat
Nettolohn, lfd, sv-frei ja nein Monat
Nettolohn, lfd, st-frei nein ja Monat
Überzahlung ja ja Monat

 

1.2 Stundenlohn

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Stundenlohn ja ja Stunden
Lohn (geringfügig Beschäftigter) pauschal (2 %)

nein

(pauschal in RV)

Stunden
Lohn (2. geringfügige Beschäftigung) pauschal (20 %)

nein

(pauschal in RV)

Stunden
Lohn (kurzfristig Beschäftigter) pauschal (20 %) nein Stunden
Lohn (kurzfristig Beschäftigter in Land- und Forstwirtschaft) pauschal (5 %) nein Stunden

 

1.3 Anteilslohn

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Monatslohn aus Umsatz ja ja Umsatz

 

1.4 Effektivlohn

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Basisfixum /Basisgrundlohn ja ja Stunden
Mindestlohnergänzung ja ja Monat
Ergänzungslohn ja ja Monat

 

IW 3.3.2 Lohnarten - Details

2. Sonstige Bezüge

2.1 Übersicht sonstiger Bezüge

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Tantieme ja ja Monat
Jahresprämie ja ja Monat
Prämie monatlich ja ja Monat
Sonderzahlung ja ja Monat
Umsatzprovision, Betr., jhrl. ja ja Monat
Urlaubsgeld pro Std. ja ja Stunden
Urlaubsgeld pro Tag ja ja Tage
Urlaubsgeld ja ja Monat
Urlaubsgeld, Tage ja ja Tage
Weihnachtsgeld pro Std. ja ja Stunden
Weihnachtsgeld, lfd., brutto ja ja Monat
Weihnachtsgeld, jhrl., brutto ja ja Monat
Weihnachtsgeld, jhrl., netto ja ja Monat
Sonstiger Sachbezug, jhrl. ja ja Monat
Sonstiger Sachbezug ja ja Monat
Bez. n. Infektionsschutzgesetz nein nein Monat
Bezug, st- und sv-frei nein nein Monat
IW 3.3.2 Lohnarten - Details

3. Zuschläge

3.1 Zuschläge (laufend)

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
SFN Zuschläge SV pflichtig nein ja Monat
SFN Zuschläge St. u. SV pflichtig ja ja Monat
SFN Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig nein ja Monat
Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG SV pflichtig nein ja Monat
Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG St. u. SV pfl. ja ja Monat
Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG aus Erg.lohn SV pfl nein ja Monat
Überstundenzuschläge ja ja Monat
Schichtzuschläge ja ja Monat

 

3.2 Zuschläge (frei)

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
SFN Zuschläge nein nein Monat
SFN Zuschläge pauschal nein nein Monat
SFN Zuschläge pauschal Fehlbetrag ergänzen nein nein Monat
Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG nein nein Monat
Überzahlung SFN Zuschläge pauschal
nein nein Monat
Kindergartenzuschuss nein nein Monat
Verpflegungszu- schuss st-/svfr.mtl.
nein nein Monat
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nein nein Monat
IW 3.3.2 Lohnarten - Details

4. Zulagen

4.1 Übersicht der Zulagen (laufend)

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Leistungszulage ja ja Monat
Erschwerniszulage ja ja Monat
Freiwillige Zulage ja ja Monat
Soziale Zulage ja ja Monat
Funktionszulage ja ja Monat
IW 3.3.2 Lohnarten - Details

5. Zuschüsse

5.1 Zuschüsse

5.1.1 Kost und Logis

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Sachbezug Kost, täglich ja ja Tag
Kost, jhrl. ja ja Monat
Kost, täglich ja ja Monat
Kost ja ja Monat
Essensgeld ja ja Monat
Miete, monatlich ja ja Monat
Logis, jhrl. ja ja Monat
Kost pauschal 25%,täglich pauschal (25 %) ja Tage
Kost Pauschal mtl. 25% pauschal (25 %) ja Monat
Kost, netto, täglich nien nein Monat
       

 

5.1.2 PKW

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Sachbezug PKW Privatnutzung ja ja Monat
Sachbezug Fahrgeld Whg. - Arbeitsstätte ja ja Monat
PKW, monatlich ja ja Monat
PKW, netto, monatlich ja ja Monat
PKW ja ja Monat
Fahrtkostenzuschuß pauschal 15% pauschal (15 %) nein  Monat 
Fahrgeld öffentl. Verkehr (15% pausch. AG ab 2004) pauschal (15 %) nein  Monat 
Sachbezug PKW Privatnutzung 15% pauschal (15 %) nein  Monat 
Fahrtkosten, st- und sv-frei, monatlich nein nein Monat
Kilometergeld, st- und sv-frei, monatlich nein nein Monat

 

5.1.3 Sonstige

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Telefon ja ja Monat
Zuschuss zum Kranken-/Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
ja nein

(Zuschuss + Entgeltersatzleistung darf Netto um nicht mehr als 50 € übersteigen)
Monat
Kurzarbeitergeldzuschuss
ja

nein

(Zuschuss + Kurzarbeitergeld ≤ 80% des Unterschiedes zwischen Soll- und Ist-Entgelt

Monat
Auslösung pauschal (25 %) ja Monat
Barzuschuss z. Internetnutzung pauschal (25 %) ja Monat
Wäschegeld monatlich nein nein Monat
Wäschegeld täglich nein nein Monat
Telefon, netto, monatlich nein nein Monat
Mankogeld nein nein Monat
Werkzeuggeld nein nein Monat
Miete, netto, monatlich nein nein Monat
Sachbezug 44 Euro mtl SV und St frei nein nein Monat

 

IW 3.3.2 Lohnarten - Details

6. Entgeltfortzahlung

6.1 Übersicht Entgeltfortzahlungen

Hinweis

  Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Entgeltfortzahlung Urlaub (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Krank (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Seminar (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Feiertag (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Umzug (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Untersuchung (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Eheschliessung (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Entbindung Ehefrau (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Beerdigung in der Familie (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Familienpflege (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Kur (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Todesfall in der Familie (ext) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Urlaub (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Krank (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Seminar (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Feiertag (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Umzug (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Untersuchung (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Eheschliessung (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Entbindung Ehefrau (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Beerdigung in der Familie (int) ja ja Monat
Entgeltfortzahlung Familienpflege (int) ja ja Monat

 

IW 3.3.2 Lohnarten - Details

7. Abgeltungen

7.1 Übersicht der Abgeltungen

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Gutzeit Abbau GZ- ja ja Monat
Gutzeitabgeltung ja ja Monat
Überstundenabgeltung ja ja Monat*Faktor
Urlaubsabgeltung ja ja Monat
Überstundenabgeltung ja ja Monat
IW 3.3.2 Lohnarten - Details

8. Sonstige Beiträge

8.1 Sonstige Beiträge (laufend)

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Gehaltsverzicht, lfd. ja ja Monat
AG-Anteil VWL,lfd. ja ja Monat
AG-Anteil VWL,jhrl. ja ja Monat
AG-Ant. priv. Krankenversicherung ja ja Monat
Befreiende Lebensversicherung ja ja Monat
AG-Ant. Pflegevers. b. freiw. KV ja ja Monat
Gesamtbetr. Pflegevers. b. freiw. KV ja ja Monat
AG-Ant. private Pflegevers. ja ja Monat
Pensionsk,Geh.vz.lfd, §40b EStG ja ja Monat
BAV,stfr,sv-lfd.zus. Grenze nein ja Monat
BAV,stfr,sv-jhrl.zus. Grenze nein ja Monat

 

8.2 Sonstige Beiträge (frei)

Lohnart Steuer Sozialversicherung Rechengröße
Betriebl.AV,AG,lfd, §3Nr.63EStG nein nein Monat
Direktv., lfd., Gehaltsverz., n. 80 nein nein Monat
Direktvers. AN finanz. nein nein Monat
Direktv., lfd, Gehaltsverz. vor 81 nein nein Monat
Direktzusage/U-Kasse, AG-Ant. nein nein Monat
Betriebl.AV.lfd, §10a EstG nein nein Monat
Kurzarbeitergeld nein nein Monat

IW 3.4 Netto Be- / Abzüge

IW 3.4 Netto Be- / Abzüge

1. Allgemeines

IW 3.4 Netto Be- / Abzüge

2. Nettobezug

 

 2.1 Beispiele für Nettobezüge

 

2.2 Beispiel aus der Praxis

Der Mitarbeiter Mark Müller erhält ein Bruttogehalt von 4.000 €.
Sie ist in der Steuerklasse 1, und privat versichert, evangelisch (= 8 % Kirchensteuer) und hat keine Kinder.

Monatlich bekommt Mar von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 250,00 €.

Bruttogehalt 4.000,00 €
Gesamtbrutto 4.000,00 €
   
Steuerliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) 687,15 €
Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, ALV) 801,00 €
   
Nettoverdienst 2511,85 €

Nettobezug (Beitragszuschuss zur

privaten Krankenversicherung)

+ 250,00 €
   
Auszahlungsbetrag 2761,85 €
IW 3.4 Netto Be- / Abzüge

3. Nettoabzug

 

3.1 Beispiele für Nettoabzüge

 

3.2 Beispiel aus der Praxis

Die Mitarbeiterin Sissi Sonnenschein erhält ein Bruttogehalt von 3.000 €.
Sie ist in der Steuerklasse 1, gesetzlich Krankenversichert (AOK-Baden Würdenberg), evangelisch (= 8 % Kirchensteuer) und hat keine Kinder.

Monatlich bekommt Sissi von Ihrem Arbeitgeber ein Elektrofahrrad (>25 km/h) zur Verfügung gestellt.
Der geldwerte Vorteil, der sich hieraus ergibt, beträgt monatlich 50 €.

Bruttogehalt 3.000,00 €
Sachbezug "Dienstrad (Elektrorad > 25 km/h)" + 50,00 €
Gesamtbrutto 3.050 €
   
Steuerliche Abzüge (LSt, Soli, KiSt) 417,42 €
Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, ALV) 613,81 €
   
Nettoverdienst 1968,77 €
Nettoabzug (verrechneter Sachbezug
"Dienstrad (Elektrorad > 25 km/h)"
- 50,00 €
   
Auszahlungsbetrag 1918,77 €

 

IW3.5 Abgaben

IW3.5 Abgaben

3. Sozialversicherung

3.1 Krankenversicherung

Arbeitnehmer (AN)
Gesamtbeitrag
Arbeitgeber (AG)
 
Krankenversicherung
 
7,30%

14,60%

(Allgemeiner Beitragssatz)

7,30%
+ halber Zusatzbeitragssatz

1,30%

(durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz)

+ halber Zusatzbeitragssatz

 

Beitragsoptionen

Kennzahl
Bedeutung
Erläuterung
0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitrag
  • Versicherungspflichtige Beschäftigung
3 Ermäßigter Beitrag
  • Weiterbeschäftigte Rentner
  • Beschäftigte in Freistellungsphase
  • Bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
  • Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes
5 AG-Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
  • Landwirtschaftlicher Unternehmer mit anderer Beschäftigung (saisonal) 
    • Dauer: nicht mehr als 26 Wochen
6 Pauschal
9 Firmenzahler
  • Wenn AN freiwillig gesetzlich versichert aber AG Beiträge überweist 

 

 

3.2 Rentenversicherung

Arbeitnehmer (AN)
Gesamtbeitrag
Arbeitgeber (AG)
 
Rentenversicherung
 
9,30%

18,60%

9,30%

 

Beitragsoptionen

Kennzahl
Bedeutung
Erläuterung
0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitrag
  • Versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte, die sich von Versicherungspflicht nicht befreien lassen -> AN zahlen Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag
3 Halber Beitrag (nur AG)
  • Bezieher einer Altersvollrente
    • Nur AG hat den Beitragsanteil zu entrichten
5 Pauschal
  • Geringfügig Beschäftigte
    • Befreiung von Versicherungspflicht
    • AG hat Pauschalbetrag zu entrichten
    • Keine Beitrags-aufstockung durch AN 

 

3.3 Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer (AN)
Gesamtbeitrag
Arbeitgeber (AG)
 
Arbeitslosenversicherung
 
1,20%

2,40%

1,20%

 

Beitragsoptionen

Kennzahl
Bedeutung
Erläuterung
0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitrag
  • Versicherungspflichtige Beschäftigung
2 Halber Beitrag (nur AG)
  • Bezieher einer Altersvollrente
    • Nur AG hat den Beitragsanteil zu entrichten

 

3.4 Pflegeversicherung

Arbeitnehmer (AN)
Gesamtbeitrag
Arbeitgeber (AG)
 
Pflegeversicherung
 
1,525%

3,05%

1,525%

2,035%

(nur Sachsen)

 

1,025%

(nur Sachsen)

+ evtl. Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35%

 

 

 

Beitragsoptionen

Kennzahl
Bedeutung
Erläuterung
0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitrag
  • Versicherungspflichtige Beschäftigung
2 Halber Beitrag (1/2 AG; 1/2 AN)
  • Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsatz bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben.
    • Beschäftigter muss beihilfeberechtigt sein
  • Witwen, Witwern und Waisen von Beamten

3.5 Umlagen

3.5.1 U1: Umlage bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

 

3.5.2 U2: Umlage bei Mutterschaft

 

3.5.3 U3: Umlage bei Insolvenz

 

 

Weiterführende Informationen:

 

IW3.6 Wissenswertes

- Phantomlohnfalle
- Essensgeld (Kost)
- Werkzeuggeld
- Fahrtkostenzuschuss
- PKW Nutzung privat
- Vergütungsbausteine
- Betriebliche Altersvorsorge

IW3.6 Wissenswertes

Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten

1 Definition Phantomlohn

Der Phantomlohn bezeichnet einen Lohn oder bestimmte Lohnbestandteile, die dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wurden, obwohl dieser einen Rechtsanspruch darauf hat. Wegen Berücksichtigung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung, sind demnach auch die Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat, sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie fälschlicherweise nie an den Arbeitgeber gezahlt wurden.

Der Phantomlohn taucht in der Praxis vor allem in Sozialversicherungsprüfungen auf.  Besonders in Zusammenhang mit den folgenden Punkten kommt es oft zur Entstehung eines Phantomlohns und folglich zu Nachzahlungen in Prüfungen:

 

2 Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten

Vor allem bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gilt besondere Vorsicht!

Wenn die oben genannten Punkte nicht berücksichtigt werden, besteht die Gefahr die Verdienstgrenze von 520,00 € pro Monat zu überschreiten, was zur Gefährdung des geringfügigen Statutes und somit zur vollen Sozialversicherungsplicht führen würde.

 

2.1 Arbeit auf Abruf

Besonders in der Hotellerie und Gastronomie ist die Arbeit auf Abruf bei geringfügig Beschäftigten weit verbreitet, da gleichbleibende Regelarbeitstage oft nicht definiert werden können.

In diesem Zusammenhang ist dann unbedingt eine wöchentliche Arbeitszeit erforderlich und vertraglich festzuhalten.
Diese kann wie folgt definiert werden:

Problematisch wird es, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Im Falle einer Betriebsprüfung wird dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt.
Bereits mit dem Mindestlohnanspruch, der auch für geringfügig angestellte Arbeitnehmer gilt, wird folglich die Mindestlohngrenze von 520,00 € pro Monat überschritten.
Der Status einer geringfügigen Beschäftigung geht folglich verloren.

 

2.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter an einem Arbeitstag unerwartet krank wird, muss für diesen, wie für jeden anderen Mitarbeiter, das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall so zu vergüten, als ob er während der Krankheitszeit gearbeitet hätte.

Bei geringfügig Beschäftigten kann das zu einer Gefahr werden, wenn der Mitarbeiter statt des Krankheitstages "zum Ausgleich" an einem anderen Tag arbeitet und somit durch die tatsächlich geleistete Arbeit (ohne den Krankheitstag) ein Bruttolohn von 520,00 € verdient. Da der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, übersteigt das monatliche Entgelt dann die 520.00 EURO Grenze, was wiederum zur Sozialversicherungspflicht führen würde.

 

2.3 Entgeltfortzahlung bei Urlaub

Auch geringfügig Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Wie bei anderen Beschäftigten ist die Anzahl der Urlaubstage abhängig von den Arbeitstagen pro Woche (die Arbeitszeit pro Arbeitstag ist hier nicht relevant). Arbeitet ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter üblicherweise an 2 Tagen pro Woche, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen (2 x 24 / 6) im Jahr, auch wenn er nur 10 Stunden in der Woche arbeitet. 

Die Höhe der Entgeltfortzahlung errechnet sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Stundenlohn der vergangenen 13 Wochen, vor Beginn des Urlaubs.

Vor allem bei geringfügig Beschäftigten wird dieser rechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall oft nicht erfüllt.
Im Falle einer Betriebsprüfung wird die Höhe des Urlaubsanspruches des entsprechenden Jahres bzw. die daraus resultierende Höhe der versäumten Entgeltfortzahlung zum verdienten Jahreseinkommen des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters hinzugerechnet. Übersteigt die Summe die Jahresgrenze von 5.400,00 € (12 x 520,00 €), ist der Mitarbeiter voll sozialversicherungsplichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann für das ganze Jahr nachzuzahlen.

 

2.4 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Mit SFN-Zuschlägen können geringfügig beschäftigte Mitarbeiter grundsätzlich mehr als 520,00 € pro Monat verdienen, solange das Steuer- bzw. Sozialversicherungsbrutto (ohne SFN-Zuschläge) die Grenze nicht überschreitet.

Wenn Arbeitnehmer Zuschläge für Sonn-und Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) erhalten, müssen diese Zuschläge auch in der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen bzw. im Krankheits- oder Urlaubsfall berücksichtigt werden (nach §1 EStG). Wie in 2.3 bereits erwähnt, errechnet sich die Entgeltfortzahlung aus dem durchschnittlichen Stundenlohn, inklusive Zuschläge, der vergangenen 13 Wochen.

Die Besonderheit hierbei ist, dass SFN Zuschläge nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung vollbracht wurde. An gesetzlichen Feiertagen (an denen nicht gearbeitet wurde) bzw. bei Krankheit oder Urlaub, also während der Entgeltfortzahlung, entfällt folglich die Steuer- und somit auch Sozialversicherungsfreiheit für diese Zuschläge.

Bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kann das dann zu einem Problem werden, wenn dieser ein monatliches Einkommen von 520,00 € und zusätzlich SFN-Zuschläge erhält. Unter Berücksichtigung der SFN-Zuschläge im Urlaubsfall übersteigt dann das Arbeitsentgelt regelmäßig die 520,00 € Grenze. Somit liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

SFN-Zuschläge, die während einer Schwangerschaft (Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz) oder im Krankheitsfall in der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden, wirken sich nicht auf den Status der Geringfügigkeit aus. Im Unterschied zum Urlaub können eine Krankheit bzw. eine Schwangerschaft nämlich nicht vorhergesehen werden. Der Status der Geringfügigkeit ist hier also nicht gefährdet, auch wenn die 520,00 € Grenze teilweise überschritten wird.

 

Weiterführende Informationen:

 

3 Mit der Phantomlohnfalle korrekt umgehen

Um vor Prüfungen sicher zu sein, ist es für Arbeitgeber entscheidend zu wissen, wie mit den Herausforderungen, die die Phantomlohnfalle mit sich bringt, umgegangen werden sollte. 

Bei geringfügig Beschäftigten sollten grundsätzlich die geltenden Regeln zur Überschreitung der Verdienstgrenze beachtet werden.

 

3.1 Umgang mit Urlaub

Option 1: Urlaub während des Jahres berücksichtigen

Die einfachste und naheliegendste Option ist es, den Urlaubsanspruch (= tatsächliche Anzahl der Arbeitstage pro Woche x Mindesturlaub bei Vollzeit / mögliche Arbeitstage pro Woche) eines geringfügig Beschäftigten bereits während des Jahres in voller Höhe zu berücksichtigen.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn ein geringfügig Beschäftigter in den Urlaub fährt, sollte dieser, für die Tage an denen er/sie eigentlich gearbeitet hätte, Entgeltfortzahlung für diese(n) Tag(e) erhalten.
Wenn ein Beschäftigter also normalerweise 1 Tag pro Woche arbeitet und zwei Wochen in den Urlaub fährt, sollte er/sie für 2 Tage Entgeltfortzahlung erhalten.

Wie bei Punkt 2.3 bereits erwähnt, ist hierbei darauf zu achten, dass der Urlaubsanspruch korrekt ermittelt wird. Bei einem geringfügig Angestellten, der normalerweise 1 Tag pro Woche arbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 4 Tage im Jahr (1 x 24 / 6).

 

Option 2: "Rückstellung" während des Jahres

Wenn dem Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters während des Jahres nicht nachgekommen wird, muss am Ende des Jahres der volle Urlaubsanspruch (zusätzlich zum Lohn im Dezember) entgolten werden.

Wenn der Mitarbeiter jedoch während des Jahres ein durchschnittliches zu verbeitragendes Monatseinkommen von 550,00 € erhalten hat, wird mit Urlaubsanspruch die 6.240,00 € Grenze überschritten, was wiederum dazu führt, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.

Folglich darf das monatlich zu verbeitragende Einkommen, inklusiv des monatlichen Urlaubsanspruches, die 520,00 € Grenze nicht übersteigen. Wenn der Urlaubsanspruch also z.B. Quartalsweise (1 Tag) oder am Ende des Jahres (4 Tage) entgolten wird, sollte das zu verbeitragende monatliche Entgelt 480,00 € nicht überschreiten. 

Herleitung:

 

3.2 Umgang mit SFN-Zuschlägen

Wie beim Urlaub, sollte auch beim Umgang mit SFN-Zuschlägen darauf geachtet werden, dass das durchschnittlich zu verbeitragende Monatseinkommen die Grenze von 520,00 € pro Monat bzw. 6.240,00 € pro Jahr nicht überschreitet. 

Wie in 2.4 bereits erläutert, ist bei Entgeltfortzahlung (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) mindestens der durchschnittliche Stundenlohn der letzten 3 Monate zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit SFN-Zuschläge erhalten hat, sind diese im durchschnittlichen Stundenlohn der letzten 3 Monate enthalten und müssen folglich auch bei bei Entgeltfortzahlung gezahlt werden. Der Unterschied: Bei Entgeltfortzahlung sind die SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Um die Grenze des zu verbeitragenden Monatseinkommens von 520,00 € nicht zu überschreiten, gibt es nun 2 Möglichkeiten:

  1. Den Arbeitnehmer im Monat des Urlaubs weniger Stunden einsetzen, dass die 520,00 € Grenze nicht überschritten wird (im Beispiel 31 Stunden oder weniger).
  2. Geleistete Arbeitsstunden als Überstunden in den nächsten Monat mitnehmen und in der Zukunft abbauen.
IW3.6 Wissenswertes

Überschreitung der Verdienst-/Zeitgrenzen bei geringfügig Beschäftigten

Geringfügige Beschäftigungen sind Anstellungsverhältnisse, bei denen es bestimmte Verdienstgrenzen (450€-Minijob) oder bestimmte Zeitgrenzen (kurzfristiger Minijob) zu beachten und einzuhalten gilt.

Ein 450€-Minijob ist begrenzt bzgl. Verdienst, dh. der Verdienst darf regelmäßig nicht mehr als 450€ pro Monat betragen. Eine wöchentliche Arbeitszeit oder die Menge an monatlichen Einsätzen spielt hierbei keine Rolle, allerdings arbeitet der Arbeitnehmer meist regelmäßig. 

Bei einem kurzfristigen Minijob gibt es keine monatliche Verdienstgrenze, allerdings ist die Beschäftigung zeitlich begrenzt: der Minijobber darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten.  Der Arbeitnehmer arbeitet gelegentlich, nicht regelmäßig.

Solange sich an die Verdienst- und Zeitgrenzen gehalten wird und diese nicht regelmäßig überschritten werden, handelt es sich bei geringfügigen Beschäftigungen um sozialversicherungsfreie Beschäftigungen. Sobald ein Minijobber regelmäßig über 450€ pro Monat verdient oder länger als 3 Monate oder 70 Tage Arbeitstage arbeitet, werden Beiträge an die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Sonderregelungen

Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze: innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums darf die monatliche Verdienstgrenze von 450€ maximal 3 Mal überschritten werden, wenn es sich hierbei um unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten handelt. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es also nicht.

Gelegentlich heißt: nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres

Unvorhersehbar heißt: beispielsweise Krankheitsvertretung oder Schwangerschaftsvertretung; als unvorhersehbar gilt beispielsweise nicht Urlaubsvertretung, da dies ein planbarer Faktor ist

Innerhalb eines Zeitjahres heißt: Zeitjahr = 12-Monats-Zeitraum; der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher

 

Besonderheiten während Corona

a) Vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020 durfte die Verdienstgrenze von 450€-Jobbern 5 Mal aufgrund von unvorhersehbarem Arbeitsaufwand überschritten werden. Die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobber erhöhte sich in diesem auf 5 Monate bzw. 115 Tage. 

Zu unvorhersehbarem Arbeitsaufwand fällt während der Corona-Krise auch Mehrarbeit, die sich ergibt weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände höher sind als üblicherweise. 

b) Der Zeitraum ab 01. November 2020 galt als Corona-Begünstigungszeitraum. In diesem Zeitraum durfte die Verdienstgrenze nicht in mehr als drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden, damit ein gelegentliches Überschreiten vorlag.

c) Vom 01. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 galt eine Übergangsregelung. In diesem Zeitraum durfte die Verdienstgrenze von 450€-Jobbern gelegentlich 4 mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Kurzfristig Beschäftige durften statt 3 Monate oder 70 Tage, 4 Monate oder 102 Tage tätig sein. 

Praktische Beispiele aus Blogartikel 'Minijobber können auch mehr als 450 Euro verdienen' (minijob-zentrale.de; https://blog.minijob-zentrale.de/minijobber-mehr-als-450-euro-verdienen/)

Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze galt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergab sich keine Änderung und es blieb bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.

Verdiente ein Minijobber nach dem oben genannten Datum in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, war zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen war. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, lag ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.

Beispiel

Ein Minijobber arbeitete seit dem 01.01.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 Euro. Im Juni 2021 bat der Arbeitgeber ihn, vom 01.07. bis zum 31.08.2021 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die coronabedingt ausgefallen war. Dadurch erhöhte sich der Verdienst im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 Euro.

Der Minijobber hatte bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.

Ergebnis
Die Beschäftigung des Minijobbers blieb auch für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2021 ein Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 4 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.

Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat August 2021 vom 1. September 2020 bis 31. August 2021. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 4 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (September und Dezember 2020 sowie Juli und August 2021). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.

d) Seit dem 01. November 2021 gilt wieder die Regelung wie in 1) beschrieben, dh. innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums darf die monatliche Verdienstgrenze von 450€ maximal 3 Mal überschritten werden, wenn es sich hierbei um unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten handelt.

Fortsetzung des Beispiels

Der Arbeitgeber bat den Minijobber erneut Ende Oktober 2021, vom 01.11. bis zum 30.11.2021 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöhte sich der Verdienst im Monat November 2021 auf 1.500 Euro. Ab 01.12.2020 wurden wieder laufend 440 Euro monatlich gezahlt.

Ergebnis
Die Beschäftigung war für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.2021 kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Der regelmäßige monatliche Verdienst überstieg unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2021 bis 31.12.2021) die Verdienstgrenze von 450 Euro.

Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums (01.12.2020 bis 30.11.2021) hatte bereits in den Monaten Dezember 2020 sowie Juli und August 2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze vorgelegen. Im Monat November 2021 lag somit kein gelegentliches (für die Zeit ab 1.11, maximal dreimaliges) Überschreiten der Verdienstgrenze mehr vor.

Ab 01.12.2021 lag wieder ein Minijob vor, weil der regelmäßige monatliche Verdienst von diesem Zeitpunkt an durchschnittlich 450 Euro nicht überstieg.

 

Corona-Sonderzahlung

in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern insgesamt bis zu 1.500€ steuer- und sozialversicherungsfrei eine Corona-Sonderzahlung zahlen. Voraussetzung für die Sonderleistung war, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie war für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie galt für alle Branchen, allerdings sollte ein Bezug zur Pandemie-Krise bestehen.

Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte konnten von der "Corona-Prämie" profitieren, da ihre Auszahlung nicht an den Umfang der Beschäftigung geknüpft war. Kurzarbeitergeld hatte ebenfalls keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung. Und hatte jemand mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, konnte er die Prämie in jedem der Jobs erhalten. Die Sonderleistung war ein steuerlicher Freibetrag. 
Durch die Steuerfreiheit zählte die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit war die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das galt auch für Minijobber: Die Sonderzahlung gehörte nicht zum Verdienst und hatte damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze (Arbeitgeber mussten die Corona-Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen, sodass sie im Fall einer Prüfung nachvollzogen werden kann).

 

 

IW3.6 Wissenswertes

Dienstfahrrad

Allgemeines zum Dienstfahrrad

Grundsätzlich ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Ein klarer Vorteil des Dienstfahrrads gegenüber dem Dienstauto: Der Eeg zur Arbeit muss nicht versteuert oder verbeitragt werden.

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt es zunächst zu definieren um was für ein Fahrrad es sich handelt. 

  1. Das Fahrrad ist als "KFZ-E-Bike" zu betrachten, wenn der Motor des Fahrrads Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.
  2. E-Bikes die durch den Motor Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen, werden als Leichtkrafträder gesehen und sind steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich wie klassische Fahrräder zu behandeln.

 

Möglichkeiten der Abrechnung

Möglichkeit 1 - Zusätzlich zum Lohn (bis 25 km/h):

Das Dienstfahrrad wird dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Wenn es sich beim Dienstfahrrad um ein klassisches Fahrrad bzw. um ein Leichtkraftrad (bis zu 25km/h) handelt, ist dieser geldwerte Vorteil (seit 2019 bis Ende 2030) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Umsetzung:
  1. Der Geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stfr.) dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen:
    • vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
  2. Der geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden

 

Möglichkeit 2 - Zusätzlich zum Lohn (über 25 km/h):

Wird das Dienstfahrrad dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, es sich allerdings um ein KFZ-E-Bike handelt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird seit dem 01.01.2020 ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. 

Umsetzung:
  1. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2350 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen:
    • vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
  2. Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.

 

Möglichkeit 3 - Gehaltsverzicht (Leasing):

Wird das Dienstfahrrad (egal welches Fahrrad) dem Mitarbeiter nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt gibt es die Möglichkeit eines Gehaltsverzichts, bei der Steuern und Abgaben (für AG und AN) gespart werden können.

Umsetzung:
  1. Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinganbieter einen Leasingvertrag ab.
  2. Die Höhe der vom Arbeitnehmer gezahlten monatlichen Leasingrate, wird vom Bruttolohn abgezogen (2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.).
  3. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem pauschalen monatlichen Zuschuss oder trägt die Versicherungs- und/oder Reparaturkosten. Diese Beteiligung ist notwendig. Ohne diese Beteiligung wäre der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet der Leasingnehmer. 
  4. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2350 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen (hier: keine Unterscheidung ob klassisches Fahrrad, Leichtkraftrad oder KFZ-E-Bike):
    • vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2019: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
    • ab 2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
  5. Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.
  6. Der Mitarbeiter muss die monatliche Nettobelastung für das Fahrrandleasing nachvollziehen können. Dem Arbeitnehmer muss demnach in einer Notiz auf dem Lohnzettel bzw. in einem beigefügtem Dokument die Auswirkung des Leasings auf das Netto erläutert werden (Vergleich/Unterschied: Netto Ohne Leasing vs. Netto mit Leasing).

 

Beispielhafte Lohnabrechnung

Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge.jpg

 

Relevante Lohnarten

Lohnarten
Nettoabzug
IW3.6 Wissenswertes

Fahrtkostenzuschuss

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Unterstützung durch den Arbeitgeber für die tägliche Fahrt des Arbeitnehmers von dessen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstädte. Es gibt kein Gesetz, das den Arbeitgeber zur Zahlung dieses Zuschusses verpflichtet. Darüber hinaus muss der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich. 

Beim Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers gibt es grundsätzlich zwei Optionen, die voneinander zu unterscheiden sind:

  1. Klassischer Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstädte 
  2. Fahrtkostenzuschuss in Form eines Jobtickets bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

Es ist zu beachten, dass steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers in dessen Steuererklärung mindern.

 

Klassischer Fahrtkostenzuschuss

Für die Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstädte kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden, ist aber von der Sozialsversicherungspflicht befreit. Die pauschale Steuer kann entweder vom Arbeitgeber gezahlt oder auf den Arbeitnehmer abgewählt werden.

Für die Berechnung der möglichen Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die folgenden Parameter relevant:

Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt an 15 Tagen im Monat mit dem eigenen Auto in die Arbeit. Dir Entfernung zur ersten Tätigkeitsstädte beträgt 20 km. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der zulässigen Entfernungspauschale. Die pauschale Steuer i.H.v. 15 % zahlt der Arbeitgeber.

Umsetzung in der Software
  1. Berechnung der Höhe der zulässigen Entfernungspauschale:
    0,30 € x 20 Kilometer = 6,00 € pro Tag
    6,00 € x 15 Arbeitstage = 90,00 € pro Monat
  2. Lohnart bei Arbeitnehmer hinzufügen:
    Fahrtkostenzuschuss pauschal 15% (LaNr. 7) unter 'Mitarbeiter>Beschäftigung>Lohnarten' Hinzufügen und  90,00 € bei Betrag eingeben
  3. Pauschale Lohnsteuer berechnen:
    90,00 € x 15 % = 13,50 € pro Monat (Pauschale Lohnsteuer für den Arbeitgeber -> taucht nicht auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers auf)

 

Jobticket

Fahrtkostenzuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel stehen (= Jobticket), sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss zahlt, der die Kosten des Jobtickets übersteigt, ist der Differenzbetrag normal steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Seit 2019 besteht zudem die Möglichkeit den Fahrtkostenzuschuss im Zusammenhang mit einem Jobticket pauschal mit 25 % zu versteuern. Diese pauschale Steuer kann entweder vom Arbeitgeber gezahlt oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Für den Arbeitnehmer hat das den Vorteil, dass der gezahlte Zuschuss keinen Einfluss auf die abzugsfähigen Werbungskosten in der Steuererklärung des Arbeitnehmers hat. Die Entfernungspauschale kann folglich in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Die pauschale Steuer kann entweder von Arbeitnehmer gezahlt werden oder auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Gehalt ein Jobticket gezahlt, mit dem er täglich zur Arbeit fahren kann. Das Jobticket kostet monatlich 50,00 €. Der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstädte beträgt  20 km. 

Umsetzung in der Software

Möglichkeit 1 - Steuerfreiheit:

 

Möglichkeit 2 - Pauschalierung:

 

IW3.6 Wissenswertes

Sachbezug Kost - Unterkunft und Verpflegung

Allgemein

Sogenannte Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang vergünstigt oder unentgeltlich eine Unterkunft oder Mahlzeiten gewährt, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil zu versteuern.

Es gibt Betriebe (u.a. Restaurant und Hotel), bei denen davon ausgegangen wird, dass Mitarbeitern eine freie bzw. vergünstigte Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Mitarbeiter für die Verpflegung nicht den vollen Preis zahlen, ist es in jedem Fall dringend notwendig den entstehenden geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung der Mitarbeiters zu erfassen. Bei Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen droht sonst ein böses Erwachen, wenn die nicht gezahlten Steuern bzw. Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nachgezahlt werden müssen. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jährlich die Grenzen für mögliche Sachbezugswerte für die freie Unterkunft bzw. die freie Verpflegung fest. Diese Grenzen gilt es unbedingt einzuhalten:

 

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte für 2022

  Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 56,00 € 107,00 € 107,00 € 270,00 €
täglich 1,87 € 3,57 € 3,57 € 9,00 €

 

Sachbezugswerte für 2023 (geplant)

  Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 60,00 € 114,00 € 114,00 € 288,00 €
täglich 2,00 € 3,80 € 3,80 € 9,60 €
IW3.6 Wissenswertes

Urlaubsberechnung

In neolohn unterscheiden wir zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub. Das war in Optimallohn nur in den Vorlagen vorhanden und musste manuell im Arbeitsvertrag eingegeben werden. Die Unterscheidung ist wertvoll weil

Berechnung bei Aus/Eintritt innerhalb des Jahres

Es sind nur ganze Monate zur berücksichtigen

Bei Eintritt oder Austritt innerhalb eines Monats, also nach dem ersten und vor dem Monatsletzten, entsteht kein Urlaubsanspruch für diesen Monat, weder gesetzlich noch zusätzlich. 

Formeln für den gesetzlichen Urlaub:

Formeln für zusätzlichen Urlaub

Beispiele

https://gitlab.neolohn.de/zeich-it/twodoxx/neolohn/neolohn/-/issues/285

IW3.8 Effektivlohnmodell

IW3.8 Effektivlohnmodell

1 Erklärung des Effektivlohnmodells

1.1 Bestandteile des Effektivlohns

1.1.1 Benötigte Lohnarten 

Bezeichnung Lohnart in Optimallohn Lohnart Nummer in Optimallohn Steuer  SV-Versicherung
Brutto-Stundenlohn

Basisgrundlohn;

10000 ja ja
ggf. Mindestlohnergänzung Mindestlohnergänzung 62 ja ja
SFN-Zuschläge SFN-Zuschläge 10 nein nein

Ergänzungslohn

Ergänzungslohn 1 ja ja
ggf. SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn sozialversicherungspflichtig SFN Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig 11 nein ja

1.2 Berechnung des Lohns

1.2.1 SFN-Zuschläge auf Mindestlohn

Hier wird zuerst der Mindestlohn sichergestellt, auf diesen werden die Zuschläge bezahlt.

1.2.1.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag

Festlegung der Rahmenbedingungen

  1. Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt.
  2. Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.

Monatliche Optimierung

  1. Wenn der Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
  2. Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit der Summe aus Basisgrundlohn und Mindestlohnergänzung.
  3. Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um den Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
    • Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist
    • Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.

1.2.2 Mindestlohn enthält SFN-Zuschläge

Hier werden die SFN-Zuschläge falls erforderlich verwendet, um den Mindestlohn zu erreichen.

1.2.2.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag 

Festlegung der Rahmenbedingungen

  1. Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollte hier niedriger als der Mindestlohn sein. 
  2. Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.

Monatliche Optimierung

  1. Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
  2. Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
  3. Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
    • Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist.
    • Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.

1.2.2.2 Optimierung auf gesetzlichen Brutto-Mindestlohn

Festlegung der Rahmenbedingungen

  1. Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Dieser sollte geringer als der Mindestlohn sein.

Monatliche Optimierung

  1. Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
  2. Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.

1.3 Lohnberechnung in Neolohn

Die Unterscheidung auf und in Mindestlohn ist in Optimallohn eine Einstellung.

In Neolohn entfällt diese Einstellung zur Vereinfachung. Neolohn rechnet immer "in Mindestlohn". "Auf Mindestlohn" ist einfach erzielbar, wenn der Basisgrundlohn >= des gesetzlichen Mindestlohns gewählt wird. Daher ist im Folgenden nur der Absatz zum Basisgrundlohn abweichend.

1.3.1 Optimierung auf gewünschten Netto-Auszahlungsbetrag 

Festlegung der Rahmenbedingungen

  1. Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollen SFN-Zuschläge zum Erreichen des Mindestlohns verwendet werden?
    • Ja: Wählen Sie einen Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn
    • Nein: Wählen Sie mindestens den Mindestlohn als Basisgrundlohn
  2. Netto-Auszahlungsbetrag pro Stunde wird festgelegt.

Monatliche Optimierung

  1. Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
  2. Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
  3. Kappung der Zuschläge bzw. hinzufügen des Ergänzungslohns, um Netto-Auszahlungsbetrag zu erreichen
    • Wenn durch die SFN-Zuschläge der Netto-Auszahlungsbetrag überschritten wird, werden die SFN-Zuschläge gekappt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist.
    • Wenn die SFN-Zuschläge nicht ausreichen, dass der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht wird, wird der Ergänzungslohn hinzugefügt, bis der Netto-Auszahlungsbetrag erreicht ist. Auf diesen Ergänzungslohn werden ebenfalls SFN-Zuschläge bezahlt, die bei der Ermittlung des Ergänzungslohns ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Einstellung werden diese SFN-Zuschläge entweder als eigene SFN-Zuschläge aus Ergänzungslohn SV pflichtig hinzugefügt oder zu den bestehenden SFN-Zuschlägen addiert.

1.3.2 Optimierung auf gesetzlichen Brutto-Mindestlohn

Festlegung der Rahmenbedingungen

  1. Basisgrundlohn pro Stunde wird festgelegt. Sollen SFN-Zuschläge zum Erreichen des Mindestlohns verwendet werden?
    • Ja: Wählen Sie einen Basisgrundlohn unter dem Mindestlohn
    • Nein: Wählen Sie mindestens den Mindestlohn als Basisgrundlohn

Monatliche Optimierung

  1. Die SFN-Zuschläge berechnen sich aus dem zulässigen Prozentsätzen der Zuschläge, die in den entsprechenden zuschlagsfähigen Stunde gezahlt werden dürfen, multipliziert mit dem Basisgrundlohn.
  2. Wenn die Summe aus Basisgrundlohn und SFN-Zuschlägen unter dem Mindestlohn liegt, wird die Mindestlohnergänzung hinzugefügt, um den Mindestlohn zu erreichen.
IW3.8 Effektivlohnmodell

Hilfe bei Prüfungen / kurze Erklärungen

Allgemeine Erklärung des Effektivlohnverfahrens

Das Effektivlohnverfahren optimiert durch die Verwendung von SFN-Zuschlägen und variablen Lohnarten den Lohn monatlich auf einen durchschnittlichen Auszahlungsbetrag pro Stunde.

Basis ist ein laufender Bruttostundenlohn "Basisgrundlohn". Sofern der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird, wird eine Lohnart "Mindestlohnergänzung" hinzugefügt um den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen. 

Monatlich entstehen je nach Arbeitszeiten unterschiedliche mögliche SFN Zuschläge. Um einen konstanten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag zu erreichen, werden Lohnarten "Ergänzungslohn" und "SFN-Zuschläge" flexibel eingesetzt: Führen in einem Monat die gesetzlich möglichen SFN-Zuschläge zu einem Überschreiten des Auszahlungsbetrags, so werden die Zuschläge reduziert, so dass der Auszahlungsbetrag erreicht wird. Führen in einem Monat die SFN-Zuschläge noch nicht zum Erreichen des Auszahlungsbetrags, so wird eine zusätzliche laufende Lohnart "Ergänzungslohn" bezahlt. Diese Lohnart ist grundlohnerhöhend, die SFN-Zuschläge berechnen sich dann aus der Summe der laufenden Lohnarten inklusive der Lohnarten "Ergänzungslohn" und "Mindestlohnergänzung".

Zu dieser Optimierung gibt es eine eigene Passage in den Durchführungsrichtlinien des Bundesfinanzministeriums:
Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag: Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nicht entgegen; der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken und durch eine Grundlohnergänzung aufgestockt werden (BFH vom 17.6.2010 – BStBl 2011 II S. 43).
Quelle: https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2019/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/2-Steuerfreie-Einnahmen/Paragraf-3b/inhalt.htmlganz unten unter "Hinweise".

Basis ist das genannte Bundesfinanzhof-Urteil in dem das Rechenverfahren auch erläutert wird: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010247/

Rentenversicherungshakerl

Für das Verständnis des "Rentenversicherungshakerls" gibt es 3 Dateien unter /home/twodoxx/IP4 Produkt/Wissen in egroupware

  1. das Urteil des Bundesfinanzhofs das unser Effektivlohnverfahren
    steuerseitig akzeptiert und erklärt (06/2010)
  2. das Schreiben der Rentenversicherung in dem sie die SV-Pflicht
    für SFN Zuschläge aus dem Ergänzungslohn fordert (07/2016)
  3. unsere Erläuterung dieser Forderung inkl. Grafik und die
    technische Möglichkeit die Forderung der Rentenversicherung zu
    erfüllen (ab 01/2017)

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch online: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010247/

 

IW3.8 Effektivlohnmodell

Mindestlohn und SFN Zuschläge im Effektivlohnmodell

Unser Standpunkt

Alle SFN-Zuschläge außer dem N6 sind mindestlohnrelevant. Dies ist für Kunden und Interessenten unter https://neolohn.de/blog erklärt, unter https://neolohn.de/blog/urteile-zum-gesetzlichen-mindestlohn auch inkl. N6.

Verwendung in neolohn/Optimallohn

Um die SFN Zuschläge für den Mindestlohn zu verwenden sind folgende Optionen verfügbar

Informationen vom Zoll

Auf der Website des Zoll wird erläutert, dass "Zuschläge für Nachtarbeit" nicht in den Mindestlohn fallen. 

Das widerspricht unserer differenzierten Meinung, dass nur der N6-Teil der Nachtzuschläge nicht in den Mindestlohn fällt, die Zuschläge auf Zeiten vor 23 Uhr und die Zuschläge über 25 % hinaus von 0 bis 4 Uhr aber nicht. Daher haben wir beim Zoll nachgefragt, der Zoll schrieb dann ganz viel von keine rechtlichen Ansprüche etc, gab uns aber inhaltlich recht:

"Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden."

Der ganze Mailverkehr dazu:

Von: Auskunft gewerblich <info.gewerblich@zoll.de>
An: "Herr Stefan Gineiger twodoxx GmbH & Co. KG" <sg@twodoxx.com>
Datum: Mon, 24 Jan 2022 15:04:27 +0100

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gineiger,

bitte haben Sie Verständnis, dass durch die zentrale Auskunft des Zolls keine rechtliche Würdigung von geschilderten Sachverhalten, sowie keine Vertrags- oder Rechtsberatung durchgeführt werden darf. Die Behörden der Zollverwaltung sind Prüf-, Bußgeld- sowie Ermittlungsbehörden in Strafsachen. Zu ihren Aufgaben gehört nicht die Beratung von Arbeitgebern/ Arbeitnehmern und Rechtsanwälten/ Steuerberatern in vertragsrechtlichen/ arbeitsrechtlichen/ aufenthaltsrechtlichen/ sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Angelegenheiten.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Tatbeständen oder Verträgen kann z.B. durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl erfolgen.
Daher kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage lediglich allgemeine Informationen übermitteln.

Zuschläge für Nachtarbeit die auf einer besonderen gesetzlichen Bestimmung beruhen, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden - Urteil BAG vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16.
Dies ist bei Zuschlägen für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG der Fall. Die Begriffe Nachtzeit und Nachtarbeit sind im § 2 ArbZG definiert.
Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden.
Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen können von den Regelungen des ArbZG abweichen.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ronald Zimmermann

Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden

Auskunft für Unternehmen:
Tel.: 0351 44834-520
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag–Freitag 08:00–17:00 Uhr

Der Zoll im Einsatz für Bürger und Wirtschaft:
Über das Bürger- und Geschäftskundenportal können Sie nach einmaliger Registrierung verschiedene Antragsverfahren und Geschäftsprozesse elektronisch durchführen – einfach und effizient. www.zoll-portal.de
 

24.01.2022 11:41 - Herr Stefan Gineiger  twodoxx GmbH & Co. KG wrote:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie eben telefonisch mit Herrn Zimmermann besprochen bitte ich um eine schriftliche Auskunft zum Thema Mindestlohn und Nachzuschläge.

Auf Ihrer Website schreiben Sie, ​dass "Zuschläge für Nachtarbeit" im Mindestlohn NICHT berücksichtigt werden dürfen.

Wir hatten das insgesamt so verstanden, dass es lediglich um die Bestandteile mit gesetzlicher Zweckbestimmung geht. Bei der Nachtarbeit fehlt uns da die Unterscheidung:

1) Nachtarbeitszeitgesetz bei mindestens 2 Stunden zwischen 23 und 6 Uhr bzw. 22 und 5 Uhr in Bäckereien

2) Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von 20-6 Uhr (25 % 20-0 Uhr und 4-6 Uhr, 40 % von 0-4 Uhr)

Aus unserer Sicht muss 1) zusätzlich zum Mindestlohn sein, 2) darf in den Mindestlohn eingerechnet werden, insofern es über 1) hinausgeht.

Wie ist Ihre Sicht darauf?

Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

mit freundlichen Grüßen,

Stefan Gineiger

Juristische Analyse von Dirk Rauh

Nachtarbeitszuschläge sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, soweit ihnen die gesetzliche Ausgleichspflicht für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen nach § 6 Abs.5 ArbZG zugrunde liegt. Das BAG Urteil vom 18. November 2015 (5-AZR-761-13) bezieht sich ausdrücklich auf die einzelnen Vorschriften zu Nachtarbeitnehmern, Nachtzeit und Nachtarbeit im ArbZG: „... a) Der Mindestentgeltspruch der Klägerin ist durch Nachtarbeitszuschläge nicht erfüllt worden. § 6 Abs. 5 ArbZG gewährt Nachtarbeitnehmern (§ 2 Abs. 5 ArbZG), die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4 ArbZG) leisten, einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen. ...“. Die nachfolgenden Urteile beziehen sich immer auf § 6 Abs.5 ArbZG. Angaben oder Bezugnahmen zu Nachtarbeitszuschlägen i.S.v. § 3b EStG konnte ich in diesem Zusammenhang nicht finden.

Daher gehe ich im Umkehrschluss davon aus, dass Nachtzuschläge, die nicht unter § 6 Abs.5 ArbZG fallen, auf den Mindestlohn anrechenbar sind [vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen für die Mindeslohnwirksamkeit (vergleichbar mit den S- und F-Zuschlägen) sind erfüllt, z.B. nicht als vermögenswirksame Leistung sondern zur freien Verfügung gezahlt]. Soweit auch der Zoll, denke ich: "Zuschläge die von der Definition des § 2 ArbZG nicht erfasst werden, können demnach angerechnet werden."

Daraus ergeben sich für die Nachtarbeitszuschläge 3 Kategorien:
1) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 20 bis 23 Uhr sind mindestlohnwirksam (keine Nachtzeit).
2) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 23 bis 06 Uhr, die nicht die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen (2 Stunden oder weniger also keine Nachtarbeit; oder weder Wechselschicht noch mindestens 48 Tage im Kalenderjahr also kein Nachtarbeitnehmer; vgl. BAG Urteil vom 22. März 2017 - 5 AZR 323/16 – unter IV.3.), sind mindestlohnwirksam.
3) Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 23 bis 06 Uhr, die die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen, sind nicht mindestlohnwirksam.

Mangels einer konkreten BAG-Entscheidung dazu kann die Frage nicht endgültig beantwortet werden. Wichtiges Argument ist meiner Ansicht nach, dass Nachtarbeitszuschläge, die nicht die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllen, dann auch gerade nicht gesetzlich zweckgebunden sind.

Bedenken können sich bei einer „gemischten“ Nachtschicht ergeben, also von 20 Uhr bis 04 Uhr beispielsweise, und dann eine einheitliche Betrachtungsweise angewandt wird, also alle für diese Schicht gezahlten Nachtarbeitszuschläge gleich (nicht mindestlohnwirksam) behandelt werden.

Außerdem sehe ich in der Kategorie 2) die Schwierigkeit, dass erst einige Zeit später feststeht, ob mindestens 48 Tage Nachtarbeit geleistet wurden. Gleichzeitig darf aber der Mindestlohn maximal monatlich berechnet werden und ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fällig.

Eine mögliche maximale Klärung lässt sich zur Zeit wohl nur beim Zoll erfragen. Ein Kunde könnte eine Absichtserklärung an den Zoll schicken, dass er beabsichtigt, das jetzt so zu berechnen und um Prüfung bittet. Wird das bestätigt, alles schick. Wird es abgelehnt, wäre vielleicht eine Feststellungsklage denkbar.

Insgesamt zu beachten ist eventuell noch, dass ggf. ein Tarifvertrag die gleiche Wirkung wie § 6 Abs.5 ArbZG aber mit anderen Parametern entfalten kann.

Hier nun die Zitate zu 1-3)

1) Zitate aus Zusammenfassung und Details des Urteils:

---- Zitate aus https://www.bag-urteil.com/17-01-2018-5-azr-69-17/ ---

Zusammenfassung:
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)
1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.

--- Zitat aus dem Detailtext mit der Abgrenzung zu N6 ----

bb) Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.
----- Zitat Ende ------

Das ist GENAU der Unterschied aus dem "unser N6" als Zuschlag gemäß Arbeitszeitgesetz als Unterschied zu allen anderen SFN-Zuschlägen resultiert. Komplex ist die Überschneidung, dass er bezüglich der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eine Teilmenge aller SFN-Zuschläge ist(!).

Der letzte Satz mit den Ersatzruhetagen ist zusätzlich zu klären, inwieweit das in der Gastronomie erforderlich ist und wie es geregelt sein müsste.

2) Schlüsselstellen aus dem Zoll-Artikel https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html

----- Zitat Beginn -----
- Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge:
Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:
Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit),
- Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes NICHT berücksichtigt werden:
Zuschläge für Nachtarbeit.
----- Zitat Ende ----
Hier ist die Unterscheidung NICHT klar getroffen zwischen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen (N1/N2 in twodoxx-Sprache) und arbeitsrechtlich geschuldeten Nachtarbeitszuschlägen (N6 in twodoxx-Sprache)

3) Das Bundesministerium für Arbeit erklärt es in unserem Sinn:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Glossar/Functions/glossar.html?cms_lv2=1d676a35-74bf-470e-95d3-039d1e5cad6b -> dann Zulagen/Zuschläge ausklappen:
---- Zitat Beginn----
Das BAG hat am 25. Mai 2016 entschieden, dass sämtliche Zulagen und Zuschläge auf den allgemeinen Mindestlohn anrechenbar sind, die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind, mithin Entgeltcharakter haben (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16). Anrechenbar sind demnach insbesondere Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Erschwerniszuschläge, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen sowie Akkord- und Qualitätszuschläge. Nicht anrechenbar sind nach dem BAG hingegen nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Hierzu zählen sogenannte Gratifikationen, mit denen der Arbeitgeber die Betriebstreue honorieren will, sowie echtes Urlaubsgeld, das auf den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gerichtet ist oder Nachtzuschläge, da diese nach dem Arbeitszeitgesetz zwingend zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlen sind.
----- Zitat Ende -----

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html

11.01.2022 14:48 Gineiger, Stefan:
Text von https://www.lohn-info.de/mindestlohn_gesetzlich.html

Anrechenbar auf den gesetzlichen Mindestlohn
Sonn- und Feiertagszuschläge (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.05.2017, 5 AZR 431/16)

Nicht anrechenbar auf den gesetzlichen Mindestlohn
Zuschläge für Nachtarbeit (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.4.2014, 4 AZR 802/11): Sie unterliegen einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung.

IW3.8 Effektivlohnmodell

Offen: Mindestlohn im Effektivlohnmodell Kundeninfo

Artikelentwurf vom Ende 2022 - könnte als Doppelartikel für Optimallohn und neolohn oder komplett neuer Artikel für neolohn noch mal rausgehen!

Neuigkeiten zum Mindestlohn

Bisherige Situation in Optimallohn

Optimallohn bietet seit Einführung des Mindestlohns 2015 folgende automatisierte Berechnungen 

In beiden Fällen bietet Optimallohn die Option den Nachtarbeitszuschlag aufgrund $ 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz zu bezahlen. Dieser ist immer zusätzlich zum Mindestlohn und auch zusätzlich zum vereinbarten Auszahlungsbetrag im Effektivlohnmodell

Aktualisierte Informationen zum Oktober 2022

Mindestlohnberechnung "2 EGFZ Brutto" inklusive Zuschlägen ist rechtlich zulässig

Aufgrund vieler Gerichtsurteile in der Zwischenzeit ist aus unserer Sicht auch die Mindestlohnergänzung 2 EGFZ Brutto inklusive SFN-Zuschlägen zulässig. Details dazu finden Sie auf twodoxx.com unter dem Menüpunkt Mindestlohn.

Vorteile dieser Mindestlohnberechnung bei Mitarbeitern mit Stundenlohn in Nähe des Mindestlohns :

Nachteile dieser Mindestlohnberechnung

Die Zahlungen in die Sozialversicherung inklusive Rentenversicherung sinken leicht. In der Praxis empfehlen wir daher bei einer Umstellung, den Auszahlungsbetrag zu erhöhen um eine Besserstellung des Arbeitnehmers sicherzustellen.

Wie hoch ist der optimale Bruttobasislohn?

Das Verhältnis zwischen Auszahlungsbetrag und Bruttobasislohn hängt von mehreren Faktoren ab: Lohnhöhe, Lohnsteuerfaktoren, Arbeitszeiten/Zuschlagszeiten und Mindestlohnverfahren 1 oder 2.

Sie ermitteln den optimalen Bruttobasislohn durch Ausprobieren in einem durchschnittlichen Monat. Beim optimalen Basisbruttolohn ergibt sich ein Ergänzungslohn in Höhe von 10% des Bruttobasislohns auf dem Lohnzettel. Diese 10% sind Spielraum für die schwankenden Arbeitszeiten/Zuschlagszeiten.

Wechselwirkungen mit dem Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz

Wenn ein Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz bezahlt, so kann dieser Zuschlag nicht als Teil des Mindestlohns verwendet werden. Optimallohn berücksichtigt dies automatisch.

Der Nachtarbeitszuschlag nach Arbeitszeitgesetz ist allerdings nur in wenigen Betrieben relevant: Gesetzlich ist er nur anzuwenden, wenn die Nachtarbeit bis mindestens 01:00 entweder in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr anfällt, siehe § 2 Begriffsbestimmungen Arbeitszeitgesetz. Leider entsteht durch die arbeitszeitabhängige Berechnung zusätzlich zum vereinbarten Auszahlungsbetrag auch eine oft unerwünschte Schwankung des Stundenlohns.

Änderungen in Optimallohn

Vorlagen anpassen - muss Mindestlohnergänzung 2 in den Verträgen stehen? Brauchen wir eine Unterscheidung zwischen 1 und 2?

N6 Einstellung muss sich auf Vorlagen auswirken

N6 Default sollte inaktiv sein