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N6 - Nachtarbeitszuschlag aufgrund Arbeitszeitgesetz

Zusammenfassung

Der Nachtarbeitszuschlag ist laut Arbeitszeitgesetz Pflicht, sobald der Arbeitnehmer eines Kalenderjahres mehr als 48 Tage länger als bis 01:00 arbeitet.

Der Nachtarbeitszuschlag N6 führt zu schwankenden Nettolöhnen über dem vereinbarten Auszahlungsbetrag, abhängig von den Nachtarbeitszeiten. Dadurch macht er den Lohn für den Arbeitnehmer schwerer verständlich.

Der Nachtarbeitszuschlag ist ein Anspruch des Arbeitnehmers, kein Anspruch der Sozialversicherungsträger.

Namensgebung

Sobald ein Nachtarbeitszuschlag bezahlt wird, muss er für den Arbeitnehmer verständlich sein - darum ist sehr wichtig, dass er in der Lohnart des Lohnbüros sprechend benannt ist. In neolohn heißt die Lohnart "Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG".

Bei twodoxx hat sich die Abkürzung N6 etabliert, basierend auf "Nachtarbeit" und dem Paragraphen 6 des Arbeitszeitgesetzes

Erläuterung - N6 vs. SFN/Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

  SFN-Zuschläge
(Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge)
N6-Zuschlag
(Nachtarbeitszuschlag  nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz)
Im vereinbarten Auszahlungsbetrag des Effektivlohnmodells enthalten Ja Nein, muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sein
Gesetzliche Grundlage $3b EStG Einkommenssteuergesetz $ 6 ArbZG Arbeitszeitgesetz
Gesetzliche Verpflichtung Nein Ja, sobald der Arbeitnehmer an über 48 Tagen länger als bis 1 Uhr arbeitet, ist der Zuschlag ab 23 Uhr Pflicht! siehe § 2 Arbeitszeitgesetz
Höhe

Gesetzlich festgelegt nach Uhrzeit, 
zwischen 25 und 190 % 

Nicht gesetzlich festgelegt - regelmäßig werden die 25 % Nachtzuschlag aus den SFN-Zuschlägen als ausreichend angesehen und ermöglichen auch eine einfache Berechnung als SFN-Zuschlag. 

Steuer- und Sozialversicherungsfrei

Ja, mit Sonderregel für hohe Stundenlöhne:
1) Zuschläge auf den Anteil des Stundenlohns über 25 Euro sind sozialversicherungspflichtig

2) Zuschläge auf den Anteil des Stundenlohns über 50 Euro sind sozialversicherungspflichtig

Nicht automatisch - nur wenn die Zuschläge als SFN-Zuschläge gezahlt werden. 

neolohn/Optimallohn steuern dies soweit möglich automatisch.

Gesetzestexte

Ausschnitte aus dem Arbeitszeitgesetz - https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html

§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Zukunftsidee: Pauschale Regelung

Um den Konflikt final zu lösen wäre eine pauschale Regelung optimal. Diese müsste aber arbeitsrechtlich geklärt werden und individuell ermittelt werden, was hier als. Sicher ist, dass die Lohnart auf dem Lohnzettel transparent sein muss. Der Zuschlag müsste auf jeden Fall auch geringer als die SFN-Zuschläge sein, und müsste ansonsten versteuert werden.

Beispiel: In einem Diskobetrieb wird normalerweise von 21 bis 7 Uhr gearbeitet. 

  SFN Zuschlag (optional) Nachtarbeitszuschlag (Pflicht)
21:00 - 23:00 25 % 0 % 
23:00 - 0:00 25 % 25 %
0:00 - 04:00 40 % 25 %
04:00 - 06:00 25 % 25 %
06:00 - 07:00 0 % 0 % 

Es sind also 7 von 10 Stunden Nachtarbeitspflichtig. Um einen konstanten Auszahlungsbetrag zu erreichen, könnte der Arbeitgeber die Nachtarbeitszuschlag von 17,5 % (7/10 von 25 %) pauschal auf alle Arbeitsstunden bezahlen und auf dem Lohnzettel als pauschalen Nachtarbeitszuschlag ausweisen.

neolohn muss nun in jedem Monat

  1. die konkreten SFN Zuschläge für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bestimmen
  2. aus der Stundenzahl den konkreten "pauschalen" Nachtarbeitszuschlag bestimmen
  3. den konkreten Nachtarbeitszuschlag von den konkreten SFN Zuschlägen abziehen und je nach Ergebnis
    1. wenn das Ergebnis negativ ist, ist nur der Teil des Nachtarbeitszuschlags bis zur Höhe der SFN Zuschläge beitragsfrei, der Rest muss normal verbeitragt/versteuert werden.
    2. wenn ein positives Ergebnis bleibt, diesen zur "normalen" Effektivlohnberechnung verwenden und "normale" SFN Zuschläge erstellen
  4. Eine verständliche Übersicht über die Zuschlagsberechnung bereitstellen 

Information: Dauernachtschicht ist kein Thema für uns

Bei einer  Dauernachtschicht kann auch ein Zuschlag von 30 % als angemessen angesehen werden. Der Unterschied zwischen 25 % und 30 % scheint aber extrem gering, nachdem in der Praxis das Thema eh schon selten ist, selbst wenn 0 % bezahlt werden. Inder Praxis ist die Schwierigkeit, dass die 30 % den N1 Nachtarbeitszuschlag von 25 % übersteigen und damit sehr komplex in der Berechnung wären. Aktuell ist kein konkreter Bedarf erkennbar. Der Vollständigkeit halber trotzdem hier die Analyse von Dirk Rauh:

Dauernachtschicht ist gegeben bei qualitativ oder quantitativ über die "normale" Nachtarbeit hinaus erhöhter Belastung. Normale Nachtarbeit ist bis zu 3 Nachtschichten in Folge (arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, Quelle: DGUV iag-schicht-1-2012; p_fofoe_report_003_2018 S.15), Wechselschicht (keine permanente Dauerschicht), Nachtarbeit an 48 Tagen im Kalenderjahr bzw. nicht wesentlich mehr (vgl. BAG 10-AZR-156-15 Urteil vom 9. Dezember 2015 Rn. 29, 32). "Als Sonderform von Schichtarbeit bezeichnet Dauernachtarbeit ein Schichtmodell, bei der eine Gruppe von Personen nur oder fast nur in der Nacht arbeitet und dies nicht nur an wenigen Tagen, sondern mehrfach pro Woche." (Quelle: 2_2016_Arlinghaus_final).
Bestes Fazit für Optimallohn/Neolohn: Dauernachtschicht dürfte also ab der 4. Nachtschicht in Folge und/oder bei permanenter (fest zugewiesener) Dauerschicht anzunehmen sein.