1. Laufende Lohnarten
Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
- Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige.
2.1 Lohn / Gehalt
- Die bekannteste Lohnart ist das Gehalt.
- Bei den folgenden Personengruppen hat das Gehalt (meist) einen laufenden Charakter:
2.2 Sonstige Bezüge
- Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
- Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
- Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
- Tantieme
- Prämien
- Sonderzahlungen
- Jubiläumszuwendungen
- Urlaubsgelder
- Weihnachtsgelder
- Sonstiger Sachbezug
2.3 Zuschläge
- Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
- Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
- Überstundenzuschläge
- Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
- Schichtzuschläge
2.4 Zulagen
- Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
- Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Gängige Zulagen:
- Erschwerniszulage
- Leistungszulage
- Funktionszulage
- Freiwillige Zulage
- Soziale Zulage
2.5 Zuschüsse
- Ein Zuschuss ist ein Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
- Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.
2.5.1 Kost und Logis
- Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2.5.2 PKW
- Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen.
-> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung - Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
- 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
- 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch
2.6 Entgeltfortzahlung
- Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
- Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
- Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
- Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit
2.7 Abgeltung
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Urlaub, ist dieser vom Arbeitgeber abzugelten.
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch offene Überstunden, die weder bezahlt, noch durch Freizeitausgleich ausgeglichen wurden, sind diese Zeiten vom Arbeitgeber abzugelten.
2.8 Freiwillige Beiträge
2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)
- Eine vermögenswirksame Leistung ist eine direkte Zahlung vom Gehalt des Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber kann sich (freiwillig) an der vwL für den Arbeitnehmer beteiligen (zusätzliche Leistung zum Arbeitsentgelt)
- Die Höhe der Beteiligung ist dem Arbeitnehmer überlassen, darf aber maximal 40€ pro Monat betragen
- Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der vwL zahlt, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag aufstocken (bis zu 40€)
- Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an der vwL beteiligt, kann der Arbeitnehmer diese komplett selbst zahlen
- Der Arbeitgeber führt diese Zahlung (auf Anweisung des Arbeitnehmers) aus
- Die Zahlung erfolgt auf eines vom Arbeitnehmer gewähltes Anlagekonto (z.B. Bausparvertrag oder Banksparplan)
- Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat bestimmte Formen von vwL unter bestimmten Voraussetzungen
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen bzw. Aufwendungen zum Wohnungsbau: 17.900€ für Alleinstehende; 35.800€ für Verheiratete
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Vermögensbeteiligungen:
20.000€ für Alleinstehende; 40.000€ für Verheiratete
Anlageart Sparzulage begünstigter Höchstbetrag maximale Sparzulage Einkommensgrenze Vermögensbeteiligung 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 € Bausparvertrag / Aufwendungen zum Wohnungsbau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 €
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html
2.8.2 Private Krankenversicherung
2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)