1. Laufende Lohnarten
Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
- Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige.
2.1 Lohn / Gehalt
- Die bekannteste Lohnart ist das Gehalt.
- Bei den folgenden Personengruppen hat das Gehalt (meist) einen laufenden Charakter:
2.2 Sonstige Bezüge
- Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
- Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
- Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
- Tantieme
- Prämien
- Sonderzahlungen
- Jubiläumszuwendungen
- Urlaubsgelder
- Weihnachtsgelder
- Sonstiger Sachbezug
2.3 Zuschläge
- Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
- Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
- Überstundenzuschläge
- Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
- Schichtzuschläge
2.4 Zulagen
- Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
- Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Gängige Zulagen:
- Erschwerniszulage
- Leistungszulage
- Funktionszulage
- Freiwillige Zulage
- Soziale Zulage
2.5 Zuschüsse
- Ein Zuschuss ist ein Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
- Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.
2.5.1 Kost und Logis
- Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2.5.2 PKW
- Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen.
-> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung - Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
- 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
- 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch
2.6 Entgeltfortzahlung
- Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
- Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
- Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
- Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit
2.7 Abgeltung
2.8 Freiwillige Beiträge zu Sozialversicherungen