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1. Laufende Lohnarten

Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

  • Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
  • Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige. 

 

2.1 Lohn / Gehalt

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2.2 Sonstige Bezüge

  • Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
  • Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
    • Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
    • Tantieme
    • Prämien
    • Sonderzahlungen
    • Jubiläumszuwendungen
    • Urlaubsgelder
    • Weihnachtsgelder
    • Sonstiger Sachbezug

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2.3 Zuschläge

  • Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
  • Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
    • Überstundenzuschläge
    • Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
    • Schichtzuschläge

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2.4 Zulagen

  • Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
  • Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
  • Gängige Zulagen: 
    • Erschwerniszulage
    • Leistungszulage
    • Funktionszulage
    • Freiwillige Zulage
    • Soziale Zulage

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2.5 Zuschüsse

  • Ein Zuschuss ist ein  Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
  • Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.

 

2.5.1 Kost und Logis

  • Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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2.5.2 PKW

  • Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen. 
    -> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung
  • Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
    • 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
    • 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch

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2.6 Entgeltfortzahlung

  • Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
    • Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
    • An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
    • Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
    • Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
    • Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit

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2.7 Abgeltung

 

2.8 Freiwillige Beiträge zu Sozialversicherungen