IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht

1. Laufende Lohnarten

Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

 

2.1 Lohn / Gehalt

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2.2 Sonstige Bezüge

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.3 Zuschläge

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.4 Zulagen

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.5 Zuschüsse

 

2.5.1 Kost und Logis

 

2.5.2 PKW

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.6 Entgeltfortzahlung

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.7 Abgeltung

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.8 Freiwillige Beiträge 

2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html

 

2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html

 

2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html

-> Übersicht der Lohnarten

2. Pauschale Lohnarten

Varianten der Lohnpauschalierung:

 

2.1 Lohn / Gehalt

Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden:

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.2 Lohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus

Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder Zuschläge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind diese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).

Lohnart Pauschaler Steuersatz
Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte 15 %
Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25%
Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte  15 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern 25 %
Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber) 25 %
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus) 25 %
Erholungsbeihilfen (Alternative bzw. Ergänzung zum Urlaubsgeld).
Bis zu einer jährlichen Freigrenze von 156 € pro Mitarbeiter (+ 104 € für Ehepartner; + 52 € pro Kind) 
25 %
Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden) 25 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten 25 %
Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus) 25 %
Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge   25 %
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung 20 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen 2,25 %

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3. Freie Lohnarten

Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.

In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.

 

3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen

 3.1.1 Zuschläge

 

3.1.2 Zuschüsse

 

3.1.3 Bezüge

 

3.1.4 Annehmlichkeiten

Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen

 

3.1.5 Reisekosten

 

3.1.6 Sonstige Zuwendungen