IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht
1. Laufende Lohnarten
Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters.
- Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige.
2.1 Lohn / Gehalt
- Die bekannteste Lohnart ist das Gehalt.
- Bei den folgenden Personengruppen hat das Gehalt (meist) einen laufenden Charakter:
2.2 Sonstige Bezüge
- Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird.
- Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden):
- Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt
- Tantieme
- Prämien
- Sonderzahlungen
- Jubiläumszuwendungen
- Urlaubsgelder
- Weihnachtsgelder
- Sonstiger Sachbezug
2.3 Zuschläge
- Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird.
- Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter):
- Überstundenzuschläge
- Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
- Schichtzuschläge
2.4 Zulagen
- Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird.
- Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Gängige Zulagen:
- Erschwerniszulage
- Leistungszulage
- Funktionszulage
- Freiwillige Zulage
- Soziale Zulage
2.5 Zuschüsse
- Ein Zuschuss ist ein Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
- Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.
2.5.1 Kost und Logis
- Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
2.5.2 PKW
- Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen.
-> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung - Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern.
- 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel
- 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch
2.6 Entgeltfortzahlung
- Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen:
- Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz
- Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz
- Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB
- Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit
2.7 Abgeltung
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Urlaub, ist dieser vom Arbeitgeber abzugelten.
- Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch offene Überstunden, die weder bezahlt, noch durch Freizeitausgleich ausgeglichen wurden, sind diese Zeiten vom Arbeitgeber abzugelten.
2.8 Freiwillige Beiträge
2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL)
- Eine vermögenswirksame Leistung ist eine direkte Zahlung vom Gehalt des Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber kann sich (freiwillig) an der vwL für den Arbeitnehmer beteiligen (zusätzliche Leistung zum Arbeitsentgelt)
- Die Höhe der Beteiligung ist dem Arbeitnehmer überlassen, darf aber maximal 40€ pro Monat betragen
- Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der vwL zahlt, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag aufstocken (bis zu 40€)
- Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an der vwL beteiligt, kann der Arbeitnehmer diese komplett selbst zahlen
- Der Arbeitgeber führt diese Zahlung (auf Anweisung des Arbeitnehmers) aus
- Die Zahlung erfolgt auf eines vom Arbeitnehmer gewähltes Anlagekonto (z.B. Bausparvertrag oder Banksparplan)
- Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat bestimmte Formen von vwL unter bestimmten Voraussetzungen
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen bzw. Aufwendungen zum Wohnungsbau: 17.900€ für Alleinstehende; 35.800€ für Verheiratete
- Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Vermögensbeteiligungen:
20.000€ für Alleinstehende; 40.000€ für Verheiratete
Anlageart Sparzulage begünstigter Höchstbetrag maximale Sparzulage Einkommensgrenze Vermögensbeteiligung 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 € Bausparvertrag / Aufwendungen zum Wohnungsbau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 €
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html
2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Angestellte die privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 257 SGB V).
- Ermittlung des Beitragszuschusses:
- Arbeitnehmer erhält höchstens die Hälfte des Beitrages den er für die PKV bzw. freiwillige GKV zahlt
- Orientiert sich am Arbeitsentgelt:
- Wenn Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet gilt der normale Höchstsatz
- Wenn Arbeitsentgelt Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird, wird der Beitragszuschuss durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html
2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV)
- Eine betriebliche Altersvorsorge kann folgendermaßen finanziert werden:
- vom Arbeitgeber -> Reine Arbeitgeberfinanzierung
- vom Arbeitnehmer -> Reine Arbeitnehmerfinanzierung
- von Arbeitgeber und Arbeitnehmer -> Mischform
- Sobald der Arbeitnehmer an der BAV beteiligt, muss dieser einen Teil (in der Höhe der Beteiligung) des Gehalts umwandeln (="Gehaltsumwandlung")
- Ein Arbeitgeberzuschuss ist dann verpflichtend, wenn sich der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
- Beiträge in die monatlich eine Betrag von 564 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 8% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Steuer einen laufenden Charakter
- Beiträge in die monatlich eine Betrag von 282 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 4% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Sozialversicherung einen laufenden Charakter
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html
2. Pauschale Lohnarten
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden
- Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss auch die anfallende Kirchensteuer pauschaliert werden
- Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss der Solidaritätszuschlag erhoben werden
- 5,5 % der Pauschalsteuer
- Ausnahme: 2 %ige Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten -> Kein Solidaritätszuschlag fällig
Varianten der Lohnpauschalierung:
-
- Pauschalierung der Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn
- Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Bestandteile des Lohns
2.1 Lohn / Gehalt
Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden:
- Geringfügig Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt
- Mit keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung: 2 % pauschale Lohnsteuer
- Jede weitere geringfügige Beschäftigung kann mit 20 % pauschal versteuert werden.
- Kurzfristig Beschäftigte können mir 25 % pauschal versteuert werden
- Kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft können mit 5 % pauschal versteuert werden
2.2 Lohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus
Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder Zuschläge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind diese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).
| Lohnart | Pauschaler Steuersatz |
| Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte | 15 % |
| Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 25% |
| Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte | 15 % |
| Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern | 25 % |
| Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber) | 25 % |
| Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus) | 25 % |
| Erholungsbeihilfen (Alternative bzw. Ergänzung zum Urlaubsgeld). Bis zu einer jährlichen Freigrenze von 156 € pro Mitarbeiter (+ 104 € für Ehepartner; + 52 € pro Kind) |
25 % |
| Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden) | 25 % |
| Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten | 25 % |
| Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus) | 25 % |
| Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge | 25 % |
| Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung | 20 % |
| Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen | 2,25 % |
3. Freie Lohnarten
Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.
In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.
3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen
3.1.1 Zuschläge
- SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen:
- Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 %
- Nachtarbeit 2 (von 00:00 -04:00 Uhr): bis 40 %
- Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50%
- Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 125 %
- Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %
3.1.2 Zuschüsse
- Kindergartenzuschuss
- Höhe der Aufwendung für die Betreuung
- Nur wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist und außerhalb des Haushalts betreut wird
- Zuschuss zu privaten Telefonanschluss
- Max. 20 % des Rechnungsbetrags
- Max 20 € pro Monat
- Umzugskostenzuschuss
- Nur bei beruflich veranlasstem Umzug
- 730 € bzw. 1.460 € (bei Ehegatten) + 322 € für jede weitere Person
- Zuschuss zur Gesundheitsförderung
- Bis max. 600 € jährlich
- Muss ein von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zugelassenes Leistungsangebot sein oder
- nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers (müssen dem Leitfaden Prävention entsprechen)
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung / Pflegeversicherung
- Steuerfreie Grenzwerte müssen eingehalten werden (2022: 384,58 € in KV & 73,77 € in PV (49,58 € in Sachsen))
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Verpflichtender Zuschuss die Arbeitnehmerin erhält, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate 13 € (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) übersteigt.
- Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 €
- der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist und für den Tag der Entbindung zu zahlen
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
- Weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben "nur" steuerfrei
- Seit 2019 muss der AG mindestens 15 % des vom AN umgewandelten Entgelts zuzahlen
- Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei
3.1.3 Bezüge
- Sachbezüge bis zu 50 € monatlich für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen
- Job-Ticket
- Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden)
- Vereinsbeiträge
- etc.
- Werkzeuggeld
- Werkzeug = Handwerkzeuge zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines weiteren benutzt werden
- Bis zu einem Pauschbetrag von 410 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (auch ohne Einzelnachweis)
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (-> Anleitung)
- Muss für Steuerfreiheit dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden
- Überlassung von Arbeitskleidung
- Private Nutzung muss ausgeschlossen sein
3.1.4 Annehmlichkeiten
Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen
- Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
- Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten
- Parkplatznutzung (während der Arbeitszeit)
- Benutzung von Sportanlagen, Bädern, Büchereinen oder Betriebskindergärten
- Corona-Testungen und Übernahme der Kosten für Schutzmasken
3.1.5 Reisekosten
- Fahrtkosten bei betrieblichen Fahrten bzw. Auswärtstätigkeiten
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- PKWs: 0,30 € pro gefahrener Kilometer
- Sonstige Motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 € pro gefahrener Kilometer
- Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden
- Sammelbeförderung
- Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstädte
- Arbeitgeber kann die Kosten für die Sammelbeförderung übernehmen.
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Wenn sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. der regelmäßigen Betriebsstädte befinden
- Pauschbeträge können vom Arbeitgeber ersetzt werden
- Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 28 €
- Abwesenheit mehr als 24 Stunden: 14 €
- Übernachtungskosten
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
- In Höhe der Aufwendung (nur mit Rechnung möglich)
- Pauschbetrag bin 20 € pro Übernachtung
- Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
3.1.6 Sonstige Zuwendungen
- Bewirtung bei bestimmten Anlässen
- Jubiläum, Geburtstag, Beförderung, Verabschiedung
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
- Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person
- Sachgeschenke (im Rahmen der Betriebsveranstaltung) bis max. 40 €
- Der Wert des Sachgeschenks wird von 110 € abgezogen
- Überschreitender Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig
- Aufmerksamkeiten
- Anlässlich eines besonderen Ereignisses (Geburtstag, Verlobung, Einschulung des Kindes, etc.)
- Bis zu 60 € inkl. USt.
- Geldzuwendungen sind ausgeschlossen
- Belegschaftsrabatte
- Bis zu 1.080 € pro Jahr
- Endpreis der Waren oder Dienstleistungen ist um 4 % zu mindern
- Unterstützungen und Beihilfen
- Können einem Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage (z.B. Überschwemmung, Diebstahl, Krankheit, Todesfall, etc.) gezahlt werden
- Bis max. 600 € pro Jahr
- Zuschuss zu Essensmarken
- Den amtlichen Sachbezugswert einer Essenmarke (3,47 €) kann der Arbeitgeber mit bis zu 3,10 € pro Essensmarke steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen
- Es ist sicherzustellen, dass pro Arbeitstag nur eine Mahlzeit verzehrt wird
- Pro Jahr bis zu 558 € steuer- und sozialversicherungsfrei