Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten
1 Definition Phantomlohn
Der Phantomlohn bezeichnet einen Lohn oder bestimmte Lohnbestsandteile, die dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wurden, obwohl er einen Rechtsanspruch darauf hat. Wegen Berücksichtigung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung, sind demnach auch die Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer einen rechtlochen Anspruch hat, sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie fälschlicherweise nie an den Arbeitgeber gezahlt wurden.
Der Phantomlohn taucht in Praxis vor allem in Sozialversicherungsprüfungen auf. Vor allem im Zusammenhang mit den folgenden Punkten kommt es oft zur Entstehung eines Phantomlohns:
- Arbeit auf Abruf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Entgeltfortzahlung bei Urlaub
Arbeitsentgelt währen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchuG
2 Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten
Vor allem bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gilt besondere Vorsicht!
Wenn die oben genannten Punkte nicht berücksichtigt werden, besteht die Gefahr die Verdienstgrenze von 450,00 € pro Monat (Stand 11.07.2022) zu überschreiten, was wiederum zur Sozialversicherungsplicht führen würde.
2.1 Arbeit auf Abruf
Besonders in der Hotellerie und Gastronomie ist die Arbeit auf Abruf bei geringfügig beschäftigten weit verbreitet, da gleichbleibende Regelarbeitstage oft nicht definiert werden können.
In diesem Zusammenhang ist dann unbedingt eine wöchentliche Arbeitszeit erforderlich und vertraglich festzuhalten.
Diese kann wie folgt definiert werden:
- Wöchentliche Mindestarbeitszeit: Bei einer Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber bis zu 25 % Arbeitszeit zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit abrufen
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Bei einer Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber bis zu 20 % Arbeitszeit weniger von der vereinbarten Arbeitszeit abrufen
Problematisch wird es, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Im falle einer Betriebsprüfung wird dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt.
Bereits mit dem Mindestlohnanspruch, der auch für geringfügig Angestellte Arbeitnehmer gilt, wird folglich die Mindestlohngrenzen von 450,00 € pro Monat überschritten. Das führt dann zur Sozialsversicherungspflicht des Mitarbeiters.
Der Status einer geringfügigen Beschäftigung geht folglich verloren.
2.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wenn ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter an einem Arbeitstag unerwartet krank ist, muss für diesen, wie für jeden anderen Mitarbeiter, das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitnehmer ist im krankheitsfall so zu vergüten, als ob er währen der Krankheitszeit gearbeitet hätte.
Bei geringfügig Beschäftigten kann das zu einer Gefahr werden, wenn der Mitarbeiter statt des Krankheitstages "zum Ausgleich" an einem anderen Tag arbeitet und somit durch die tatsächlich geleistete Arbeit (ohne den Krankheitstag) ein Bruttolohn von 450,00 € verdient. Da der Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, übersteigt folglich das monatliche Entgelt die 450,00 EURO Grenze, was wiederum zur Sozialversicherungspflicht führen würde.
2.2 Entgeltfortzahlung bei Urlaub
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub. Wie bei andern Beschäftigten ist die Anzahl der Urlaubstage abhängig von den Arbeitstagen pro Woche (die Arbeitszeit pro Arbeitstag ist hier nicht relevant). Arbeitet ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter beispielsweise üblicherweise an 2 Tagen pro Woche, hat er einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen (2 x 24 / 6) im Jahr, auch wenn er nur 10 Stunden in der Woche arbeitet.