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Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten

1 Definition Phantomlohn

Der Phantomlohn bezeichnet einen Lohn oder bestimmte Lohnbestsandteile, die dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wurden, obwohl er einen Rechtsanspruch darauf hat. Wegen Berücksichtigung des Entstehungsprinzips in der Sozialversicherung, sind demnach auch die Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer einen rechtlochen Anspruch hat, sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie fälschlicherweise nie an den Arbeitgeber gezahlt wurden.

Der Phantomlohn taucht in Praxis vor allem in Sozialversicherungsprüfungen auf.  Vor allem im Zusammenhang mit den folgenden Punkten kommt es oft zur Entstehung eines Phantomlohns:

  • Arbeit auf Abruf
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Entgeltfortzahlung bei Urlaub
  • Arbeitsentgelt währen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchuG

 

2 Die Phantomlohnfalle bei geringfügig Beschäftigten

Vor allem bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gilt besondere Vorsicht!

Wenn die oben genannten Punkte nicht berücksichtigt werden, besteht die Gefahr die Verdienstgrenze von 450,00 € pro Monat (Stand 11.07.2022) zu überschreiten, was wiederum zur Sozialversicherungsplicht führen würde.

 

2.1 Arbeit auf Abruf

Besonders in der Hotellerie und Gastronomie ist die Arbeit auf Abruf bei geringfügig beschäftigten weit verbreitet, da gleichbleibende Regelarbeitstage oft nicht definiert werden können. Problematisch wird es in diesem Zusammenhang dann, wenn zudem keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird.