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N6 - Nachtarbeitszuschlag aufgrund Arbeitszeitgesetz

Dazu passend hier Hinweis und neue FAQ zum Nachtarbeitszuschlag:
Der Nachtarbeitszuschlag ist nach dem Arbeitszeitgesetz Pflicht, sobald innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 48 Tage Nachtarbeit anfällt.

Der Nachtarbeitszuschlag N6 führt zu schwankenden Nettolöhnen über dem vereinbarten Auszahlungsbetrag, abhängig von den Nachtarbeitszeiten.

Der Nachtarbeitszuschlag muss für den Arbeitnehmer verständlich sein - wichtig ist dass er auch in der Lohnart des Lohnbüros sprechend benannt ist. In neolohn heißt die Lohnart "Nachtzuschlag § 6 Abs. 5 ArbZG".