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Fahrtkostenzuschuss

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Unterstützung durch den Arbeitgeber für die tägliche Fahrt des Arbeitnehmers von dessen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstädte. Es gibt kein Gesetz, das den Arbeitgeber zur Zahlung dieses Zuschusses verpflichtet. Darüber hinaus muss der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Gehaltsumwandlung ist demnach nicht möglich. 

Beim Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers gibt es grundsätzlich zwei Optionen, die voneinander zu unterscheiden sind:

  1. Klassischer Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstädte 
  2. Fahrtkostenzuschuss in Form eines Jobtickets bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

 

Klassischer Fahrtkostenzuschuss

Für die Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstädte kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Arbeitgeber mit 15 % oder 25 % pauschal versteuert werden, ist aber von der Sozialsversicherungspflicht befreit. 

Für die Berechnung der möglichen Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die folgenden Parameter relevant:

  •  Einfache Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstädte
  • Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer
  • Gearbeitete Tage im Monat in der ersten Tätigkeitsstädte (ohne Krank, Urlaub und Auswärtstätigkeiten)
  • Zu beachten: jährlicher Höchstbetrag der Entfernungspauschale von 4.500,00 € / Jahr bzw. 375,00 € / Monat