Dienstfahrrad
Allgemeines zum Dienstfahrrad
Grundsätzlich ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Ein klarer Vorteil des Dienstfahrrads gegenüber dem Dienstauto: Der weg zur Arbeit muss nicht versteuert oder verbeitragt werden.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt es zunächst zu definieren um was für ein Fahrrad es sich handelt.
- Das Fahrrad ist als "KFZ-E-Bike" zu betrachten, wenn der Motor des Fahrrads Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.
- E-Bikes die durch den Motor Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen, werden als Leichtkrafträder gesehen und sind steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich wie klassische Fahrräder zu behandeln.
Möglichkeiten der Abrechnung
Möglichkeit 1 - geldwerter Vorteil (bis 25 km/h):
Das Dienstfahrrad wird dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Wenn es sich beim Dienstfahrrad um ein klassisches Fahrrad bzw. um ein Leichtkraftrad (bis zu 25km/h) handelt, ist dieser geldwerte Vorteil (seit 2019 bis Ende 2030) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Umsetzung:
- Der Geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stfr.) dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen:
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- zwischen 01.01.2019 bis 2031: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020 (bis 2030): 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden
- Das Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers.
Möglichkeit 2 - geldwerter Vorteil (über 25 km/h):
Wird das Dienstfahrrad dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, es sich allerdings um ein KFZ-E-Bike handelt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird seit dem 01.01.2020 ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt.
Umsetzung:
- Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen:
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- zwischen 01.01.2019 bis 2031: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020 (bis 2030): 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.
- Das Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers.
Möglichkeit 3 - Gehaltsumwandlung (Leasing):
Wird das Dienstfahrrad (egal welches Fahrrad) dem Mitarbeiter nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt gibt es die Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung, bei der Steuern und Abgaben gespart werden können.
Umsetzung:
- Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinganbieter einen Leasingvertrag ab.
- Die Höhe der monatlichen Leasingrate wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen (Umwandlung).
- Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem pauschalen monatlichen Zuschuss oder trägt die Versicherungs- und/oder Reparaturkosten. Diese Beteiligung ist dringend notwendig. Ohne diese Beteiligung wäre der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet der Leasingnehmer. Dieser Zuschuss wird zum Bruttolohn hinzugerechnet.
- Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn hinzuzurechnen (hier: keine Unterscheidung ob klassisches Fahrrad, Leichtkraftrad oder KFZ-E-Bike):
- vor 2019: 1% des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- zwischen 01.01.2019 bis 2031: 1% des halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- ab 2020 (bis 2030): 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
- Der daraus resultierende Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
- Der Geldwerte Vorteil muss als Nettoabzug (9070 Firmenrad Privatnutzung) vom Nettolohn abgezogen werden.
- Das Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag für den Mitarbeiter.
Relevante Lohnarten
Lohnarten
- xxxx Leasingrate für Firmenrad
- xxxx Arbeitgeberzuschuss zu Fahrradleasing
- 2350 Firmenrad stpf.
- 2360 Firmenrad stfr.
- 2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.
Nettoabzug
- 9070 Firmenrad Privatnutzung