Skip to main content

Dienstfahrrad

Allgemeines zum Dienstfahrrad

Grundsätzlich ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Ein klarer Vorteil des Dienstfahrrads gegenüber dem Dienstauto: Der weg zur Arbeit muss nicht versteuert und verbeitragt werden.

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt es zunächst zu definieren um was für ein Fahrrad es sich handelt. 

  1. Das Fahrrad ist als "KFZ-E-Bike" zu betrachten, wenn der Motor des Fahrrads Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.
  2. E-Bikes die durch den Motor Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen, werden als Leichtkrafträder gesehen und sind steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich wie klassische Fahrräder zu behandeln.

 

Möglichkeiten der Abrechnung

Möglichkeit 1 - geldwerter Vorteil (bis 25 km/h):

Das Dienstfahrrad wird dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Wenn es sich beim Dienstfahrrad um ein klassisches Fahrrad bzw. um ein Leichtkraftrad (bis zu 25km/h) handelt, ist dieser geldwerte Vorteil (seit 2019 bis Ende 2030) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Umsetzung:

Der geldwerte Vorteil kann folgendermaßen errechnet werden:

  • Monatlichevor Leasingrate,2019: die1% derdes ArbeitgeberBruttolistenpreises für(auf denvolle Arbeitnehmer100 bezahlt€ abgerundet).
  • Wennzwischen der01.01.2019 Arbeitnehmerbis das2031: Fahrrad1% gekauftdes hat:halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
  • ab 2020 (bis 2030): 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).

Der Geldwerte Vorteil ist als zusätzliche Lohnart (2360 Firmenrad stfr.) dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzuzufügen.

 

Möglichkeit 2 - geldwerter Vorteil (über 25 km/h):

Wird das Dienstfahrrad dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, es sich allerdings um ein KFZ-E-Bike handelt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird seit dem 01.01.2020 ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. 

Umsetzung:

Der geldwerte Vorteil kann folgendermaßen errechnet werden:

  • Monatlichevor Leasingrate,2019: die1% derdes ArbeitgeberBruttolistenpreises für(auf denvolle Arbeitnehmer100 bezahlt€ abgerundet).
  • Wennzwischen der01.01.2019 Arbeitnehmerbis das2031: Fahrrad1% gekauftdes hat:halben Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).
  • ab 2020 (bis 2030): 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet).

Der Geldwerte Vorteil ist als zusätzliche Lohnart (2350 Firmenrad stpf.) dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzuzufügen.
Auf diese Lohnart werden laufend Steuern und Sozialversicherungsabgabe gezahlt.

Geldwerter Vorteil kann ab 2020 mit 0,25 % pauschal versteuert werden 

 

Möglichkeit 3 - Gehaltsumwandlung:Gehaltsumwandlung (Leasing):

Wird das Dienstfahrrad (egal welches Fahrrad) dem Mitarbeiter nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und für die private Nutzung überlassen, handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung.
Diese Gehaltsumwandlung ist monatlich mit 1 % auf ein Viertel des Brutto-Listenpreises (auf 100 € abgerundet) anzusetzen.

Umsetzung:

Zunächst muss die Höhe der Gehaltsumwandlung errechnet werden:

  • Monatliche Leasingrate, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bezahlt
  • Wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad gekauft hat: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet)

 

Lohnarten

Lohnarten
  • 2350 Firmenrad stpf.
  • 2360 Firmenrad stfr.
  • 2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.
Nettoabzug
  • 9070 Firmenrad Privatnutzung