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Dienstfahrrad

Allgemeines zum Dienstfahrrad

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt, gilt es zunächst zu definieren um was für ein Fahrrad es sich handelt. 

  1. Das Fahrrad ist als "KFZ-E-Bike" zu betrachten, wenn der Motor des Fahrrads Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.
  2. E-Bikes die durch den Motor Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h erreichen, werden als Leichtkrafträder gesehen und sind steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich wie klassische Fahrräder zu behandeln.

In 

diesem Zusammenhang gibt es bei

Möglichkeiten der Abrechnung verschiedene Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Das Dienstfahrrad wird dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt. Wenn es sich beim Dienstfahrrad um ein klassisches Fahrrad bzw. um ein Leichtkraftrad (bis zu 25km/h) handelt, ist dieser geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Möglichkeit 2:

Wird das Dienstfahrrad dem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, es sich allerdings um ein KFZ-E-Bike handelt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu zu versteuern bzw. zu verbeitragen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird seit dem 01.01.2020  ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. 

 

Möglichkeit 3:

Wird das Dienstfahrrad (egal welches Fahrrad) dem Mitarbeiter nicht zusätzlichzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und für die private Nutzung überlassen, handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung.Gehaltsumwandlung.
Diese Gehaltsumwandlung ist monatlich mit 1 % des auf 100 € abgerundeteein Viertel des Brutto-Listenpreises (auf 100 € abgerundet) anzusetzen.

 

 

Für die Abrechnung von Dienstfahrrädern gilt:

Wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird ist es steuer und sozialversicherungsfrei. Wird es als Gehaltsumwandlung eingesetzt, so ist es steuer und sozialversicherungspflichtig.

Genaueres zur Steuerbefreiung findet man in § 3 Nr. 37 EStG (von Januar 2019 bis Dezember 2030)

Hierzu drei neue Lohnarten:
2350 Firmenrad stpf.
2360 Firmenrad stfr.
2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.
und ein Nettoabzug
9070 Firmenrad Privatnutzung

Zur Berechnung:
Ein Viertel des Brutto Listenpreises auf volle 100EUR abgerundet. Davon 1 % pro Monat.
Beispiel:
Preisempfehlung 4.299,00 €
1/4 der unverbindlichen Preisempfehlung: 4.299,00 € / 4 = 1.074,75 €
1.074,75 € auf volle 100 EUR abgerundet = 1.000,00 €
1 % von 1.000,00 € = 10,00 €

 

Optimallohn Handbuch: Neue Lohnarten für Dienstfahrrad/Firmenrad

E-Bikes bis 25 km/h und normale Fahrräder können wie folgt abgerechnet werden:

  • entweder als Gehaltsumwandlung steuer- und sozialversicherungspflichtig
  • oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei

Lohnarten

  • 2350 Firmenrad stpf.
  • 2360 Firmenrad stfr.
  • 2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung stpf.

Nettoabzug

  • 9070 Firmenrad Privatnutzung

Hinweis: E-Bikes über 25 km/h sind wie E-Firmenwagen abzurechnen.