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6. Geringfügig (109)

6.1 Allgemeine Informationen

  • Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
    • Das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung im Monat 450,00€ regelmäßig nicht überschreitet -> 450-Euro-Minijob,
    • Die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt -> z.B. bei Saisonarbeit oder
    • im Voraus vertraglich begrenzt ist -> kurzfristiger Minijob.

6.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 109
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsgehalte zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 450,00€ überschritten, sind die Jobs versicherungspflichtig.
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.
  • Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er/sie in die Rentenversicherung einzahlen will oder nicht.
    • Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
      -> Beitragsgruppenschlüssel: 6500
    • Wenn JA: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag in die Rentenversicherung.
      -> Beitragsgruppenschlüssel: 6100
  • Beitragsfrei von Rentenversicherung, wenn
    • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte , Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) -> Rentenversicherung entscheidet über Befreiung
    • Praktikanten (nur nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Studium)
    • Beamte, die geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben  

6.3 Steuermerkmale

  • Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
    • Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
    • Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %

 

6.4 Checkliste

ThemaErklärung
KostWenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter im Unternehmen Getränke und Speisen verzehrt (z.B. in Hotels und Restaurants), muss dieser geldwerte  Vorteil auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. 
Urlaub

Auch geringfügig Beschäftigte haben den Anspruch auf (bezahlten) Urlaub.

Wenn das Über Jahre vergessen wird kann das in der Prüfung richtig teuer werden.

Überschreitung der 450 € Grenze 
Rentenversicherungs-ablehnung 
Zuschläge 
Entgeltfortzahlung 
Mindestlohn 
Änderung auf Teilzeitanstellung 

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen