6. Geringfügig (109)
6.1 Allgemeine Informationen
- Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- Das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung im Monat 450,00€ regelmäßig nicht überschreitet -> 450-Euro-Minijob,
- Die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt -> z.B. bei Saisonarbeit oder
- im Voraus vertraglich begrenzt ist -> kurzfristiger Minijob.
6.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 109
- Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsgehalte zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 450,00€ überschritten, sind die Jobs versicherungspflichtig.
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.
- Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er/sie in die Rentenversicherung einzahlen will oder nicht.
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6500 - Wenn JA: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6100
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
- Beitragsfrei von Rentenversicherung, wenn
- Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte , Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) -> Rentenversicherung entscheidet über Befreiung
- Praktikanten (nur nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Studium)
- Beamte, die geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben
6.3 Steuermerkmale
- Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
- Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
- Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen