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6. Geringfügig (109)

6.1 Allgemeine Informationen

  • Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
    • Das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung im Monat 450,00€ regelmäßig nicht überschreitet -> 450-Euro-Minijob,
    • Die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt -> z.B. bei Saisonarbeit oder
    • im Voraus vertraglich begrenzt ist -> kurzfristiger Minijob.

6.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 109
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsgehalte zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 450,00€ überschritten, sind die Jobs versicherungspflichtig.
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.
  • Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er/sie in die Rentenversicherung einzahlen will oder nicht.
    • Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
      -> Beitragsgruppenschlüssel: 6500
    • Wenn JA: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag in die Rentenversicherung.
      -> Beitragsgruppenschlüssel: 6100
  • Beitragsfrei von Rentenversicherung, wenn
    • Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte , Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) -> Rentenversicherung entscheidet über Befreiung
    • Praktikanten (nur nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Studium)
    • Beamte, die geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben  

6.3 Steuermerkmale

  • Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
    • Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
    • Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen