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5. Werkstudent (106)
5.1 Allgemeine Informationen
- Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert. Dabei muss die Anstellung mit dem Studium in Verbindung stehen.
- Ab 01.01.2015 ist bei Werkstudenten die Regelung zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten
5.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 106
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) / 0 (kein Beitrag) im Falle einer geringfügigen Beschäftigung
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
- Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
- Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
- Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt
5.3 Steuermerkmale
Grundsätzlich gelten Werkstudenten als Arbeitnehmer und sind deswegen lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Vorschriften.
- Vor allem für Studenten ist der jährliche Grundfreibetrag von 9.984 € (Stand 2022). Jeder weitere verdiente Cent, über diesem Betrag, muss versteuert werden.