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5. Werkstudent (106)

4.5.1 Allgemeine Informationen

  • Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert.

4.5.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 106
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
    • Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
    • Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
    • Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt

4.5.3 Steuermerkmale

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