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5. Werkstudent (106)
4.5.1 Allgemeine Informationen
- Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert.
4.5.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 106
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
- Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
- Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
- Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt
4.5.3 Steuermerkmale