3. Freie Lohnarten
Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen.
In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, auch sozialversicherungsfrei sind.
3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen
3.1.1 Zuschläge
- SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen:
- Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 %
- Nachtarbeit 2 (von 00:00 -04:00 Uhr): bis 40 %
- Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50%
- Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 125 %
- Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %
- Sachbezüge bis zu 50 € monatlich (für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen
- Job-Ticket
- Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden)
- Vereinsbeiträge
- etc.