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2. Pauschale Lohnarten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden
    • Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss auch die anfallende Kirchensteuer pauschaliert werden
    • Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss der Solidaritätszuschlag erhoben werden
      • 5,5 % der Pauschalsteuer
      • Ausnahme: 2 %ige Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten -> Kein Solidaritätszuschlag fällig

Varianten der Lohnpauschalierung:

    1. Pauschalierung der Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn 
    2. Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Bestandteile des Lohns

 

2.1 Lohn / Gehalt

Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden:

  • Geringfügig Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt
    • Mit keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung: 2 % pauschale Lohnsteuer
    • Jede weitere geringfügige Beschäftigung kann mit 20 % pauschal versteuert werden.
  • Kurzfristig Beschäftigte können mir 25 % pauschal versteuert werden
    • Kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft können mit 5 % pauschal versteuert werden

-> Übersicht der Lohnarten

 

2.2 ZuschüsseLohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus

Einnahmen, dieErhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinemzum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder GehaltZuschläge, erhält,die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind grundsätzlichdiese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt,Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SvEV).

LohnartPauschaler Steuersatz
Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte15 %
Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale25%
Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte 15 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern25 %
Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber)25 %
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus)25 %
Erholungsbeihilfen 25 %
Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden)25 %
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten25 %
Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus)25 %
Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge  25 %
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung20 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen2,25 %

-> Übersicht der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhebt.Lohnarten

2.2.1 PKW

 

2.2.2 Kost

 

2.2.3 Internet

 

2.2.4 Auslösung / Spesen