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1. Vollzeit (101)
1.1 Allgemeine Informationen
- Wenn von einer Beschäftigung in Vollzeit die Rede ist, kann meinst von einer Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche ausgegangen werden (unterscheidet sich je nach Branche).
- Dabei legen tarifliche und/oder gesetzliche Regelungen die Rahmenbedingungen fest.
- Sobald sich die Arbeitszeit auf einen Wert unter den im Betrieb üblichen wert verkürzt, wird die Anstellung nicht mehr als Vollzeit, sondern als Teilzeit angesehen (§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz)
1.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
1.3 Steuermerkmale
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, gemäß ihrer Steuerklasse, Lohnsteuer abzuführen.