IW3.2 Beschäftigungsverhältnisse
- 1. Vollzeit (101)
- 2. Teilzeit (101)
- 3. Azubi (102)
- 4. Praktikant (105)
- 5. Werkstudent (106)
- 6. Geringfügig (109)
- 7. Kurzfristig (110)
- 8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- 0. Tabellarische Übersicht
1. Vollzeit (101)
1.1 Allgemeine Informationen
- Wenn von einer Beschäftigung in Vollzeit die Rede ist, kann meinst von einer Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche ausgegangen werden (unterscheidet sich je nach Branche).
- Dabei legen tarifliche und/oder gesetzliche Regelungen die Rahmenbedingungen fest.
- Sobald sich die Arbeitszeit auf einen Wert unter den im Betrieb üblichen wert verkürzt, wird die Anstellung nicht mehr als Vollzeit, sondern als Teilzeit angesehen (§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz)
1.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
1.3 Steuermerkmale
- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, gemäß ihrer Steuerklasse, Lohnsteuer abzuführen.
2. Teilzeit (101)
2.1 Allgemeine Informationen
-
Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wenn
- regelmäßige Arbeitszeit pro Woche ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder
- wenn keine regelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
-> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist möglich, wenn
- Das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und
- im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt sind.
2.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Gleitzone kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 1.300,00€ liegt und 1.300,00€ regelmäßig nicht überschreitet.
- Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen
- Arbeitgeberanteil bleibt unverändert
- Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung mit dem Einkommen ansteigt, bis sie bei 1.300,00€ dem normalen Beitrag entspricht.
-> Anleitung zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone
2.3 Steuermerkmale
- Teilzeit Beschäftigte sind wie Vollzeit Beschäftigte gemäß der Steuerklasse lohnsteuerpflichtig.
3. Azubi (102)
3.1 Allgemeine Informationen
- Auszubildende können eine betriebliche Berufsausbildung durchlaufen, wenn ...
- sie nach einem Ausbildungsvertrag ...
- in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb ...
- die Tätigkeit eines anerkannter Ausbildungsberuf ausüben
3.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 102
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Die Gleitzone darf bei Auszubildenden nicht angewendet werden
- Geringverdienergrenze bei 325€ -> Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
3.3 Steuermerkmale
- Lohnsteuer gemäß Steuerklasse
- Ausbildungsvergütung wird als laufende Lohnart versteuert
- Pauschale Lohnsteuer (wie bei geringfügig Beschäftigten) grundsätzlich nicht möglich
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html
4. Praktikant (105)
4.1 Allgemeine Informationen
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
- Praktikant: Arbeitnehmer / Schüler, die (im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung) praktische Erfahrungen in einem Unternehmen sammeln. -> Orientierung und Vorbereitung für das spätere Berufsleben.
4.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 105 -> Sozialversicherungsabgaben abhängig von der Art des Praktikums
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 3 (ermäßigter Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 2 (halber Beitrag)
- Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung) ist im Sinne der Sozialversicherung und ist daher grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
- Schüler, die ein Praktikum im Rahmen des Unterreichts absolvieren, erhalten in der Regel keine Vergütung
(-> weder Auszubildende noch Arbeitnehmer). - Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum absolvieren, gilt die Geringverdienergrenze von 325,00 € -> Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- Wenn Studenten ein Praktikum absolvieren, müssen die folgenden Fragen geklärt werden, um die zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln:
- Ist das Praktikum ein
- Vorpraktikum,
- Zwischenpraktikum oder
- Nachpraktikum?
- Ist das Praktikum
- vorgeschrieben oder
- nicht vorgeschrieben?
- Ist das Praktikum ein
4.3 Steuermerkmale
- Wenn der Praktikant für die geleistete Arbeit entlohnt wird, muss dieser auch Lohnsteuer zahlen.
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung (bis 450,00 €) hat der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abzuführen.
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/azubis.html
5. Werkstudent (106)
5.1 Allgemeine Informationen
- Werkstudent kann nur ein Studierender sein, der eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang absolviert. Dabei muss die Anstellung mit dem Studium in Verbindung stehen.
- Ab 01.01.2015 ist bei Werkstudenten die Regelung zum gesetzlichen Mindestlohn zu beachten
5.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 106
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) / 0 (kein Beitrag) im Falle einer geringfügigen Beschäftigung
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Die Sozialversicherungsfreiheit kann nur dann garantiert werden, wenn der Studierende immatrikuliert ist und das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt:
- Arbeitszeit: Max. 20 Stunden pro Woche (bzw. max. 40 Stunden pro Woche in Semesterferien) oder
- Beschäftigung ist auf 3 Monate befristet oder
- Beschäftigung wird nur in den Semesterferien ausgeübt
5.3 Steuermerkmale
- Grundsätzlich gelten Werkstudenten als Arbeitnehmer und sind deswegen lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Vorschriften.
- Vor allem für Studenten ist der jährliche Grundfreibetrag von 9.984 € (Stand 2022). Jeder weitere verdiente Cent, über diesem Betrag, muss versteuert werden.
6. Geringfügig (109)
6.1 Allgemeine Informationen
- Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- Das Arbeitsentgelt einer Beschäftigung im Monat 450,00€ regelmäßig nicht überschreitet -> 450-Euro-Minijob,
- Die Beschäftigung auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt -> z.B. bei Saisonarbeit oder
- im Voraus vertraglich begrenzt ist -> kurzfristiger Minijob.
6.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 109
- Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 1 (voller Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die Arbeitsgehalte zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 450,00€ überschritten, sind die Jobs versicherungspflichtig.
- Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.
- Mitarbeiter muss gefragt werden, ob er/sie in die Rentenversicherung einzahlen will oder nicht.
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6500 - Wenn JA: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag in die Rentenversicherung.
-> Beitragsgruppenschlüssel: 6100
- Wenn NEIN: Nur der Arbeitgeber zahlt pauschal in die Rentenversicherung.
- Beitragsfrei von Rentenversicherung, wenn
- Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte , Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure) -> Rentenversicherung entscheidet über Befreiung
- Praktikanten (nur nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Studium)
- Beamte, die geringfügige Nebenbeschäftigung ausüben
6.3 Steuermerkmale
- Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
- Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
- Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %
6.4 Checkliste
| Thema | Erklärung |
| Kost | Wenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter im Unternehmen Getränke und Speisen verzehrt (z.B. in Hotels und Restaurants), muss dieser geldwerte Vorteil auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. |
| Urlaub |
Auch geringfügig Beschäftigte haben den Anspruch auf (bezahlten) Urlaub. Wenn das Über Jahre vergessen wird kann das in der Prüfung richtig teuer werden. |
| Überschreitung der 450 € Grenze | |
| Rentenversicherungs-ablehnung | |
| Zuschläge | |
| Entgeltfortzahlung | |
| Mindestlohn | |
| Änderung auf Teilzeitanstellung |
Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen
7. Kurzfristig (110)
7.1 Allgemeine Informationen
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
- Nach Eigenart der Beschäftigung begrenzt.
- Im Voraus vertraglich begrenzt.
- Für kurzfristig Beschäftigte sind die selben Meldungen (bis auf Jahresmeldung) zu machen, wie für versicherungspflichtige Angestellte. -> Meldungen sind bei Minijobzentrale einzureichen.
7.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 110
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Bei der aufeinander folgenden Ausübung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wird die Dauer zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 tagen überschritten, sind die Folgetage nach der Überschreitung Sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen.
7.3 Steuermerkmale
- Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale lohnsteuerpflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn auch mit 25 % pauschaliert werden:
- Beschäftigung ist zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich
- Der Beschäftigte darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden
- Die Höhe des Arbeitslohns darf durchschnittlich 120,00 € je Arbeitstag nicht übersteigen
- Der umgerechnete Arbeitslohn pro Stunde darf 15,00 € nicht übersteigen
Weiterführende Informationen:
- https://www.haufe.de/thema/kurzfristige-beschaeftigung/
- https://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel_110.html
8. Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
8.1 Allgemeine Informationen
- ACHTUNG: Geringverdiener dürfen nicht mit geringfügig Beschäftigten verwechselt werden!
- zur Berufsausbildung Beschäftigte Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bis zu einer Grenze von 325€.
8.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn
- Zur Berufsausbildung Beschäftigte nicht mehr als 325€ im Monat verdienen.
- Arbeitnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein freiwilliges leisten.
- Wenn der Betrag von 325€ im Monat überschritten wird, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeden weiteren Cent jeweils zur Hälfte verbeitragen
8.3 Steuermerkmale
- Es kommt in der Praxis zu keinem Lohnsteuerabzug. Der Grund: Das Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags.
- Unterschied zu geringfügig Beschäftigten: Lohn kann nicht pauschal versteuert werden.