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7. Kurzfristig (110)

7.1 Allgemeine Informationen

  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
    • Nach Eigenart der Beschäftigung begrenzt.
    • Im Voraus vertraglich begrenzt.
  • Für kurzfristig Beschäftigte sind die selben Meldungen (bis auf Jahresmeldung) zu machen, wie für versicherungspflichtige Angestellte. -> Meldungen sind bei Minijobzentrale einzureichen. 

7.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 110
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) 
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Bei der aufeinander folgenden Ausübung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wird die Dauer zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 tagen überschritten, sind die Folgetage nach der Überschreitung Sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen.

7.3 Steuermerkmale

  • Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale lohnsteuerpflichtig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der AbreitslohnArbeitslohn auch mit 25 % pauschaliert werden:
    • Beschäftigung ist zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich
    • Der Beschäftigte darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden
    • Die Höhe des Arbeitslohns darf durchschnittlich 120,00 € je Arbeitstag nicht übersteigen
    • Der umgerechnete Arbeitslohn pro Stunde darf 15,00 € nicht übersteigen 

 

Weiterführende Informationen: