7. Kurzfristig (110)
7.1 Allgemeine Informationen
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
- Nach Eigenart der Beschäftigung begrenzt.
- Im Voraus vertraglich begrenzt.
- Für kurzfristig Beschäftigte sind die selben Meldungen (bis auf Jahresmeldung) zu machen, wie für versicherungspflichtige Angestellte. -> Meldungen sind bei Minijobzentrale einzureichen.
7.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 110
- Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
- Bei der aufeinander folgenden Ausübung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wird die Dauer zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 tagen überschritten, sind die Folgetage nach der Überschreitung Sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen.
7.3 Steuermerkmale
- Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale lohnsteuerpflichtig.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abreitslohn auch mit 25 % pauschaliert werden:
- Beschäftigung ist zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich
- Der Beschäftigte darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden
- Die Höhe des Arbeitslohns darf durchschnittlich 120,00 € je Arbeitstag nicht übersteigen
Weiterführende Informationen:
- https://www.haufe.de/thema/kurzfristige-beschaeftigung/
- https://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel_110.html