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6. Geringfügig (109)

6.1 Allgemeine Informationen

  •  

6.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Personengruppenschlüssel: 109
    • Beitrag zur Krankenversicherung: 6 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag) / 5 (Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte)
    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag)
    • Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag)
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind die 2. und jede weitere geringfügige Beschäftigungen dem Personengruppenschlüssel 101 zuzuordnen.

6.3 Steuermerkmale

  • Für eine geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitnehmer kein Lohnsteuer an das Finanzamt bezahlen
    • Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2,00 %
    • Bei einer zweiten geringfügigen Anstellung zahlt der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 20,00 %

 

Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/gering.html#gesetzliche_grundlagen