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3. Praktikant (105)

3.1 Allgemeine Informationen

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
  • Praktikant: Arbeitnehmer / Schüler, die (im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung) praktische Erfahrungen in einem Unternehmen sammeln. -> Orientierung und Vorbereitung für das spätere Berufsleben.

3.2 Sozialversicherungsmerkmale

  • Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung) ist im Sinne der Sozialversicherung und ist daher sozialversicherungspflichtig.
  •  Schüler, die ein Praktikum im Rahmen des Unterreichts absolvieren, erhalten in der Regel keine Vergütung
    (-> weder Auszubildende noch Arbeitnehmer). 
  • Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum absolvieren, gilt die Geringverdienergrenze von 325,00 € -> Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
  • Wenn Studenten ein Praktikum absolvieren, müssen die folgenden Fragen geklärt werden, um die zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln: 
    1. Ist das Praktikum ein 
      • Vorpraktikum,
      • Zwischenpraktikum oder
      • Nachpraktikum?
    2. Ist das Praktikum
      • vorgeschrieben oder
      • nicht vorgeschrieben?

3.3 Steuermerkmale

  •  Wenn der Praktikant für die geleistete Arbeit entlohnt wird, muss dieser auch Lohnsteuer zahlen.
  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung (bis 450,00 €) hat der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abzuführen.