2. Teilzeit (101)
2.1 Allgemeine Informationen
-
TeilzeitbeschäftigterTeilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wennregelmäßigeregelmäßige Arbeitszeit pro Woche istkürzerkürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder- wenn keine
regelmäßigeregelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und dieregelmäßigeregelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbarenvollzeitbeschäftigtenvollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
-> Gesetzüberüber Teilzeitarbeit und befristeteArbeitsverträgeArbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)§§ 2 Begriff desteilzeitbeschäftigtenteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist
möglich,möglich, wenn- Das
ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und - im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende)
beschäftigtbeschäftigt sind.
- Das
2.2 Sozialversicherungsmerkmale
Personengruppenschlüssel:Personengruppenschlüssel: 101- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Gleitzone kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,
01€01€ und 1.300,00€00€ liegt und 1.300,00€00€regelmäßigregelmäßig nichtüberschreitet.überschreitet.- Sozialversicherungspflicht bleibt
grundsätzlichgrundsätzlich bestehen - Arbeitgeberanteil bleibt
unverändertunverändert - Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung mit dem Einkommen ansteigt, bis sie bei 1.300,
00€00€ dem normalen Beitrag entspricht.
-> Anleitung zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone
- Sozialversicherungspflicht bleibt
2.3 Steuermerkmale
- Teilzeit
Beschäftigte sindBeschäftigte sind wie VollzeitBeschäftigteBeschäftigtegemäßgemäß der Steuerklasse lohnsteuerpflichtig.