2. Teilzeit (101)
2.1 Allgemeine Informationen
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Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wenn
- regelmäßige Arbeitszeit pro Woche ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder
- wenn keine regelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
-> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist möglich, wenn
- Das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und
- im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt sind.
2.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Gleitzone kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 1.300,00€ liegt und 1.300,00€ regelmäßig nicht überschreitet.
- Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen
- Arbeitgeberanteil bleibt unverändert
- Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung mit dem Einkommen ansteigt, bis sie bei 1.300,00€ dem normalen Beitrag entspricht.
-> Anleitung zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone
2.3 Steuermerkmale
- Teilzeit Beschäftigte sind sind wie Vollzeit Beschäftigte gemäß der Steuerklasse Lohnsteuerplichtig.