2. Teilzeit (101)
2.1 Allgemeine Informationen
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Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wenn
- regelmäßige Arbeitszeit pro Woche ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder
- wenn keine regelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
-> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
2.2 Sozialversicherungsmerkmale
- Personengruppenschlüssel: 101
- Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag)
- Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag)