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0. Tabellarische Übersicht

    Vollzeit Tilzeit Azubi Praktikanten Werkstudent Geringfügig Geringverdiener Kurzfristig    
    Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Teilzeit Auszubildende ohne besondere Merkmale Praktikanten Werkstudenten Geringfügig entlohnte Beschäftigte  (450-Euro-Job)   kurzfristig beschäftigte (Asuhilfskräfte)    
Sozialversicherung Personengruppenschlüssel 101 101 102 105 106 109   110    
Krankenversicherung 1 1 1 0;1;3 0 6 1 0   0 = kein Betrag
1 = allgemeiner Beitrag
3 = ermäßigter Beitrag
4 = Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
6 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
9 = Firmenzahler
Rentenversicherung 1 1 1 0;1 1 1;5 1 0   0 = kein Betrag
1 = voller Beitrag
3 = halber Beitrag
5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Arbeitslosenversicherung 1 1 1 0;1 0 0 1 0   0 = kein Betrag
1 = voller Beitrag
2 = halber Beitrag
Plegeversicherung 1 1 1 0;1;2 0 0 1 0   0 = kein Betrag
1 = voller Beitrag
2 = halber Beitrag
    Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosen­versicherung und Pflegeversicherung.           Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind nicht mit geringfügig Beschäftigten zu verwechseln:
Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei.
Geringverdiener sind sozialversicherungspflichtig
     
                       
Steuer   Steuer Klasse Steuer Klasse Steuer Klasse Steuer Klasse   Einheitliche Pauschalsteuer Keine Einkommenssteuer Steuerklasse    
            2,00 %        
                     
            Bei zweiter geringfügigen Anstellung   Pauschalsteuer    
            20,00 %   25,00 %    
                     
                     
                       
Allgemeine info   Je nach Branche und Tarif können zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche als Arbeit in Vollzeit angesehen werden. Sind in einem Betrieb 35 Stunden gang und gäbe, kann jedoch auch diese Stundenzahl einen Vollzeitjob begründen. Sobald Ihre Arbeitszeit unter dem jeweils geläufigen Wert im Betrieb liegt, arbeiten Sie nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit. Dies hält auch § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) fest Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.  Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.

Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Den Personengruppenschlüssel 109 bekommen geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden.
  Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.    
    Gelitzone: Kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 1.300,00€ liegt.

Arbeitgeber Anteil zur Sozialversicherung ändert sich nicht.

Arbeitnehmer Anteil zur Sozialversicherung verringert sich.

F = Faktor 0,7509 (für 2021)
Die Gleitzone darf bei Auszubildenden auch nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich (450,01 bis 850 €) liegt. Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdienergrenze von 325 €. In einem Pflichtpraktikum, das von Schule, Ausbildungseinrichtung oder Hochschule vorgeschrieben ist, haben die Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.

       
    Bedingungen für den Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit:

- Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen.
- Im Betrieb sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (Auszubildende werden nicht mitgezählt).
Die Ausbildungsvergütung wird also grundsätzlich als laufender Arbeitslohn besteuert.
(Eine Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei 450-Euro-Jobs kommt bei Auszubildenden grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung 450 € nicht übersteigt.)
  Bei Werkstudenten müssen ab 01.01.2015 die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn beachtet werden.          
                       
Kurzarbeitergeld   ja ja ja ja ja nein   nein