7. Kurzfristig (110) 7.1 Allgemeine Informationen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Nach Eigenart der Beschäftigung begrenzt. Im Voraus vertraglich begrenzt. Für kurzfristig Beschäftigte sind die selben Meldungen (bis auf Jahresmeldung) zu machen, wie für versicherungspflichtige Angestellte. -> Meldungen sind bei Minijobzentrale einzureichen.  7.2 Sozialversicherungsmerkmale Personengruppenschlüssel: 110 Beitrag zur Krankenversicherung: 0 (kein Beitrag) Beitrag zur Rentenversicherung: 0 (kein Beitrag)  Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 0 (kein Beitrag) Beitrag zur Pflegeversicherung: 0 (kein Beitrag) Bei der aufeinander folgenden Ausübung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen wird die Dauer zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 tagen überschritten, sind die Folgetage nach der Überschreitung Sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. 7.3 Steuermerkmale Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich gemäß der Lohnsteuerabzugsmerkmale lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn auch mit 25 % pauschaliert werden: Beschäftigung ist zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt erforderlich Der Beschäftigte darf nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden Die Höhe des Arbeitslohns darf durchschnittlich 120,00 € je Arbeitstag nicht übersteigen Der umgerechnete Arbeitslohn pro Stunde darf 15,00 € nicht übersteigen    Weiterführende Informationen: https://www.haufe.de/thema/kurzfristige-beschaeftigung/ https://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel_110.html