2. Teilzeit (101) 2.1 Allgemeine Informationen Teilzeitbeschäftigter ist ein Arbeitnehmer, wenn regelmäßige Arbeitszeit pro Woche ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeit Arbeitnehmers oder wenn keine regelmäßige Arbeitszeit pro Woche vereinbart ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. -> Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist möglich, wenn Das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und im Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt sind. 2.2 Sozialversicherungsmerkmale Personengruppenschlüssel: 101 Beitrag zur Krankenversicherung: 1 (voller Beitrag) Beitrag zur Rentenversicherung: 1 (voller Beitrag) Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 1 (voller Beitrag) Beitrag zur Pflegeversicherung: 1 (voller Beitrag) Gleitzone kann angewendet werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 1.300,00€ liegt und 1.300,00€ regelmäßig nicht überschreitet. Sozialversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen Arbeitgeberanteil bleibt unverändert Arbeitnehmeranteil ist geringer, wobei die Beitragsbelastung mit dem Einkommen ansteigt, bis sie bei 1.300,00€ dem normalen Beitrag entspricht. -> Anleitung zur Berechnung der Sozialversicherungsabgaben in der Gleitzone   2.3 Steuermerkmale Teilzeit Beschäftigte sind wie Vollzeit Beschäftigte gemäß der Steuerklasse lohnsteuerpflichtig.