IW 3.3.1 Lohnarten - Übersicht 1. Laufende Lohnarten Eine Laufende Lohnart kann auch als Bruttolohnart bezeichnet werden, die grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die Höhe der steuerlichen Abzüge richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarten) des Mitarbeiters. Die Höhe der Sozialversicherungsabgaben richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen der Sozialversicherungszweige.    2.1 Lohn / Gehalt Die bekannteste Lohnart ist das Gehalt. Bei den folgenden Personengruppen hat das Gehalt (meist) einen laufenden Charakter: Vollzeit (101) Teilzeit (101) Azubi (102) Praktikant (105) Werkstudent (106) Kurzfristig Beschäftigte (110) -> Übersicht der Lohnarten   2.2 Sonstige Bezüge Ein sonstiger Bezug bezeichnet den Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn (=laufender Bezug) gezahlt wird. Dazu gehören einmalige Arbeitslohnzahlungen (die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden): Dreizehntes / viersehntes Monatsgehalt Tantieme Prämien Sonderzahlungen Jubiläumszuwendungen Urlaubsgelder Weihnachtsgelder Sonstiger Sachbezug -> Übersicht der Lohnarten   2.3 Zuschläge Ein Zuschlag ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt für besondere Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers gezahlt wird. Gängige Zuschläge (mit laufendem Charakter): Überstundenzuschläge Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG Schichtzuschläge -> Übersicht der Lohnarten   2.4 Zulagen Eine Zulage ist eine Leistung, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Gängige Zulagen: Erschwerniszulage Leistungszulage Funktionszulage Freiwillige Zulage Soziale Zulage -> Übersicht der Lohnarten   2.5 Zuschüsse Ein Zuschuss ist ein  Vergütungsbestandteil, der zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Zuschüsse, die einen mittel- oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters haben, sind grundsätzlich steuerpflichtig und gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV auch sozialversicherungspflichtig.   2.5.1 Kost und Logis Essenszuschüsse, die arbeitstäglich 6,67€ übersteigen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Zuschüsse zu Logis und Miete sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.   2.5.2 PKW Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für die Fahrt (mit dem PKW) zur ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, sind auf diesen Zuschuss Steuern (und Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen.  -> Möglichkeit der Pauschalen Versteuerung Wird ein Firmenwagen auch zu privaten zwecken genutzt, muss der Fahrer den entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. 1. Möglichkeit: 1 Prozent Regel 2. Möglichkeit: Fahrtenbuch -> Übersicht der Lohnarten   2.6 Entgeltfortzahlung Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (=Entgeltfortzahlung) unter bestimmten Voraussetzungen: Im Krankheitsfall -> Entgeltfortzahlungsgesetz An Feiertagen -> Entgeltfortzahlungsgesetz Währen des Urlaubs -> Bundessurlaubsgesetz Bei Arbeitsverhinderung -> § 616 BGB Wegen Verdienstausfall (durch Tätigkeitsverbot oder durch Kinderbetreuung) -> Infektionsschutzgesetz Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html#lohnfortzahlung_krankheit -> Übersicht der Lohnarten   2.7 Abgeltung Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch einen Anspruch auf Urlaub, ist dieser vom Arbeitgeber abzugelten. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und der Mitarbeiter hat noch offene Überstunden, die weder bezahlt, noch durch Freizeitausgleich ausgeglichen wurden, sind diese Zeiten vom Arbeitgeber abzugelten. -> Übersicht der Lohnarten   2.8 Freiwillige Beiträge  2.8.1 Vermögenswirksame Leistungen (vwL) Eine vermögenswirksame Leistung ist eine direkte Zahlung vom Gehalt des Arbeitnehmer Der Arbeitgeber kann sich (freiwillig) an der vwL für den Arbeitnehmer beteiligen (zusätzliche Leistung zum Arbeitsentgelt) Die Höhe der Beteiligung ist dem Arbeitnehmer überlassen, darf aber maximal 40€ pro Monat betragen Wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der vwL zahlt, kann der Arbeitnehmer den Restbetrag aufstocken (bis zu 40€) Wenn der Arbeitnehmer sich nicht an der vwL beteiligt, kann der Arbeitnehmer diese komplett selbst zahlen Der Arbeitgeber führt diese Zahlung (auf Anweisung des Arbeitnehmers) aus Die Zahlung erfolgt auf eines vom Arbeitnehmer gewähltes Anlagekonto (z.B. Bausparvertrag oder Banksparplan) Mit der Arbeitnehmersparzulage fördert der Staat bestimmte Formen von vwL unter bestimmten Voraussetzungen Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen bzw. Aufwendungen zum Wohnungsbau: 17.900€ für Alleinstehende; 35.800€ für Verheiratete Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage bei Vermögensbeteiligungen: 20.000€ für Alleinstehende; 40.000€ für Verheiratete Anlageart Sparzulage begünstigter Höchstbetrag maximale Sparzulage Einkommensgrenze Vermögensbeteiligung 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 € Bausparvertrag / Aufwendungen zum Wohnungsbau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 € Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/vwl.html   2.8.2 Private Krankenversicherung (PKV) bzw. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Angestellte die privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 257 SGB V). Ermittlung des Beitragszuschusses: Arbeitnehmer erhält höchstens die Hälfte des Beitrages den er für die PKV bzw. freiwillige GKV zahlt Orientiert sich am Arbeitsentgelt: Wenn Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet gilt der normale Höchstsatz Wenn Arbeitsentgelt Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht wird, wird der Beitragszuschuss durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/privatversichert.html   2.8.3 Betriebliche Altersvorsorge (BAV) Eine betriebliche Altersvorsorge kann folgendermaßen finanziert werden: vom Arbeitgeber -> Reine Arbeitgeberfinanzierung vom Arbeitnehmer -> Reine Arbeitnehmerfinanzierung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer -> Mischform Sobald der Arbeitnehmer an der BAV beteiligt, muss dieser einen Teil (in der Höhe der Beteiligung) des Gehalts umwandeln (="Gehaltsumwandlung") Ein Arbeitgeberzuschuss ist dann verpflichtend, wenn sich der Arbeitgeber durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Beiträge in die monatlich eine Betrag von 564 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 8% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Steuer einen laufenden Charakter  Beiträge in die monatlich eine Betrag von 282 € (= 84.600 € (Beitragsbemessungsgrenze) * 4% / 12 Monate) überschreiten, haben in der Sozialversicherung einen laufenden Charakter  Weiterführende Informationen: https://www.lohn-info.de/altersversorgung.html -> Übersicht der Lohnarten 2. Pauschale Lohnarten Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss auch die anfallende Kirchensteuer pauschaliert werden Wenn pauschale Lohnsteuer gezahlt wird, muss der Solidaritätszuschlag erhoben werden 5,5 % der Pauschalsteuer Ausnahme: 2 %ige Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten -> Kein Solidaritätszuschlag fällig Varianten der Lohnpauschalierung: Pauschalierung der Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn  Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Bestandteile des Lohns   2.1 Lohn / Gehalt Bei bestimmten Arbeitnehmern kann der gesamte Lohn pauschal versteuert werden: Geringfügig Beschäftigte , wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt Mit keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung: 2 % pauschale Lohnsteuer Jede weitere geringfügige Beschäftigung kann mit 20 % pauschal versteuert werden. Kurzfristig Beschäftigte können mir 25 % pauschal versteuert werden Kurzfristig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft können mit 5 % pauschal versteuert werden -> Übersicht der Lohnarten   2.2 Lohnbestandteile über das Arbeitsentgelt hinaus Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn einmalige Einnahmen, laufende Zulagen oder Zuschläge, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, sind diese sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig ( § 1 Abs. 1 SvEV ). Lohnart Pauschaler Steuersatz Fahrtkostenzuschuss bzw. Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte 15 % Jobtickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25% Fahrten mit Firmenwagen (u.a. zur privaten Nutzung) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstädte  15 % Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Dienstfahrrädern 25 % Essenszuschüsse (unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber) 25 % Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen (über den Freibetrag von 110 € hinaus) 25 % Erholungsbeihilfen (Alternative bzw. Ergänzung zum Urlaubsgeld). Bis zu einer jährlichen Freigrenze von 156 € pro Mitarbeiter (+ 104 € für Ehepartner; + 52 € pro Kind)  25 % Steuerpflichtiger Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten (wenn steuerfreie Pauschalbeträge überschritten werden) 25 % Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten 25 % Zuschüsse zur Internetnutzung (über Freibetrag hinaus) 25 % Übereignung von bzw. Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge 25 % Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung 20 % Sachprämien für Kundenbindungsprogrammen 2,25 % -> Übersicht der Lohnarten 3. Freie Lohnarten Arbeitgeber haben die Möglichkeit den Nettolohn für Arbeitnehmer zu   durch steuerfreie Zuwendungen zu erhöhen. In § 1 SvEV ist zudem geregelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,  auch sozialversicherungsfrei sind .   3.1 Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen  3.1.1 Zuschläge SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) unter bestimmten Grenzen: Nachtarbeit 1 (von 20:00 - 06:00 Uhr): bis 25 % Nachtarbeit 2  (von 00:00 -04:00 Uhr):  bis 40 % Sonntag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 50% Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages):  bis 125 % Hoher Feiertag (von 00:00 -24:00 Uhr des betreffenden Tages): bis 150 %   3.1.2 Zuschüsse Kindergartenzuschuss Höhe der Aufwendung für die Betreuung Nur wenn das betreute Kind noch nicht schulpflichtig ist und außerhalb des Haushalts betreut wird Zuschuss zu privaten Telefonanschluss Max. 20 % des Rechnungsbetrags Max 20 € pro Monat Umzugskostenzuschuss Nur bei beruflich veranlasstem Umzug 730 € bzw. 1.460 € (bei Ehegatten) + 322 € für jede weitere Person Zuschuss zur Gesundheitsförderung Bis max. 600 € jährlich Muss ein von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zugelassenes Leistungsangebot sein oder nicht zertifizierungspflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers (müssen dem Leitfaden Prävention entsprechen) Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung / Pflegeversicherung Steuerfreie Grenzwerte müssen eingehalten werden (2022: 384,58 € in KV & 73,77 € in PV (49,58 € in Sachsen)) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Verpflichtender Zuschuss die Arbeitnehmerin erhält, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate 13 € (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse) übersteigt. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 € der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist und für den Tag der Entbindung zu zahlen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei Weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleiben "nur" steuerfrei Seit 2019 muss der AG mindestens 15 % des vom AN umgewandelten Entgelts zuzahlen    3.1.3 Bezüge Sachbezüge bis zu 50 € monatlich für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen Job-Ticket Einkaufsgutschein / Tankgutscheine (ortsgebunden) Vereinsbeiträge etc. Werkzeuggeld Werkzeug = Handwerkzeuge zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines weiteren benutzt werden Bis zu einem Pauschbetrag von 410 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (auch ohne Einzelnachweis)  Überlassung eines betrieblichen Fahrrads  (-> Anleitung) Muss für Steuerfreiheit dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden Überlassung von Arbeitskleidung  Private Nutzung muss ausgeschlossen sein   3.1.4 Annehmlichkeiten Leistungen, die im betrieblichen Interesse erbracht werden. Es darf keine objektive Bereicherung Vorliegen Übernahme von Kosten für Vorsorgeuntersuchungen Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten Parkplatznutzung (während der Arbeitszeit) Benutzung von Sportanlagen, Bädern, Büchereinen oder Betriebskindergärten Corona-Testungen und Übernahme der Kosten für Schutzmasken   3.1.5 Reisekosten Fahrtkosten bei betrieblichen Fahrten bzw. Auswärtstätigkeiten  Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs kann eine Wegstreckenentschädigung bezahlt werden  PKWs: 0,30 € pro gefahrener Kilometer  Sonstige Motorbetriebene Fahrzeuge: 0,20 € pro gefahrener Kilometer  Sammelbeförderung Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstädte  Arbeitgeber kann die Kosten für die Sammelbeförderung übernehmen. Verpflegungsmehraufwendungen Wenn sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung bzw. der regelmäßigen Betriebsstädte befinden Pauschbeträge können vom Arbeitgeber ersetzt werden Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 28 € Abwesenheit mehr als 24 Stunden:  14 € Übernachtungskosten Mögliche steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit In Höhe der Aufwendung (nur mit Rechnung möglich) Pauschbetrag bin 20 € pro Übernachtung   3.1.6 Sonstige Zuwendungen Bewirtung bei bestimmten Anlässen Jubiläum, Geburtstag, Beförderung, Verabschiedung Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Max. 110€ (inkl. USt.) pro teilnehmende Person Sachgeschenke (im Rahmen der Betriebsveranstaltung) bis max. 40 € Der Wert des Sachgeschenks wird von 110 € abgezogen Überschreitender Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig Aufmerksamkeiten Anlässlich eines besonderen Ereignisses (Geburtstag, Verlobung, Einschulung des Kindes, etc.) Bis zu 60 € inkl. USt. Geldzuwendungen sind ausgeschlossen Belegschaftsrabatte Bis zu 1.080 € pro Jahr Endpreis der Waren oder Dienstleistungen ist um 4 % zu mindern Unterstützungen und Beihilfen Können einem Arbeitnehmer anlässlich einer Notlage (z.B. Überschwemmung, Diebstahl, Krankheit, Todesfall, etc.) gezahlt werden Bis max. 600 € pro Jahr  Zuschuss zu Essensmarken Den amtlichen Sachbezugswert einer Essenmarke (3,47 €) kann der Arbeitgeber mit bis zu 3,10 € pro Essensmarke steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen Es ist sicherzustellen, dass pro Arbeitstag nur eine Mahlzeit verzehrt wird Pro Jahr bis zu 558 € steuer- und sozialversicherungsfrei